BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/09 vom 1. Juli 2010 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 58 472.1 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Vision MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 L344ngere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 35/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 31. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintra-gung der Wortfolge 1 Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TR334FFELPRALINEN Der Sinn: Jeder wei337 WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit als Marke f374r - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - fol-gende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 30 Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Ge-treidepr344parate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melas-sesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, So337en (W374rzmittel); Gew374rze; K374hleis; Klasse 35 Werbung; Gesch344ftsf374hrung; Unternehmensverwaltung; B374roarbeiten; Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zur374ckgewiesen. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2009, 1060). 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Ein-tragungsantrag weiter. 4 - 4 - II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin f374r unbe-gr374ndet erachtet, weil die angemeldete Wortfolge wegen Fehlens der Unterschei-dungskraft nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke f374r die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Es hat hierzu ausgef374hrt: 5 Zwar lasse sich ein Waren und Dienstleistungen beschreibender Zusam-menhang nicht in Bezug auf alle drei im angemeldeten Zeichen enthaltenen Slo-gans herstellen. Gleichwohl werde die angemeldete Wortfolge nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Gegen die Unterscheidungskraft spr344chen bereits die L344nge des angemeldeten Zeichens und der Umstand, dass die verschiedenen Slogans im Verbund verwendet w374rden. Da bei dem angemel-deten Zeichen mehrere Slogans nacheinander aufgef374hrt seien, fehle es an K374r-ze, Originalit344t und Pr344gnanz und damit an wichtigen Indizien, die f374r eine Unter-scheidungskraft sprechen k366nnten. Allein zur Erfassung der komplexen Gesamt-wortfolge ben366tige der Verkehr eine erhebliche Zeit, was f374r sich genommen schon dagegen spreche, dass die Wortfolge als ein Zeichen bzw. ein betrieblicher Herkunftshinweis erfasst werde. Der Verkehr werde angesichts fehlender Gew366h-nung an Mehrfachslogans als Kennzeichnung in der angemeldeten Wortfolge kei-nen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen, sondern nur die Wortfolge als solche erkennen. 6 III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Bundespatentge-richt hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. 7 1. Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder 8 - 5 - Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentit344t der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gew344hrleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr374ndet, ist ein gro337-z374giger Ma337stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft gen374gt, um das Schutzhindernis zu 374berwinden ( BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08 , GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 10 = WRP 2009, 963 - My World, m.w.N.). 9 Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungs-kraft von Wortfolgen gegen374ber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu pr374fen, ob die Wortfolge einen ausschlie337lich produktbeschrei-benden Inhalt hat oder ob ihr 374ber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft f374r die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu-kommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH GRUR 2009, 778 Tz. 12 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 Tz. 12 - My World, m.w.N.). 2. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts beschreiben zwar nicht alle drei im angemeldeten Zeichen enthaltenen Werbespr374che die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen. Das angemeldete Zeichen enth344lt zudem, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, keine gebr344uchliche Wort-folge, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt daraus jedoch nicht, dass dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zukommt. 10 - 6 - Kann einem Wortzeichen kein f374r die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebr344uchliches Wort der deutschen Spra-che oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen ei-ner entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es zwar im Allgemeinen keinen tats344chlichen Anhalt daf374r, dass ihm die vorerw344hnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2009, 778 Tz. 11 - Willkommen im Leben, m.w.N.). Einem Zeichen kann die Unterscheidungskraft jedoch auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebr344uchliches Wort ist. So sind insbesondere l344ngere Wortfolgen, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, grunds344tzlich nicht unterscheidungskr344ftig (st. Rspr.; vgl. Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00 , GRUR 2002, 1070 , 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2009, 778 Tz. 12 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 Tz. 12 - My World). Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass an Wortfolgen keine anderen rechtlichen Ma337st344be anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen. Die Kriterien f374r die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar f374r alle Arten von Zeichen dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die ma337geblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen (EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 34 - Erpo M366belwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit] Urt. v. 21.1.2010 - C-389/08, GRUR 2010, 228 Tz. 37 - Audi [Vor-sprung durch Technik]). Eine l344ngere Wortfolge vermittelt dem angesprochenen Ver-kehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises (Str366bele in Str366bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 247 8 Rdn. 144 m.w.N. zur Rechtsprechung des BPatG). 11 3. Danach hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft fehlt. 12 - 7 - Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts sehen die angesproche-nen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen wegen der L344nge der Wortfol-ge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Dem Zeichen fehlt es an K374rze, Originalit344t und Pr344gnanz und damit an wichtigen Indizien, die f374r eine Unterscheidungskraft sprechen k366nnten. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Tz. 12 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 Tz. 12 - My World). 13 14 Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Umstand, dass der Verkehr zur Erfassung der komplexen Gesamtwortfolge erheb-liche Zeit ben366tigt, zu Unrecht zur Begr374ndung der fehlenden Unterscheidungs-kraft herangezogen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bun-despatentgericht nicht verkannt, dass es f374r die Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise sich das angemeldete Zeichen merken k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 f. = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, m.w.N.). Das Bundespatentgericht hat das Fehlen der Unterscheidungskraft vielmehr allein daraus hergeleitet, dass die angespro-chenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge keinen Herkunftshinweis sehen. Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr werde angesichts fehlender Gew366hnung an Mehrfachslogans als Kennzeichnung in der angemeldeten Wortfolge keinen be-trieblichen Herkunftshinweis sehen, sondern nur die Wortfolge als solche erken-nen. Da der Verkehr nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht da-ran gew366hnt ist, in Mehrfachslogans eine Kennzeichnung zu sehen, kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr, wenn er an Mehrfachslogans als Kennzeichnung gew366hnt w344re, in der angemeldeten Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshin-weis s344he. 15 - 8 - Es kann dahinstehen, welche Folgen eine Zur374ckweisung des angemeldeten Mehrfachslogans im Hinblick darauf hat, dass die in dem Mehrfachslogan enthal-tenen Einzelslogans jeweils f374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen als Marke der Anmelderin eingetragen sind (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.10.2008, 33 W (pat) 22/07, 33 W (pat) 33/07 und 33 W (pat) 37/07, jeweils juris). Die Rechtsbeschwerde macht geltend, bei einer Zur374ckweisung des Mehr-fachslogans k366nnte die Anmelderin die Einzelslogans nicht durch Verwendung des Mehrfachslogans im Gesch344ftsverkehr rechtserhaltend nutzen und w374rden Dritte die Einzelslogans durch eine Verwendung des Mehrfachslogans nicht verletzen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bef374rchtungen der Anmelderin berechtigt sind. Sie k366nnen jedenfalls nicht die Eintragung eines Zeichens rechtfertigen, dem jegli-che Unterscheidungskraft fehlt. 16 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.03.2009 - 33 W(pat) 21/07 -
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