ECLI:DE:BGH:2016:290916BIZB34.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3 4 /1 5 vom 29 . September 201 6 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UWG § 8 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauer n- der Störungs zustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhalt s- punkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutb a- rer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfa sst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erfo r- derlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts u n- tersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. b) Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überla s- sen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren ge l- tend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der D inge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büs cher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und den Richter Feddersen beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberl and es g e- richts München - 6. Zivilsenat - v om 7 . April 201 5 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen . Streitwert des Rechtsb eschwerdeverfahrens : 45.000 Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat die Schuldnerin auf Antrag der Gläubigeri n- nen durch Urteil vom 31. Januar 2013 unter Androhung von Ordnungsmitteln veru rteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen geken n- zeichnete Produkte unter der Bezeichnung RESCUE TROPFEN und/oder RESCUE NIGHT SPRAY zu bewerben und/oder zu vertreiben (OLG Mü n- chen, LMuR 2013, 87 ) . Die Gläubigerinnen sind der Ansicht, die Schuldnerin habe vorsätzlich gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie haben beantragt , gegen r- hängen. Sie stützen diesen Antrag auf Testkäufe im Zeitraum vom 27. Februar 2013 bis zum 6. März 201 3 , Internetausdrucke aus dem Zeitraum vom 10. Juli 2013 bis zum 12. Dezember 2013 und einen Werbetext mit Stand Dezember 2013. In diesem Zeitraum waren als Spirituosen gekennzeichnete und als 1 2 - 3 - RESCUE TROPFEN und RESCUE NIGHT SPRAY bezeichnete Produkte, die die Schuldnerin bereits vor dem 31. Januar 2013 an Apotheken ausgeliefer t hatte, in Apotheken erhältlich. Darüber hinaus hat die Schuldne rin in diesem Zeitraum als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN beworben und vertri e- ben. Das Landgericht hat d en Antrag der Gläubigerinnen zu rückgewiesen . Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung de s weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab geändert und gegen die Schuldnerin ein Ordnung s- geld in Höhe von 45.000 , ersatzweise eine Ordnungshaft von 9 Tagen , fes t- gesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlu s- ses. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schu ldnerin habe dadurch gegen das tenorierte Verbot verstoßen, dass sie zum einen die bereits vor dem 31. Januar 2013 an Apotheken ausgelieferten Produkte RESCUE TROPFEN und RESCUE N IGHT SPRAY nicht zurückgerufen und zum and e- ren die Produkte RESCUE S PRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN bewo r- ben und vertrieben habe. Dazu hat es ausgeführt: Die Schuldnerin habe dadurch gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie die mit den Produkten RESCUE TROPFEN und RE S- CUE NIGHT SPRAY belieferten Apothek en nicht zur Rückgabe dieser Produ k- te auf gefordert habe. 3 4 5 - 4 - Der Schuldner eines Unter l assungsanspruchs m üsse nicht nur alles u n- terlassen, was zu einer Verletzung führen k önne , sondern auch al les tun, was im konkre ten Fall erforderlich und zumutbar sei , um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er habe zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch g e- halten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomm e , einzuwirken, wenn er mit ei nem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zu dem rechtliche und tat sächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf d as Verhalten der Dritten ha be . D er Schuldner, dem geric htlich untersagt w orden sei , ein Pro dukt mit einer b e- stim m ten Aufmachung zu vertre iben oder für ein Produkt mit bestimmten An g a- ben zu werben, müsse dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben w ü rden. Es sei nicht maßgeblich, ob er in der Lage sei , den Weitervertrieb zu verhindern. Er se i ge halten, einen d a- hingehenden nachhaltigen Versuch zu unternehmen, sofern nicht von vorn e- herein feststehe, dass solche Bemühungen erfolglos sei e n. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Verpflichtung, Abnehmer zur Rückgabe bereits ausgelieferter Produkte aufzu fordern, nur im We ge eines B e- seitigungsanspruchs durchgesetzt werden könne und es vor liegend an einem ent sprechenden Titel feh le . Zwar handel e es sich bei dem Un terlassung sa n- spruch und dem Be seitigungsanspruch um selbständige, voneinan der una b- hängige Ansprüche, deren Vollstreckung sich nach unterschiedlichen Regelu n- gen richte . Dies schließ e aber nicht aus, dass sich die Ansprüche überschne i- den und in Fallgestaltungen miteinander konkurrieren könn t en, in dene n die künftige Unterlassung die Beseitigung eines fortdau ernden Störungszustandes erfordere . I n diesen Fällen könne de r Schuldner einer titulierten Unterlassu ng s- pflicht nur dadurch nachkom men, dass er die Störung be seitige . 6 7 - 5 - D ie Schuldnerin habe nicht alle ihr möglichen und zu mutbaren Maßna h- men er g riffen, um den Weitervertrieb der Produkte RESCUE TROPFEN und RESCUE NIGHT SP R AY durch die von ihr belieferten Apotheken zu verhi n- dern. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe best anden ha be , von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produ kte zu verlangen , sei es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Es könne nicht angenommen werden, dass eine en t- sprechende Aufforder ung zur Rücklieferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Schuldnerin habe ferner dadurch gegen ihre Unterlassungsverpflic h- tung verstoßen, dass sie die Produkte RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN beworben und vertrieben habe. Der we itere Vertrieb der Produkte RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN falle in den Kernbe reich des Verbots. D er Verbotsbereich eines Unterlassungstitels beschränke sich nicht auf die konkreten Verletzung s- formen . Er erstrecke sich vielmehr auf kerngleiche V erletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsformen, in denen das Charakterist i- sche des titulierten Verbots zum Ausdruck komm e und die bereits Gegen stand der Prüfung im Erkenntnis verfahren gewesen seien . Da das Charakteristische des tit ulierten Verbots in der Verwendung der Bezeichnung RESCUE liege, erfülle der weitere Vertrieb von mit den Bezeichnungen RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN versehenen Spirituosen diese Voraussetzung . Wegen des unter lassene n Rückruf s der Produkte RESCUE TROPFEN und RESCUE NIGHT SPRAY sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 a n- gemessen. Hinsichtlich de r Bewerbung und de s Vertriebs der Produk te 8 9 10 11 - 6 - RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 erforderlich , abe r auch ausreichend. I II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaf t ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs sig ( § 575 ZPO) . Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. D ie Schuldn e- rin hat sowoh l dadurch , dass sie die Apotheken nicht zur Rückgabe der bereits an sie ausgelieferten Produkte RESCUE TROPFEN und RESCUE NIGHT SPRAY aufgefordert ha t , als auch dadurch, dass sie die Produkte RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN beworben und vertr ieben ha t, g e- gen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen. 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von d em Prozessgericht des er s- ten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ord nungsgeldes w a- ren zu r Zei t der von den Gläubigerinnen geltend gemachten Zuwiderhand lu n- gen der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung - also im Zeitraum seit dem 27. Februar 2013 - erfüllt. a) Bei der durch d as Urteil des Oberlandesgerichts vo m 31. Januar 2013 titulierten Verpflichtung der Schuldner in, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung RESCUE TROPFEN und/oder RESCUE NIGHT SPRAY zu bewerben und/oder zu vertreiben, hand elt es sich um eine Verpflichtung im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO , eine Handlung zu unterlassen . 12 13 14 15 - 7 - b) D ie nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmi t- tels erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln ist bereits in dem die Ve r- pfl ichtung aussprechenden Urteil des Oberlande s ge richts enthalten. c) Das Urteil des Oberlandesgerichts war zu r Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlungen unbedingt - wenn auch nur vorläufig - vollstreckbar (zu di e- ser Voraussetzung vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - IX Z R 115/94, BGHZ 131, 233, 235 f. ; Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 14/07, GRUR 2008, 1029 Rn. 9 = WRP 2008, 1456). Das Urteil ist n ach dem Urteilsausspruch vorläufig vollstreckbar. D ie Schuldnerin k ann die Vollstreckung allerd ings gegen Sicherheitslei s tung in H ö- gleicher Höhe leisten. Danach ist das Urteil in dem Zeitraum nicht vollstreckbar, in dem diese Sicherheit von der Schuldnerin, nicht aber von den Gläubigerinnen geleistet worden i st . In diesem Zeitraum erfolgte Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung können nicht mit Ordnungs mitteln geahndet werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW - RR 1990, 124; Lackm ann in Musielak/Voit, ZPO, 13. A ufl., § 890 Rn. 6; Brehm in Stein/Jo nas, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 20 mwN ). Die Schuldnerin hat beim Amtsgericht Hamburg - Mitte am 5. Februar i- ben, ob diese Hinterlegung wirksam war und die Vollstreckung abgewandt hat oder ob dem - wie die Gläubigerinnen geltend gemacht haben - entgegensteht, dass in dem Hin terlegungsan trag entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 des Hamburger Hinterlegungsgesetzes die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, nicht bezeichnet sind. Die Gläubigerinnen haben beim Amtsgericht München am 13. Februar 2013 gleichfalls einen Betrag als S i- 16 17 18 19 - 8 - cherheit hinterlegt . Das Urteil des Oberlandesgerichts war damit jedenfalls seit der Hinterlegung der Sicherheit am 13. Februar 2013 vollstreckbar . d) Die Schuldnerin wusste zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhan d- lungen, dass si e d as durch das Urteil titulierte Verbot beachten muss (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1029 Rn. 9; zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 11 f. ; zur Beschlussverf ü- gung vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 2015, 209 - Nero). Die Gläubigerinnen haben den Prozessbevollmäc h- tigten der Schuldnerin am 15. Februar 2013 eine beglaubigte Abschrift der B e- scheinigung über die Hinterlegung der Sicherheit zugestellt. Die Schuldnerin war damit über die Leistung der Sicherheit unterrichtet und wusste daher, dass sie mit Ordnungsmitteln rechnen muss, wenn sie gegen die durch das Urteil titulierte Unterlassungsverpflichtung verstößt . 3. Die Schuldnerin hat dadurch, dass sie die Apoth eken nicht zur Rüc k- gabe der bereits an sie ausgelieferten Produkte RESCUE TROPFEN und RESCUE NIGHT SPRAY aufgefordert hat, gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung RESCUE TROP FEN oder RESCUE NIGHT SPRAY zu bewe r- ben oder zu vertreiben . a) D as Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungst i- tels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidun g auszugehen; erforderliche n- falls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Vorau s- setzungen auch die Antrags - oder Klagebegründung und der Parteivortrag he r- anzuziehen . Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich - rechtlichen A nsprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5 . März 20 15 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 2 0 bis 2 3 mwN ). 20 21 22 - 9 - b) Nach dem Wortlaut des hier in Rede stehende n Tenor s ist die Schul d- nerin lediglich zu einem Unterlassen und nicht zur Vornahme von Handlungen verpflichtet. Den Entscheidungsgründe n , d er Klagebegründung oder dem Pa r- teivortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die tenorierte Unterlassungspflicht der Schuldnerin, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter de Apotheken ausgelieferte Produkte zurückzurufen. Für die Auslegung des Vol l- streckungstitels ist es ohne Bedeutung, ob den Gläubige rinnen ein solcher Rückrufanspruch sachlich - rechtlich zusteht. c) Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder St ö- rungszustand geschaffen wurde, mangels abwei chender Anhaltspunkte rege l- mäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlu n- gen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, Urteil vom 19. N o- vember 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN ; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212) . Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpf t sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung e i- nes zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterla s- sungsgebot entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BG HZ 120, 73, 76 f.). aa) So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungsz u- stands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ( BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE; Urteil vom 18 . Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teersprit z- 23 24 25 - 10 - maschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung de s Schuldners han delt, wie e t- wa der Anmeldung eines Zeichens , die zu einer unberechtigten Eintragung des Zeichens führen kann (BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE), d em wettb e- werbswidrige n Anbringen eigener Firmenschilder oder Typenschilder an fre m- den Straßenb aumaschinen (BGH, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmasch i- nen), der unlauteren Nutzung einer Kennzeichnung durch eine Fassadenbem a- lung ( BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade), der Eintragung einer rechtsverletzenden Firmierung in ein Internetverzeichnis ( BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 29 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel) oder dem unbefugten Öffentlich - Zugänglichmachen von Lichtbildern auf einer Internetplattform (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 7 6/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 - CT - Paradies). bb) Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verle t- zungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflic h- tung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Ver pflichtung zur Vo r- nahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unte r- lassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unte r- lassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZB 58/06 , NJW - RR 2007, 863 Rn. 18). So umfasst die Verurteilung des Schuldners, zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der A u- ßenwand des Anwesens des Gläubigers Reparaturarbeiten vorgenommen we r- den, seine Verpflichtung, den Durchgang durch sein Haus i n den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen (BGH, NJW - RR 2007, 863 Rn. 19). Auch wegen solcher, die titulierte Unterlassungspflicht lediglich ergänzender Han d- lungspflichten, die sich dem Unterlassungstitel bereits durch Auslegung en t- 26 - 11 - nehmen lassen, i st keine gesonderte Titulierung erforderlich (vgl. Münc h- Komm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 7). d ) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die Grenze zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Beseitigungsanspruch in unz u- lässiger Weise ve rwischt würde , wenn bei Fallgestaltungen, bei denen durch eine abgeschlossene Verletzungshandlung ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mit dem Unterlassungsanspruch zugleich die Beseitigung des Verletzungszustands verlangt werden könnte. aa) Bei den Ansprüchen auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG) und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG) handelt es sich alle r- dings um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielric h- tung. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verle t- zungszustand hervorgerufen, bestehen jedoch beide Ansprüche nebeneina n- der. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen A n- spruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fall gestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Daue r- handlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 64 - CT - Paradies, mwN). bb) Der Beseitigungsanspruch setzt allerdings nicht nur voraus, dass der durch die Verletzungshandlung hervorgerufene S törungszustand fortbesteht. Er steht unter dem Gebot der Wahrung des Grund satzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und setzt daher außerdem voraus, dass die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden St ö- rungszustands geboten erscheint (BGH, GRUR 1995, 424, 426 f. - Abnehme r- verwarnu ng). Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksicht i- 27 28 29 - 12 - gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortda u- ernden Störungszustands geboten sind, muss zwar grundsätzlich im Erkenn t- nisverfahren und kann nicht i m Vollstreckungsve rfahren erfolgen (vgl. OLG Hamburg, Pharma Recht 2003, 171). Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig die Verpflichtung zur Vor nahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des St ö- rungszustands umfasst, ist eine solche Prüfung im Erkenntnisverfahren alle r- dings entbehrlich, wenn der Schuldner nicht geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach La ge der Dinge erforderlichen Han d- lungen unmöglich oder unzumutbar sind. In einem solchen Fall kann die Pr ü- fung, ob die fraglichen Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben. e ) Ist der Unterlassu ngsschuldner danach zur Vornahme von Handlu n- gen verpflichtet, kann dies, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Un terlassungsa n- spruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht ei n- zustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem re chtl iche und tatsächliche Einflus smöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel). Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwi r- ken, soweit dies zur Beseitigung ei nes fortdauernden Störungszustands erfo r- derlich ist (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 - CT - Paradies). Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestim m- ten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten A ngaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkt s dafür sorgen, dass 30 - 13 - bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden ( vgl. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 36 - Hot Sox; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921; OLG Köln, GR UR - RR 2008, 365 f.; OLG München, Magazi n- dienst 2014, 698, 699 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 12, 28 und 52 = WRP 2016, 331 - Piadina - Rückruf; Goldmann, GRUR 2016, 724 f. ; aA OLG Hamburg, Pharma Recht 2003, 171 ) . f ) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht den hier in Rede stehende n Unterlassungstitel ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass er die Verpflichtung der Schuldnerin zum Rückruf der bereits an Apotheken ausgeli e- ferten Produkte umfasst. Die E rfüllung der titulierte n Verpflichtung zur Unterlassung der Bewe r- bung und des Vertriebs der erfordert den Rückruf von Produkten, die bereits vor Erlass des Urteils an Apotheken ausgeliefert worden sind. D i e den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung der Schuldnerin war zwar mit de r Auslief e- rung der Produkte an die Apotheken abgeschlossen . Die se Verletzungshan d- lung hat jedoch die Gefahr begründet, dass die Apotheken diese Produkte b e- werben und vertreiben und damit weiter in Verkehr bringen. D iese Gefahr b e- steht fort, solange die von der Schuldnerin ausgelieferten Produkte weiterhin in den Apotheken erhältlich sind. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldn e- rin unter d iesen Umständen verpflichtet war, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen R o- theken zu verhindern. Auch wenn für die Schuldnerin na ch Abwicklung der en t- sprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestand, von den Ap o- theken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, war es ihr 31 32 33 - 14 - möglich und zumutbar, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen . Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Aufforderung zur Rückli e- ferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. 4 . Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin ha be dadurch, dass s ie die Produkte RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN beworben und vertrieben ha t , gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung RESCUE TROPFEN oder RESCUE NIGHT SPRAY zu bewerb en oder zu vertreiben , lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtssch utzes gewisse Verallgemeineru n- gen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederh o- lungs gefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verle t- zungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, so n- dern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kernglei che Verletzungshandlungen erfassen soll, ist er nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losg e- lösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er - und vielfach wird sich dies auch empfehlen (vgl. Schwippert in Teplitzky, Wettbewerbsre chtliche A n- sprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 4 ff.) - die konkrete Verletzung s- handlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allg e- meinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in d enen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzung s- handlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung des 34 35 - 15 - Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung li egt. Ob ein beanstand e- tes Verhalten danach unter den Verbotstenor fällt, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstreckungsorgan durch Au s- legung der Urteilsformel und der Gründe der Entscheidung, gegebenenfalls auch u nter Heranziehung der Klagebegründung, zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 , GRUR 2013, 1071 Rn. 14 = WRP 2013, 1485 ; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 Rn. 11 = WRP 2014, 719 - Reichweite des Unterlassungsge bots ). b) Nach diesen Maßstäben lässt die Annahme des Beschwerdegerichts, der Vertrieb der Produkte RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TRO P- FEN falle in den Kernbereich des Verbots, Produkte unter der Bezeichnung RESCUE TROPFEN oder RESCUE NIGHT SPRAY zu vertreiben, keinen Rechtsfehler erkennen. Aus den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung ergibt sich , dass d as Charakteristische des titulierten Verbots in der Verwendung der Bezeic h- nung RES CUE liegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgefü hrt, der A n- spruch auf Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter der Bezeichnung RESCUE TROPFEN oder RESCUE NIGHT SPRAY sei gemäß § § 8, 3, § 4 Nr. 11 UWG i n Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert - und g e- sundheitsbezogene Angaben begründet, weil es sich bei der Bezeichnung RESCUE um eine gesundheitsbezogene Angabe handel e (OLG München, LMuR 2013, 87, 97 f.) . Da die Bezeichnungen RESCUE SPRAY und RE S- CUE NIGHT TROPFEN gleichfalls den Begriff RESCUE enthalten , fällt die Bewerbung und der Vertrieb der mit diesen Bezeichnungen versehenen Pr o- dukte in den Kernbereich des Verbots . 36 37 - 16 - Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine Auslegung des Klageantrags ergebe, dass in der Wahl der beiden im Unterlassungsantrag benannten Pr o- dukte eine bewusste Beschränkung des Unterlassungsbegehrens liege. Die Gläubigerinnen hätten sich in Kenntnis des gesamten Sortiments der Schuldn e- rin und weiterer alkoholischer RESCU E - Produkte dafür entschieden, nur die Produkte RESCUE TROPFEN und RESCUE NIGHT SPRAY zum Gege n- stand ihres Unterlassungs antrags zu machen, und die Produkte RESCUE SPRAY und RESCUE NIGHT TROPFEN nicht angegriffen. Auch der schrif t- sätzliche Vortrag d er Gläubigerinnen habe sich auf diese beiden Einzelprodukte konzentriert. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben . Die Gläubig e- rinnen haben den Unterlassungsantrag damit begründet, dass es sich bei der Bezeichnung RESCUE um eine für alkoh olische Getränke unzulässige g e- sundheitsbezogene Angabe handele. Dem ist zu entnehmen, dass das Chara k- teristische der konkreten Verletzungsform aus Sicht der Gläubigerinnen in der Verwendung der Bezeichnung RESCUE liegt. Die Rechtsbeschwerde macht oh ne Erfolg geltend, es wäre unangeme s- sen und sinnwidrig, wenn dem Beklagten das Risiko der Auslegung unklarer Klageanträge auferlegt würde; da der Kläger mit seiner Klage den Streitgege n- stand bestimme, müssten Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. Der hier i n Rede stehende Unterlassungsantrag ist nicht unklar; aus dem Vorbringen der Gläubigerinnen zum Unterlassungsantrag g eht bei objektiver Betrachtung ei n- deutig erkennbar hervor, dass dieser Antrag auf die Verwendung der Bezeic h- nung RESCUE gestützt ist. Die Schuldnerin musste daher damit rechnen, dass d as begehrte Verbot nicht auf als konkrete Ver letzungshandlung beschränkt ist , sondern den Vertr ie kerngleiche Ver letzungshandl ungen erfasst . 38 39 40 - 17 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des B e- schwerdegerichts auf Kosten der Schuldnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorins tanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.05.2013 - 33 O 19962/10 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2015 - 6 W 1402/13 - 41
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