ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB35.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35 /1 5 vom 10. Februar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 10. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Glä ubigers wird der Beschluss der 10 . Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31 . März 2015 aufgehoben. Auf d ie sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30. September 2014 abgeändert. Die Erinnerung des Schuldners vom 21. Juli 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen. Gegenstandswert: 189,82 G ründe: I . D e r Gläubiger , e ine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der B e- zeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesl ä n- dern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schul d- ner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rundfu nkbeiträge . 1 - 3 - Am 9 . Mai 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim Gerichtsvollzieher ver - teilerstelle ein als " Vollstreckungsersuchen " bezeichnetes Schreiben vom 2 . Mai 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden: Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE Die Gestaltung des Briefkopf s entsprach derjenige n der Vollstreckungse r- suchen, die in den B eschlüssen des Bundesge richtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII Z B 11/15, WM 2015, 2374 ) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15 , juris ) abgebildet war en . Das Vollstreckung s- ersuchen enthielt ferner die Schlussformel " Mit freundlichen Grüßen Südwes t- rundfunk" und eine " Aufstellung der rückständigen Forderungen " und den vor - angest ellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren - /Bei - tragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden . " Die Seite endet mit dem Hinweis: " Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefe rtigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam. " Der beizutreibe nde Betrag war mit 189,82 beziffert. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung au f- gefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensau s- kunft . Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte der Schuldner Erinnerung ein. Mit Besc hluss vom 30. September 2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt . D ie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das B e- schwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Besch werdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückwe i- sung der Erinnerung des Schuldners weiter. 2 3 4 5 - 4 - II . Das B eschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur B egründung hat es ausgeführt: Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG - BW nicht erfüllt . Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehm en, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichen d genau bezeichnet. III . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). I n der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 1 . Die Beschwerde des Gläubigers ist b egründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt d as beanstandete Vollstreckungsersuchen di e Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG - BW . Der Senat nimmt zur Begründung Bez ug auf seine n Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ange schlossen hat (Beschluss vom 8. Oktober 2015 VII ZB 11/15, juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind k eine Umstände ersichtlich, die eine davon abwe i- chende Beurteilung rechtfertigen. 6 7 8 9 - 5 - 2 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 30.09.2014 - 7 M 22/14 - LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 134/14 - 10
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