ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB34.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 34 /1 5 vom 27 . April 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . April 20 1 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr . Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen d en Beschluss des Senats vom 29 . Sep - tember 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungs rüge ist nicht begründet. I. D ie Schuldnerin macht geltend, der Senat habe da durch , dass er den Unterlassungstenor dahin ausgelegt habe, er verpflichte d ie Schuldnerin auch dazu, bereits ausgelieferte Produkte von ihren Vertriebspartnern zurückzurufen, unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) damit tatsächliche Annahmen verbunden, die im Verfahren nicht erörtert wo r- den seien und zu denen d ie Schuldnerin folglich nicht habe Stellung nehmen kön nen. Der Senat habe ohne An hörung der Parteien die Prämisse aufgestellt, dass ein Vertriebsverbot nicht zum gewünschten Erf olg führe. Sein Petitum, ohne den Rückruf von Restbeständen aus dem Hand el könne der Störungsz u- stand nicht beendet werden, entbehre jeder tatsächlichen Feststel lung. 1 2 - 3 - Die Rüge ist nicht begründet. Die Beurteilung des Senats , die Erfüllung der titulierten Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs den Rückruf von Produkten, die bereits vor Erlass des Urteils an Apotheken ausgeliefert worden s eien , beruht auf der Feststellung des Beschwerdegerichts , d ie den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung der Schuldnerin - also die Auslieferung der Produkte an die Apotheken - habe die Gefahr begründet, dass die Apotheken diese Produkte bewerben und vertre i- ben und damit weiter in Verkehr bringen ; diese Gefahr bestehe fort, solange die von der Schuldnerin ausgelieferten Produkte weiterhin in den Apotheken erhäl t- lich seien (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016, GRUR 2017, 208 Rn. 5 bis 8 und 31 bis 33 ) . Der Senat hatte diese rechtsfehlerfreie und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandete Feststellung des Beschwerdeg e- richts seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 57 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 , § 559 ZPO). II. Die Schuldnerin macht weiter geltend, die Auffassung des Senats, seine Auslegung des Unterlassungstenors verwische nicht die Grenze zwischen dem Unterlassungs - und dem Beseitigungsanspruch, sei rechtslogisch fehle r- haft und verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit der Senat die Kerntheorie auch auf Fälle anwenden wolle, in denen der Antrag in Kenntnis der Sachlage ohne ausdrücklichen Hinweis auf den Wunsch nach Erweiterung auf eine Auswahl von Ver letzungsformen beschränkt sei, verstoße dies gegen das Analogieverbot (Art. 104 Abs. 1 GG). 1. Mit diesen Rügen kann die Schuldnerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Anhörungsrüge allein geltend gemacht werden kann, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auf die Ve r- 3 4 5 - 4 - letzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier d es Willkürverbot s ) oder Grun d- rechte (hier d es Analogieverbot s ) ist die Anhörung srüge weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 V ZR 149/07, NJW - RR 2009, 144 Rn. 1 mwN ; offengelassen für einen Verstoß g egen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Ver letzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Rn. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II, mwN ). Der G esetzgeber hat sich bewusst gegen eine Erstreckung des § 321a ZPO auf die Verletzung anderer Verfahrensgrun d- rechte entschieden (BT - Drucks. 15/3706, S. 14; Saenger in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 321a Rn. 6). 2. Im Übrigen ist weder von der Schuldnerin darg elegt noch sonst e r- sich t lich, dass der Beschluss des Senats gegen das Willkürverbot oder das Analogieverbot verst ößt. a) Ein Richterspruch verstößt gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher d er Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1232 Rn. 16 ; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f., jeweils mwN) . Die Schuldnerin macht zwar geltend, die Arg u- mentation des Senats verl e tze das Willkürverbot, weil sie auf der fehlerhaften Prämisse beruhe, dass die Unterlassung auch die Beseitigung umfasse. Die Schuldnerin legt jedoch nicht dar, weshalb die - näher begründete - Annahme des Senats, der Gläubiger könne, wenn eine Verletzung shandlung einen a n- dauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen habe, mit dem 6 7 - 5 - Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (vgl. BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 28), unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein s oll. b) Die Behauptung der Schuldnerin, der Senat habe gegen das Anal o- gieverbot verstoßen, beruht nach ihrem Vorbringen auf der Annahme, der S e- nat habe die Kerntheorie in einem Fall angewandt, in dem der Antrag in Kenn t- nis der Sachlage ohne ausdrücklic hen Hinweis auf den Wunsch nach Erweit e- rung auf eine Auswahl von Verletzungsformen beschränkt gewesen sei. Diese Annahme der Schuldnerin ist unzutreffend. Der Senat ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass die Gläubigerinnen ihren Unterlassungsan trag nicht auf das aus ihrer Sicht Charakteristische dieser konkreten Verletzungsformen, nämlich die Verwendung der Bezeichnung gestützt haben . Danach erf asst das entsprechend dem Unterla s- sungsantrag (vgl. BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 36 bis 40). 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu un - terschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.05.2013 - 33 O 19962/10 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2015 - 6 W 1402/13 - 9
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