ECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZB35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/18 vom 17 . Mai 2018 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . Mai 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink und Reiter sowi e die Richter innen Pohl und Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für seine Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts O . w ird abgelehnt . Gründe: Der Senat fasst die " Rechtsbeschwerde/Beschwerde und Nichtigkeit s- klage " des Antragstellers vom 23. März 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde n gegen die vorbezeichneten En t- scheidungen auf, mit denen seine Rechtsbeschwerde und seine Anhörungsr ü- ge gegen d en Beschluss des Landgerichts O. als unstatthaft beziehungsweise unzulässig zurückgewiesen wu r- den und sein Ablehnungsgesuch für unbegrün det erklärt wurde. Die Rechtsb e- schwerde ist das einzige hier in Betracht zu ziehende Rechtsmit tel. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsic h- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies ist hinsichtlich der in Au ssicht genommenen B eschwerden nicht der Fall . D a s Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefocht e- nen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Ab s. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf keinen der genannten Beschlüsse vor. In Bezug auf 1 2 - 3 - den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ergibt sich dessen Unanfechtbarkeit bereits aus § 321a Abs. 3 Satz 4 ZPO. Aufgrund der au sdrücklichen Vorlage der Beschwerden an den Bunde s- gerichtshof durch das Landgericht O . sieht sich der Senat trotz des S e- natsbeschlusses vom 16. Februar 2017 (III ZB 1/17) ausnahmsweise zu einer ausdrücklichen Bescheidung der Beschwerden veranlasst . Der Beschwerdefü h- rer wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat nach wie vor nicht bea b- sichtigt, substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben zu bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechth a- berei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1). Herrmann Pohl Vorinstanzen: AG Lahr, Entscheidung vom 22 .12.2017 - 5 C 114/17 - LG Offenburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 4 T 314/17 - 3
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