BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1061 Abs. 1 Satz 1; UN334 Art. III Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der f374r einen Ver-fahrensabschnitt eine endg374ltige Kostenentscheidung trifft, kann bez374glich dieser Kostenentscheidung f374r vollstreckbar erkl344rt werden. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 - OLG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 14. M344rz 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzu-l344ssig verworfen. Beschwerdewert: 50.016,36 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch "Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 374ber die Frage seiner Zu-st344ndigkeit und traf eine Entscheidung 374ber die Kosten dieses Verfahrens-abschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und 7.562,50 200 an die Antragstellerin zu zahlen. 1 Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesge-richt den Schiedsspruch bez374glich der vorbezeichneten Verurteilung f374r voll- 2 - 3 - streckbar erkl344rt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs abzuweisen. II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. 247 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. 247 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im 334brigen zul344ssig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grunds344tz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrunds344tzlich bedeutsame Frage" (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausl344ndischer "Partial Award on Jurisdiction" zur Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts f374r vollstreckbar erkl344rt wer-den k366nne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte. 4 334ber den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausl344ndischen "Zwischenschiedsspr374chen" zur Zul344ssigkeit - f374r inl344ndische Zwischenent-scheide gilt 247 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2003 - III ZB 83/02 - VersR 2005, 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" 374ber die Zust344ndigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endg374ltige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog 247 318 ZPO) lediglich das Schieds-gericht (vgl. - mit variierender Begr374ndung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichts-barkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff ; Z366ller/Geimer, 5 - 4 - 26. Aufl. 2007 247 1061 Rn. 14; M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl. 2001 247 1056 Rn. 5 ; siehe auch Senatsurteil vom 2. Juli 1992 - III ZR 84/91 = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im Streitfall besteht kein Anlass, diese Grunds344tze zu 374berpr374fen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nur insoweit f374r voll-streckbar erkl344rt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstelle-rin Kosten in H366he von 66.937 CHF und 7.562,50 200 zu erstatten. Bei dieser (Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschieds-spruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellun-gen des Oberlandesgerichts 374ber die Kosten des die Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschlie337end entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie f374hrt aus, "das Beschwerdegericht" m374sse "einr344umen, dass hier eine endg374ltige Kostenentscheidung nur 'f374r diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)." Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als blo337er Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endg374ltig gemeinter Teil-schiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 9, 11; M374nch aaO 247 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) 374ber einen Teil der Kos-ten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach natio-nalem Recht -: 247 1057 ZPO, M374nch aaO 247 1057 Rn. 2). F374r die Qualifikation dieses Teils des "Partial Award" als Zwischenentscheid oder als - der Voll-streckbarerkl344rung zug344nglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zul344ssigerweise vorab abschlie337end 374ber einen Teil der Kosten befunden hat; ma337geblich ist, dass tats344chlich ein 6 - 5 - Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichba-ren Inhalt ergangen ist. Wollte man die im "Partial Award" getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturf344hig anerkennen, w344re die Antragstellerin - das kommt hinzu - insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und 374ber sie abschlie337end ent-schieden; eine weitere Entscheidung hier374ber im Schlussschiedsspruch zur Sa-che, die dann zu Gunsten der Antragstellerin f374r vollstreckbar erkl344rt werden k366nnte, steht nicht zu erwarten. 7 Der Senat sieht von einer weiteren Begr374ndung gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. 8 Schlick Wurm Streck Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 6 Sch 11/05 -
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