BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/10 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 10. Mai 2010 - I-3 U 7/10 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 155.000 200 Gr374nde: I. Die auf Zahlung von Maklerprovision gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. September 2009, das dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 9. Oktober 2009 zugestellt wurde, abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Kl344gerin am 4. Dezember 2009 Berufung ein und beantragte wegen der Vers344umung der Berufungsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1 - 3 - Insoweit f374hrte sie aus: Erstinstanzlich sei die Angelegenheit durch Rechtsanwalt Dr. R. bearbeitet worden, der Ende 2008 vom D374sseldor-fer ins Hamburger B374ro der Soziet344t gewechselt sei. Die Verhandlungstermine vom 10. Juni 2009 und 2. September 2009 habe Rechtsanwalt Dr. S. aus dem D374sseldorfer B374ro wahrgenommen, der f374r interne Abrechnungszwecke eine Honorarakte auf sich angelegt habe. Bei Eingang des Urteils sei die Frist f374r die Berufung und Berufungsbegr374ndung zusammen mit dem Aktenzeichen von Rechtsanwalt Dr. S. im zentralen Fristenkalender des D374sseldorfer B374ros notiert und die Notierung auf dem Urteil vermerkt worden. Rechtsanwalt Dr. S. habe das Urteil mit dem Empfangsbekenntnis, das die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. R. tr344gt und mit einem Stempel des Hamburger B374ros versehen ist, an das Hamburger B374ro weitergeleitet und sich einige Tage sp344ter durch einen telefonischen R374ckruf davon 374berzeugt, dass das Urteil im Hamburger B374ro eingegangen und die Frist374berwachung von dort verantwort-lich 374bernommen worden sei. Rechtsanwalt Dr. R. habe einige Tage sp344ter Rechtsanwalt L. aus dem D374sseldorfer B374ro um die 334berpr374fung der Erfolgsaussichten einer Berufung gebeten. Dieser habe sich hierf374r eine eigen-st344ndige Akte angelegt und sich durch telefonische Nachfrage 374berzeugt, dass die Frist zur Einlegung der Berufung im Hamburger B374ro ordnungsgem344337 no-tiert worden sei. Rechtsanwalt Dr. S. habe am 9. November 2009 bei Vor-lage der Honorarakte die notierte Frist im Hinblick auf die ihm telefonisch best344-tigte Frist374berwachung durch das Hamburger B374ro abgezeichnet. Rechtsanwalt Dr. R. habe seine Sekret344rin bei Vorlage der Akte einige Tage vor Fristablauf beauftragt, mit der Fristensachbearbeiterin im D374sseldorfer B374ro zu kl344ren, ob die Frist dort notiert sei und 374berwacht werde. Im Hinblick auf die vorbehaltlose Best344tigung der Frist374berwachung habe er die Frist f374r den 9. November 2009 als erledigt abgezeichnet. Rechtsanwalt L. sei die Akte 2 - 4 - - nach einer ersten Kl344rung der Sach- und Rechtslage - erst am 24. November 2009 aufgrund einer telefonischen Anfrage seiner Mandantin vorgelegt worden. W344hrend die Kl344gerin die Vers344umung der Einlegungsfrist f374r die Beru-fung auf einen Fehler der Sekret344rin von Rechtsanwalt Dr. R. zur374ck-f374hrt, die nicht gekl344rt habe, ob die in D374sseldorf notierte Frist sich auf die Ho-norarakte von Rechtsanwalt Dr. S. oder auf die Akte des zust344ndigen Sachbearbeiters Rechtsanwalt L. beziehe, hat das Oberlandesgericht einen Fehler des Prozessbevollm344chtigten als nicht ausger344umt angesehen, den An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Beru-fung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 3 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ent-schieden. 4 1. Nach dem Vorbringen der Kl344gerin beruhte die Fristvers344umung darauf, dass Rechtsanwalt L. als "zust344ndigem Sachbearbeiter f374r die Berufung we-der die Akte noch (gemeint wohl: der Hinweis auf die ablaufende) Frist vorge-legt" wurde. Insoweit ist es f374r das Berufungsgericht nachvollziehbar offen ge- 5 - 5 - blieben, aus welchen Gr374nden im Fristenkalender des D374sseldorfer B374ros die Eintragung der Berufungsfrist mit dem notwendigen Bezug zum Sachbearbeiter Rechtsanwalt L. unterblieben ist. War Rechtsanwalt L. Sachbearbeiter, hat-te er - wie ein Anwalt f374r das Rechtsmittelverfahren, der eine Sache aus der Vorinstanz 374bernimmt - sich um die Wahrung der Rechtsmittelfrist zu k374mmern, insbesondere daf374r Sorge zu tragen, dass die Frist im Kalender seines B374ros in D374sseldorf notiert wurde. Unter solchen Umst344nden konnte es ihn, wie das Be-rufungsgericht zu Recht ausf374hrt, nicht entlasten, dass er sich durch telefoni-sche Nachfrage 374berzeugt hatte, dass die Berufungsfrist im Hamburger B374ro notiert war. 2. Die Beschwerde h344lt dem entgegen, Rechtsanwalt L. sei im Zeitpunkt seiner Nachfrage noch nicht Sachbearbeiter f374r die Berufung, sondern lediglich mit der Pr374fung der Erfolgsaussichten betraut gewesen. Er habe in dieser Funk-tion die Fristenkontrolle zwar 374bernehmen k366nnen, sei hierzu aber jedenfalls so lange nicht verpflichtet gewesen, wie noch nicht 374ber die Einlegung der Beru-fung entschieden worden sei und die Fristenkontrolle - wie hier - durch das So-ziet344tsmitglied vorgenommen worden sei, dass die erste Instanz betreut habe. 6 Der Senat kann offen lassen, ob nicht auch ein Anwalt, der zun344chst nur mit der Pr374fung der Erfolgsaussichten betraut ist, gehalten ist, eine Frist in sei-nem B374ro notieren zu lassen, weil bereits w344hrend seiner auch im Rahmen der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist durchf374hrbaren Pr374fung die rechtzeitige Beru-fungseinlegung im Auge zu behalten ist. Tatsache ist jedoch, dass sich Rechts-anwalt L. in seinem Wiedereinsetzungsantrag und in seiner eidesstattlichen Versicherung - in 334bereinstimmung mit der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Dr. R. - selbst als zust344ndigen Sachbearbeiter f374r die Berufung bezeichnet hat, wobei Rechtsanwalt Dr. R. als Hintergrund 7 - 6 - f374r die zu kl344rende Fristen374berwachung im D374sseldorfer B374ro gerade auf sei-nen Auftrag Bezug genommen hat, Rechtsanwalt L. solle die Erfolgsaussich-ten einer Berufung 374berpr374fen. Wollte man daher - wie die Beschwerde - an-nehmen, Rechtsanwalt L. sei zun344chst noch nicht mit den Pflichten eines f374r das Berufungsverfahren verantwortlichen sachbearbeitenden Rechtsanwalts betraut gewesen, l344sst der Wiedereinsetzungsantrag offen, ab wann dies der Fall gewesen ist. Dar374ber hinaus fehlt es unter solchen Umst344nden an Vorbrin-gen, dass Rechtsanwalt Dr. R. in eigener Verantwortung daf374r Sorge getragen hat, dass Rechtsanwalt L. den Auftrag zur verantwortlichen Sachbe-arbeitung rechtzeitig innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erhalten und bes-t344tigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 107/06, FamRZ 2007, 1007 Rn. 15 m.w.N.). Es w344re nicht eine auf seine Sekret344rin delegierbare Auf-gabe gewesen, im Zusammenhang mit der Abkl344rung der Fristenkontrolle im D374sseldorfer B374ro mit der dortigen Fristensachbearbeiterin Rechtsanwalt L. mittelbar den Auftrag zu erteilen, die volle Sachbearbeitung in der Angelegen-heit zu 374bernehmen. Deswegen ist auch ein - alternatives - Verschulden von Rechtsanwalt Dr. R. nicht ausger344umt. 3. Unter diesen Umst344nden kann offen bleiben, ob ein organisatorisches Verschulden nicht auch darin zu sehen ist, dass die Notierung von Fristen im D374sseldorfer B374ro offenbar ohne eine genauere Differenzierung ihrer Relevanz vorgenommen wird, wobei sich der Bezug der f374r die Honorarakte von Rechts- 8 - 7 - anwalt Dr. S. notierten Frist f374r das hiesige Berufungsverfahren von vorn-herein nicht erschlie337t. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 30.09.2009 - 25 O 73/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.05.2010 - I-3 U 7/10 -
Full & Egal Universal Law Academy