BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 34/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. April 2010 - 15 U 2420/10 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Der Gegenstandswert betr344gt 48.000 200. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begr374nde-te Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tz-liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag unterzeichnete der zu-st344ndige Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis f374r das landgerichtliche Urteil und gab dieses an die Rechtsanwaltsfachangestellte Sch. zur374ck, ob-schon ihm die Handakte nicht vorlag und es mindestens unklar war, ob die Rechtsmittelfrist bereits im Fristenbuch eingetragen worden war. Die Frage des Rechtsanwalts, ob die Eintragung der Rechtsmittelfrist erfolgt sei, blieb unbe-antwortet. Des Weiteren hat der Kl344ger keine Angaben dazu gemacht, ob und welche Reaktion Frau Sch. auf die ihr erteilte Weisung gezeigt hat. Bei dieser Sachlage mussten bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Zweifel daran aufkommen, ob angesichts der damaligen "Unkonzentriertheit" der Frau Sch. und des "besonders hektischen Kanzleibetriebs" an jenem Tage - wie dies beides im Wiedereinsetzungsantrag nicht als blo337e Vermutung, son-dern als Tatsache mitgeteilt worden ist - seine Anordnung "angekommen" ist. Deshalb erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt habe sich vorliegend nachtr344glich dar374ber vergewissern m374ssen, dass der Fristeintrag tats344chlich wie aufgetragen vorgenommen worden ist, als rechts-fehlerfreie Einzelfallw374rdigung. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 15 O 2199/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.04.2010 - 15 U 2420/10 -
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