BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 35/07 vom 2. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO 247 91 Der Gesetzgeber hat durch die Einf374gung von 247 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-len Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft so-wie zur 304nderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des 247 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Ge-setzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grunds344tzlich im Verh344ltnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgeb374hr, von den in 247 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten H366he festgesetzt werden, wenn f374r den Bevollm344chtigten des Erstattungsberechtigten eine Gesch344ftsgeb374hr entstanden ist. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. L366ffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 676,52 200 Gr374nde: I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2007 hat die Rechts-pflegerin des Landgerichts die von den (vollumf344nglich) unterlegenen Beklagten an die Kl344gerin zu erstattenden Kosten auf 3.073,84 200 festgesetzt. In diesem Betrag ist u.a. die von der Kl344gerin f374r ihren Bevollm344chtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG in voller H366he ber374cksichtigt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begr374ndung, wegen der vorge-richtlichen T344tigkeit des Bevollm344chtigten der Kl344gerin und der dadurch ent-standenen 1,3-Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG sei im Hinblick auf die Anrechnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG die Verfahrensgeb374hr nur in H366he von 0,55 entstanden und nur in dieser H366he festsetzbar. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu-r374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. 3 Die statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten (247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Beklagten an die Kl344gerin zu er-stattenden Kosten auf insgesamt 3.073,84 200 festgesetzt und dabei die Verfah-rensgeb374hr des Bevollm344chtigten der Kl344gerin in der geltend gemachten H366he von 1,3 Geb374hren trotz der unstreitig entfalteten au337ergerichtlichen T344tigkeit des Bevollm344chtigten ber374cksichtigt. 1. Die Beklagten st374tzen - vor allem im Rechtsbeschwerdeverfahren - ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung einiger Senate des Bundesge-richtshofs. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass der an-gefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 ff.) - abweichend von der bis dahin feststehenden h366chstrich-terlichen Rechtsprechung (Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501; v. 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 und v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289) und ohne sich mit ihr auseinan-derzusetzen - entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Ver-fahrensgeb374hr nur in H366he von 0,55 festgesetzt werden k366nne, da sie im Hin-blick auf die vorgerichtliche T344tigkeit des Bevollm344chtigten und die Anrech-nungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 374berhaupt nur in dieser H366he "ent-stehe". Dem haben sich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs ohne eigene Begr374ndung angeschlossen. 4 - 4 - Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum ganz 374berwiegend und z.T. auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf - teilweise heftige - Kritik gesto-337en (s. nur Schons, AnwBl. 2008, 356; Hansen, RVG-Report 2008, 121; Junglas, NJOZ 2008, 2707; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 217; Bericht der Geb374hrenreferenten der RAK, RVG-Report 2008, 210; KG JurB374ro 2008, 304; AnwBl. 2009, 236). Selbst der Petitionsaus-schuss des Bundestages hat den Gesetzgeber aufgefordert, t344tig zu werden. 5 2. Den erkennenden Senat 374berzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese L366sung des Anrechnungsproblems anzuf374hrenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen dar-zustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den ge-setzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen. 6 Statt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den Gro337en Senat f374r Zivilsachen anzurufen, hat der Senat die Bearbeitung des vorliegenden Rechts-beschwerdeverfahrens zur374ckgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom VIII. Zivilsenat begr374ndete Rechtsprechung zum Anlass f374r eine klarstellende 304nderung des RVG genommen hat. Das Gesetzgebungsverfahren hat am 4. August 2009 durch Verk374ndung des 247 15 a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge-setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften) im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2449) sein Ende gefunden. 247 15 a RVG ist gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verk374ndung (5. August 2009) in Kraft getreten. 7 Mit dem neu eingef374gten 247 15 a RVG hat der Gesetzgeber das RVG nicht ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einf374gung 8 - 5 - von 247 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erken-nende Senat sie verstanden hat, klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung gem344337 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tzlich im Verh344ltnis zu Dritten, also ins-besondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungs-vorschrift betrifft vielmehr grunds344tzlich nur das Innenverh344ltnis zwischen An-walt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Ver-fahrensgeb374hr auch dann in voller H366he festgesetzt werden, wenn f374r den Be-vollm344chtigten eine Gesch344ftsgeb374hr entstanden ist. Sichergestellt wird durch 247 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht 374ber den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April 2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, juris Tz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG M374nster, Beschl. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, juris Tz. 9 ff.; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVG-Report 2009, 241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.). - 6 - 3. Da - unstreitig - keiner der Anwendungsf344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG vorliegt, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgeb374hr mit Recht in voller H366he festgesetzt. 9 Goette Kraemer Strohn Caliebe L366ffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2007 - 12 O 101/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 W 380/07 -
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