BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 35/02 vom27. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte imRechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beige-ordnet.Gründe I.Im April 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog derH. & F. bv. zu. Der Sendung war eine "Bestätigung" beigefügt, wonachdie Antragstellerin "Gewinner" der "Gewinn-Kategorie 125.000 DM" bei einer - 3 -von H. & F. bv. veranstalteten "Ziehung" sein sollte. Ferner erhielt dieAntragstellerin eine "Prämien-Abruf Lieferabweisung" wegen eines Fernsehersoder 4.050 DM in bar.Im Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog derC. Versand S.L. zu. Der Sendung lag eine "Dokumentation der letztenChance für U. L. 75.000,00 DM plus 369,86 DM zuerhalten." der "Dr. W. & Partner Rechtsanwaltskanzlei" bei.Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben sei eine Gewinnzu-sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der H. & F. bv. und der C. Versand S.L. um Briefkastenfirmen der Antragsgegnerinhandele, müsse letztere den Preis leisten.Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klageweiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.II.1.Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung desRechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig. - 4 -Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solcheFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO).a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfeversagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versendereines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei derAntragsgegnerin der Fall gewesen sei.b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-fung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrechtverneint. - 5 -Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von derBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung derErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschlußvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln undzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dortnach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringenkann.III. - 6 -Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten- - 7 -hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB33/02).RinneStreckSchlickKapsaGalke
Full & Egal Universal Law Academy