BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/00 vom 17. August 2000 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2000 - 7 W 17/00 - wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 12. Juli 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßk o - stenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Rinne Wurm
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