BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 117,50 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Prozesskos-ten auf 174,50 200 statt auf 292,00 200 - wie von der Kl344gerin beantragt - festge-setzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Kl344gerin sofortige Be-schwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter des Amtsge-richts vorgelegt. Dieser hat die Sache an das Landgericht weitergeleitet. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil bereits die sofortige Beschwerde unzul344ssig war. 3 1. Die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdever-fahren von Amts wegen zu pr374fen (BGH, Beschl374sse vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 unter II.; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916 unter II. 1. a); vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06 - NZI 2007, 166 unter II. 2 Rn. 6; jew. m.w.N.). War die sofortige Be-schwerde unzul344ssig, so fehlt es an einem g374ltigen und rechtswirksamen Ver-fahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschl374sse vom 23. Oktober 2003 aaO; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04 - NZI 2004, 447 unter II 2. a) m.w.N.). Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin war unzul344ssig, weil der f374r die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen geltende Mindestbe-schwerdewert von 200 200 gem344337 247 567 Abs. 2 ZPO nicht 374berschritten wurde. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss fand nur die Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und sie gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Abteilungsrichter vor-gelegt hatte, h344tte dieser dar374ber entscheiden m374ssen. Das Beschwerdegericht h344tte nicht in der Sache entscheiden d374rfen, sondern sie durch Beschluss an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zur374ckverweisen m374ssen (vgl. Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 567 ZPO Rn. 44). Dieser Verfah-rensfehler kann auf die unzul344ssige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert wer-den. 4 - 4 - 2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdege-richt nicht gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Der Bindungswirkung steht zwar nicht entgegen, dass der Einzelrichter entschieden hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren nach 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer h344tte 374bertragen m374ssen (vgl. dazu: BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05 - NJW-RR 2006, 286, 287 Rn. 3). Durch die Zulassung wird aber dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde in den F344llen nicht er366ffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zul344ssig war (vgl. BGHZ 159, 14 f; BGH, Beschl374sse vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214 unter II. 1. m.w.N.; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05 - InVO 2006, 146, 147 unter II. 2. b)). 5 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.12.2006 - 29 C 739/06-85 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2007 - 2/29 T 40/07 -
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