BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/06 vom 28. September 2006 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 807 Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt ver-pflichtet, f374r den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbr344uchlich w344re. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 35/06 - LG Zweibr374cken AG Pirmasens - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr374cken vom 7. April 2006 werden auf Kos-ten der Rechtsbeschwerdef374hrer zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: A. Der Schuldner und Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1 ist ein eingetragener Verein. Er hat bei der Zwangsversteigerung eines Grundst374cks durch Be-schluss des Amtsgerichts Straubing vom 20. Januar 2003 den Zuschlag erhal-ten, das Bargebot aber nicht berichtigt. Die Gl344ubigerin betreibt gegen ihn aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsvoll-streckung, die bisher erfolglos geblieben ist. 1 - 3 - In den auf Antrag der Gl344ubigerin bestimmten Terminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juni 2005 und 5. Januar 2006 legte der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 als einziger gesetzlicher Vertreter des Schuld-ners jeweils Widerspruch ein und bestritt die Verpflichtung zur Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Widerspruch vom 30. Juni 2005 durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 19. Juli 2005 als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Auch den Widerspruch vom 5. Januar 2006 hat das Amtsgericht am 25. Januar 2006 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen; zugleich hat es die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft an-geordnet. Im Termin vom 9. Februar 2006, zu dem er am 31. Januar 2006 ge-laden worden war, verweigerte der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f374r den Schuldner mit der Behauptung, er habe sein Amt als Vorstand am 6. Februar 2006 niedergelegt. 2 Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht Pirmasens am 1. M344rz 2006 gegen den Schuldner, vertreten durch den Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2, Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlas-sen. In der Begr374ndung des Beschlusses hat es den - nunmehr dritten - Wider-spruch des Rechtsbeschwerdef374hrers zu 2 als rechtsmissbr344uchlich bezeich-net. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. 3 Am 16. M344rz 2006 hat der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 eine eidesstatt-liche Versicherung abgegeben mit der Erkl344rung: "Ich habe am 6.2.2006 das Vorstandsamt niedergelegt und danach die Unterlagen abgegeben. Angaben kann ich daher nur aus dem Ged344chtnis machen und f374r deren Richtigkeit infol-gedessen keinerlei Gew344hr 374bernehmen." 4 - 4 - Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl zu-r374ckgewiesen. 5 Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren die Rechtsbeschwerdef374hrer weiterhin die Aufhebung des Haftbefehls vom 1. M344rz 2006. 6 B. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 7 I. Die Rechtsbeschwerden sind gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil ihn der Haftbefehl vom 1. M344rz 2006 als gesetzlichen Vertreter des Schuldners und damit als Offenba-rungspflichtigen benennt (vgl. OLG K366ln Rpfleger 1976, 323; OLG Frankfurt a.M. BB 1976, 1147; OLG Hamm WM 1984, 1343, 1344; Stein/Jonas/M374nz-berg, ZPO, 22. Aufl., 247 901 Rdn. 17). 8 II. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch nicht begr374ndet. 9 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Voraussetzungen f374r den Erlass eines Haftbefehls seien gegeben. Als ehemaliger gesetzlicher Vertreter des Schuldners habe der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 die eidesstattliche Ver-sicherung abzugeben, auch wenn er sein Amt als Vorstand des Schuldners wirksam am 6. Februar 2006 niedergelegt haben sollte. F374r einen eingetrage-nen Verein sei allerdings grunds344tzlich der gegenw344rtige gesetzliche Vertreter offenbarungspflichtig. Dies gelte auch dann, wenn der Vorstand nach Zustel-lung der Ladung zum Offenbarungstermin sein Amt niederlege, ohne dass ein 10 - 5 - neuer Vorstand bestellt werde. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 sein Amt nur niedergelegt habe, um sich der Of-fenbarungspflicht zu entziehen oder die Offenbarung des freien Verm366gens zu verhindern. Der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 habe angegeben, er habe sein Amt niedergelegt, weil er von D. (dem Sitz des Schuldners) wegen "neuer beruflicher Perspektiven in Leipzig" dauerhaft wegziehe. Ob die Amtsniederle-gung unter diesen Umst344nden treuwidrig sei, k366nne aber offen bleiben. Der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 sei jedenfalls deshalb zur eidesstattlichen Versi-cherung verpflichtet, weil er lange Jahre und noch bis vor Kurzem der einzige Vorstand des Schuldners gewesen sei. Schon aus tats344chlichen Gr374nden sei nur er als letzter Vorstand in der Lage, die notwendigen Angaben 374ber den Verm366gensstand des Schuldners zu machen. Ebenso wie ein Notvorstand w344re der neu gew344hlte Vorstand auf Informationen durch den vormaligen Vorstand angewiesen. Das Fehlen der Vertretungsmacht hindere den Rechtsbeschwer-def374hrer zu 2 nicht daran, die eidesstattliche Versicherung f374r den Schuldner abzugeben, weil diese keine Willens-, sondern eine Wissenserkl344rung sei. Der Rechtsbeschwerdef374hrer 2 habe am 16. M344rz 2006 die eidesstattli-che Versicherung nur unter Vorbehalt abgegeben. Dies sei unzureichend, weil er dabei nicht die Gew344hr f374r die Richtigkeit der im Verm366gensverzeichnis ge-machten Angaben 374bernommen habe. 11 2. Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Haftbefehl zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Ergebnis zu Recht aufrechterhalten. 12 - 6 - a) F374r eine juristische Person ist die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO durch ihren gesetzlichen Vertreter abzugeben, bei einem eingetra-genen Verein demgem344337 durch ihren Vorstand (247 26 BGB). Wer gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist, muss von Amts wegen gekl344rt werden, weil es sich dabei um eine Frage der ordnungsgem344337en Vertretung des Schuldners handelt (vgl. OLG Hamm WM 1984, 1343, 1344; Stein/Jonas/M374nzberg aaO 247 807 Rdn. 51). 13 aa) F374r die Beurteilung der Frage, wer f374r eine juristische Person als ihr gesetzlicher Vertreter offenbarungspflichtig ist, kommt es grunds344tzlich auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (nun-mehr allg. M.; vgl. z.B. KG ZIP 1996, 289, 290; OLG K366ln Rpfleger 2000, 399, jeweils m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass nur derjenige, der eine juris-tische Person vertritt, f374r diese rechtsverbindliche Erkl344rungen abgeben kann. Eine eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO ist zwar keine Willens-, son-dern eine Wissenserkl344rung (vgl. OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1982, 290, 291; KG NJW-RR 1991, 933, 934; Kirberger, Rpfleger 1975, 341, 344); sie entfaltet aber wie eine Willenserkl344rung Rechtswirkungen f374r den Schuldner, da dieser nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg aaO 247 807 Rdn. 53 Fn. 332). Die Stellung als gesetzlicher Vertreter ist auch deshalb ma337-geblich, weil die Offenbarungspflicht gegebenenfalls durch Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines Haftbefehls durchgesetzt werden kann. 14 bb) Im vorliegenden Fall ist mit dem Beschwerdegericht das Vorbringen der Rechtsbeschwerdef374hrer zu unterstellen, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 sein Amt als Vorstand des Schuldners bereits am 6. Februar 2006 nieder-gelegt hat. Die Amtsniederlegung beendet das organschaftliche Rechtsverh344lt- 15 - 7 - nis mit sofortiger Wirkung (vgl. M374nchKomm.BGB/Reuter, 4. Aufl., 247 27 Rdn. 33). Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 seine Erkl344rung nicht nur zum Schein abgegeben hat und diese deshalb nicht gem344337 247 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. cc) Die Offenbarungspflicht des Rechtsbeschwerdef374hrers zu 2 besteht jedoch fort, weil die Rechtsbeschwerdef374hrer gegen das im gesamten Verfah-rensrecht geltende Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1978 - V ZR 27/76, WM 1978, 847, 849) versto337en, wenn sie sich im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Amtsniederlegung des Rechtsbe-schwerdef374hrers zu 2 berufen. Dies kann der Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen. 16 In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der einzige gesetzliche Vertreter einer juristischen Person jedenfalls dann offenbarungspflichtig bleibe, wenn er sein Amt erst nach der Ladung zum Ter-min zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt habe und kein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden sei (vgl. - f374r eine GmbH - LG Bo-chum Rpfleger 2001, 442, 443; AG Burgdorf DGVZ 1980, 45; Putzo in Tho-mas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 807 Rdn. 15; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 807 Rdn. 57; Hk-ZPO/Kemper, 247 807 Rdn. 34). Dazu wird ausgef374hrt, eine juristische Person brauche einen gesetzli-chen Vertreter und d374rfe deshalb nicht ohne rechtfertigenden Grund hand-lungsunf344hig gemacht werden. Bei einem eingetragenen Verein k366nne zwar in dringenden F344llen gem344337 247 29 BGB ein Notvorstand bestellt werden; eine sol-che Notlage d374rfe jedoch nicht ohne wichtigen Grund herbeigef374hrt werden (vgl. LG Bochum Rpfleger 2001, 442, 443). Nach einer anderen Ansicht besteht bei einer Amtsniederlegung nach der Ladung zum Termin jedenfalls eine Vermu- 17 - 8 - tung rechtsmissbr344uchlichen Handelns (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 807 ZPO Rdn. 21 m.w.N.; Musie-lak/Becker, ZPO, 4. Aufl., 247 807 Rdn. 9) oder ein Beweis des ersten Anscheins f374r ein solches Verhalten (vgl. M374nchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., 247 807 Rdn. 35; a.A. - erforderlich seien positive Feststellungen - OLG Bamberg DGVZ 1998, 75; LG Bonn DGVZ 1989, 920; LG Bochum DGVZ 2002, 22, 23; E. Schneider, MDR 1983, 724, 726). Diese Fragen k366nnen hier jedoch offen bleiben, weil sich aus dem fest-stehenden Sachverhalt ergibt, dass die Amtsniederlegung, soweit es um die Offenbarungspflicht und die Verfahrensvertretung des Rechtsbeschwerdef374h-rers zu 1 (insoweit bis zur Bestellung des neuen Vorstands) geht, unbeachtlich ist, weil die Berufung darauf rechtsmissbr344uchlich w344re. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 sein Amt allein zu dem Zweck nie-dergelegt hat, sich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung zu entziehen (zu einem solchen Fall vgl. OLG Hamm Rpfleger 1985, 121; OLG Bamberg DGVZ 1998, 75; OLG K366ln Rpfleger 2000, 399 m.w.N.). 18 Der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 hat sein Amt nach den eigenen Anga-ben der Rechtsbeschwerdef374hrer erst nach der Ladung zum Termin zur Abga-be der eidesstattlichen Versicherung aufgegeben, ohne dass ein Nachfolger bestellt wurde. Die Rechtsbeschwerdef374hrer tragen dazu lediglich vor, der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 habe damals die - im 334brigen sp344ter nicht ver-wirklichte - Absicht gehabt, aus beruflichen Gr374nden aus D. , wo der Schuld- ner seinen Sitz hat, wegzuziehen. Zuvor war der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 bereits zu Terminen am 30. Juni 2005 und am 5. Januar 2006 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Die von ihm in diesen Terminen f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1 eingelegten Widerspr374che waren jeweils 19 - 9 - als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden. Unter diesen Umst344nden ist die Amtsniederlegung unmittelbar vor dem Termin vom 9. Februar 2006 im Verfah-ren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als rechtsmissbr344uchlich an-zusehen. Der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 wird durch die Offenbarungspflicht - auch mit R374cksicht auf das berechtigte Interesse der Gl344ubigerin an einer zeitnahen Vollstreckung - nicht unbillig belastet. Es wird von ihm nur verlangt, seine Angaben nach bestem Wissen und vollst344ndig zu machen. Der Rechtsmissbrauch des Rechtsbeschwerdef374hrers zu 2, dessen Ver-halten sich der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1 zurechnen lassen muss, hat zur Folge, dass die Gl344ubigerin den Rechtsbeschwerdef374hrer zu 2 im Zwangsvoll-streckungsverfahren weiterhin als Offenbarungspflichtigen in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu auch LG D374sseldorf JurB374ro 1988, 1580). Der Umstand, dass nach Erlass des Haftbefehls am 1. M344rz 2006 f374r den Schuldner ein neuer Vor-stand bestellt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu auch OLG Stutt-gart MDR 1984, 238, 239). 20 b) Die Offenbarungspflicht ist noch nicht erf374llt. Nach 247 807 Abs. 3 ZPO hat der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollst344ndig gemacht habe. Eine solche eidesstattliche Versicherung hat der Rechtsbe-schwerdef374hrer zu 2 am 16. M344rz 2006 nicht abgegeben. Der vom Gesetz vor-geschriebene Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung ist zwingend. Der Of-fenbarungspflichtige muss allerdings seine Zweifel und ihre Gr374nde im Verm366-gensverzeichnis darlegen, wenn er sich nicht der Gefahr einer falschen eides-stattlichen Versicherung aussetzen will (vgl. BGHSt 7, 375, 378). 21 - 10 - C. Die Rechtsbeschwerden waren daher auf Kosten der Rechtsbe-schwerdef374hrer zur374ckzuweisen. 22 v. Ungern-Sternberg Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 01.03.2006 - 1 M 405/06 - LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 07.04.2006 - 4 T 39/06 -
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