BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 303 22 436 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. M344rz 2007 an Verk374ndungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerde-senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechen-den zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 3. Novem-ber 2003 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke Nr. 303 22 436 1 "Hanse Naturkost" f374r die Waren der Klasse 29, 30 und 31 "Konfit374ren; Zucker; Samenk366rner" Wider-spruch erhoben aus den folgenden drei deutschen Marken: - 3 - Nr. 397 21 946 eingetragen am 21. Juli 1997 f374r die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42 "Pizza; belegte Brote; Snack-Artikel (auch tiefgefroren) bzw. Snacks, Auf-l344ufe, Sandwich; Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpfle-gung von G344sten, Catering", Nr. 301 59 500 eingetragen am 8. Februar 2002 f374r die Waren der Klasse 30 "Brot, feine Back- und Konditorwaren" und Nr. 302 63 026 HANSE EXPRESS eingetragen am 8. April 2003 f374r die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 "Pizza; belegte Brote; Snacks, haupts344chlich bestehend aus Teigwaren mit Bel344gen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gem374se und/oder Obst; Aufl344ufe, haupts344chlich bestehend aus Teigwaren mit Bel344gen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gem374se und/oder Obst; Sandwich; - 4 - Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von G344sten, Catering". Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Widerspr374che mit der Be-gr374ndung zur374ckgewiesen, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. 2 Die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das Bun-despatentgericht zur374ckgewiesen. 3 4 Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Geh366rs r374gt. 5 II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. 6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende im Gesetz aufgef374hrte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnende Verfah-rensm344ngel - hier: die Versagung rechtlichen Geh366rs - r374gt und diese R374ge im einzelnen begr374ndet ( BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ( Art. 103 Abs. 1 GG , 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG ). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde lie-genden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern und dass das Gericht das Vor-bringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht ( BVerfGE 86, 133 , 144). 7 a) Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Widersprechenden nicht ber374cksichtigt, wonach der Zeichenbe- 8 - 5 - standteil "HANSE" deswegen geeignet sei, die sich gegen374berstehenden Marken zu pr344gen, weil der Begriff "Hanse" heute keinen Bezug mehr zu einem histori-schen Kaufmannsverbund oder einer bestimmten geographischen Region habe, so dass er auf den im Streitfall konkret betroffenen Warengebieten keinerlei Be-deutungsgehalt habe, sondern als Phantasiebezeichnung verstanden werde. Das Bundespatentgericht hat seine Annahme, die Kennzeichnungskraft des Wortes "Hanse" sei jedenfalls in Wortkombinationen wie denen der Wider-spruchsmarken "HANSEB304CKER", "HANSE SEMMEL" und "HANSE EXPRESS" von Haus aus schwach, nicht allein darauf gest374tzt, dass das Wort "Hanse" in den Wortkombinationen der Widerspruchsmarken als eine allgemeine Bezugnahme auf die Hanse - im Sinne der mittelalterlichen Kaufmannsgilde und des geographi-schen Raums, in dem sie Handel getrieben hat - in Erscheinung trete. Es hat sei-ne Auffassung, das Namenselement "Hanse" sei ungeeignet, in einheitlichen Be-griffs- und Namensbildungen aus sich heraus auf ein bestimmtes Herkunftsunter-nehmen hinzuweisen und damit im markenrechtlichen Sinne kennzeichnend zu wirken, vielmehr vor allem damit begr374ndet, dass es sich dabei um ein 374bliches, verbreitetes Namenselement handele. Hierzu hat es - unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele - ausgef374hrt, der Wortbestandteil "Hanse" stelle eine gebr344uchliche Ge-meinsamkeit mit den Namen einer Vielzahl anderer Einrichtungen und Organisati-onen her und sei deswegen gerade zur Individualisierung eines bestimmten Na-menstr344gers oder Markeninhabers ungeeignet. Da diese Begr374ndung die Ent-scheidung selbst344ndig tr344gt, beruht der Beschluss des Bundespatentgerichts je-denfalls nicht - wie 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG voraussetzt - auf einer m366glichen Versagung des rechtlichen Geh366rs (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection). 9 b) Aus diesem Grund hat auch die R374ge der Rechtsbeschwerde keinen Er-folg, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen der Widersprechenden nicht 10 - 6 - zur Kenntnis genommen, der Begriff "HANSE" eigne sich schon deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe, weil mit ihm die Herkunft aus den verschiedens-ten Hansest344dten in Deutschland (z.B. Bremen, Hamburg, L374beck, Schwerin, Wismar, K366ln, Dortmund und M374nster) und im Ausland (z.B. Br374gge, London, Bergen, Nowgorod) gemeint sein k366nne, und der Verkehr ihn auch tats344chlich nicht mehr als geographische Herkunftsangabe ansehe. 11 Auch bei der Erw344gung des Bundespatentgerichts, der Ausdruck "Han-se/Hansa" habe wegen der geographischen Beschr344nkung der T344tigkeiten der Hanse im deutschen Raum immer auch einen geographischen Anklang, der auf eine Herkunft der angebotenen Waren aus den deutschen K374stengebieten oder aus der norddeutschen Tiefebene hinweise, was sich ebenfalls kennzeichnungs-schw344chend auswirke, handelt es sich lediglich um eine Hilfs374berlegung zu der die Entscheidung selbst344ndig tragenden Beurteilung, der Wortbestandteil "Hanse" sei als verbreitetes Namenselement in derartigen Wortkombinationen nicht kenn-zeichnungskr344ftig. Dies macht schon die einleitende Formulierung "es kommt im 334brigen hinzu" deutlich. c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des Bun-despatentgerichts k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass das Wortele-ment "HANSE" in den Widerspruchsmarken in einheitliche Gesamtbegriffe einge-bunden sei, vielmehr liege eine Reduzierung der Widerspruchsmarken auf den Bestandteil "HANSE" durchaus nahe, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung der Beurteilung des Bundespatentgerichts entgegen. Dass das Bundespatentgericht Vorbringen der Widersprechenden unbeachtet gelassen hat, zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. 12 d) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bun-despatentgericht habe offenbar das Argument der Widersprechenden nicht in Er-w344gung gezogen, dass der Bestandteil "HANSE", selbst wenn er als kennzeich- 13 - 7 - nungsschwach anzusehen w344re, immer noch deutlich kennzeichnungskr344ftiger w344re als die weiteren Bestandteile der Widerspruchsmarken und der weitere Be-standteil der angegriffenen Marke, die f374r die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen glatt beschreibend seien und daher 374berhaupt keine Kennzeichnungskraft aufwiesen. Das Bundespatentgericht hat ausgef374hrt, die Widersprechende nehme zu Unrecht an, die f374r sie eingetragenen Wortkombinationen w374rden schon deshalb von dem Wortbestandteil "Hanse" gepr344gt, weil deren weitere Wortbestandtei-le "B304CKER", "SEMMEL" und "EXPRESS" ihrerseits kennzeichnungsschwach seien. Diese Schlussfolgerung sei nur dann richtig, wenn es einen markenrechtli-chen Grundsatz g344be, wonach Gesamtbegriffe und Wortkombinationen immer von einem ihrer Wortbestandteile gepr344gt w374rden. Einen solchen Grundsatz gebe es aber nicht. Das Bundespatentgericht hat damit, anders als die Rechtsbeschwerde meint, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Widersprechenden richtig er-fasst und ausreichend ber374cksichtigt. 14 e) Die Rechtsbeschwerde beanstandet vergeblich, das Bundespatentge-richt habe den Vortrag der Widersprechenden 374bergangen, im Streitfall bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende hat hierzu vor-getragen, sie benutze den Bestandteil "HANSE" als Stammbestandteil f374r mehrere Marken, jeweils in Kombination mit einem oder mehreren Bestandteilen; da die angemeldete Marke den Bestandteil "Hanse" 374bernehme und - nach dem Muster der Widerspruchsmarken - einen weiteren (beschreibenden) Bestandteil ("Natur-kost") hinzuf374ge, gehe der Verkehr auch bei Produkten, die unter dieser Marke vertrieben w374rden, von einer Herkunft aus ihrem Unternehmen aus. 15 Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Widersprechenden be-r374cksichtigt. Es hat gemeint, eine mittelbare Verwechslungsgefahr k366nne ausge-schlossen werden, weil die Widersprechende ein Bekanntwerden des Markenbe- 16 - 8 - standteils "Hanse" als markenrechtliches Stammzeichen ihres Unternehmens nicht schl374ssig dargetan habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Bun-despatentgericht bei dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Widersprechenden au337er Betracht gelassen hat. Mit der Argumentation der Widersprechenden, der Verkehr orientiere sich naturgem344337 an dem zumindest durchschnittlich kennzeichnungsstarken, nicht be-schreibenden Bestandteil "HANSE", da die weiteren Bestandteile dieser Marken allesamt glatt beschreibend seien ("B304CKER"; "EXPRESS"; "SEMMEL") und da-mit 374ber keinerlei Kennzeichnungskraft verf374gten, hat das Bundespatentgericht sich bereits in anderem Zusammenhang (vgl. oben unter II 2 d) - ablehnend - aus-einandergesetzt. Den Vortrag der Widersprechenden, der angesprochene Verkehr sei an die Verwendung der Bestandteile "HANSE" als Stammbestandteil gew366hnt, weil sie den Begriff "Hansa" seit 1897 und die Begriffe "Hanse" und "Hanseb344cker" seit 1986 benutze, hat das Bundespatentgericht gleichfalls ber374cksichtigt, aber f374r unzureichend gehalten: Zu Art und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmar-ken "HANSE SEMMEL" und "HANSE EXPRESS" habe die Widersprechende nicht im Einzelnen vorgetragen. Ihr konkreter Tatsachenvortrag zur Benutzung der Wi-derspruchsmarke "Konditorei Junge HANSEB304CKER" gebe keinen Aufschluss 374ber den tats344chlichen Bekanntheitsgrad dieser Widerspruchsmarke bei den an-gesprochenen Verkehrskreisen. 17 f) Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, die Ausf374hrun-gen des Bundespatentgerichts dazu, dass das Wort "Hanse" von Haus aus kenn-zeichnungsschwach sei, seien offensichtlich von der Berichterstatterin des Mar-ken-Beschwerdesenats selbst344ndig recherchiert und in der m374ndlichen Verhand-lung nur teilweise angesprochen worden. Da die Rechtsbeschwerde nicht vortr344gt, welche angeblich selbst344ndig recherchierten Tatsachen in der m374ndlichen Ver-handlung nicht angesprochen worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte daf374r, 18 - 9 - dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf der behaupteten Versagung des rechtlichen Geh366rs beruhen k366nnte. g) Die Rechtsbeschwerde r374gt schlie337lich ohne Erfolg, das Bundespatent-gericht habe den Hinweis des Verfahrensbevollm344chtigten der Widersprechenden in der m374ndlichen Verhandlung auf die Entscheidung "Hanse-Immobilien" des Oberlandesgerichts Hamburg, nach dessen Auffassung keine Rede davon sein k366nne, dass das Wort "Hanse" in einer Gesch344ftsbezeichnung als blo337e geogra-phische Angabe erscheine, au337er acht gelassen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann daraus, dass das Bundespatentgericht die ihm in der m374ndlichen Verhandlung 374berreichte Kopie dieser Entscheidung nicht zu den Ak-ten genommen hat, nicht geschlossen werden, dass es das Vorbringen der Wider-sprechenden zu dieser - im 334brigen auch in Fachzeitschriften ver366ffentlichten (GRUR 1993, 987) - Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat. Davon ab-gesehen beruht der Beschluss des Bundespatentgerichts nicht auf der Annahme, das Wort "Hanse" werde als geographische Angabe verstanden (vgl. oben unter II 2 a und b). 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG . 20 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.03.2007 - 28 W(pat) 128/05 -
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