BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/98 Verkündet am: 21. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung DD-W 65 928/14 Wz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SWISS ARMY MarkenG § 3 Abs. 1 Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einric h - tung verstanden wird (hier: "SWISS ARMY"), kann abstrakt markenfähig sein. - 2 - MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens "SWISS ARMY" für "mod i - sche Armbanduhren Schweizer Ursprungs" absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. BGH, Beschl. v. 21. September 2000 - I ZB 35/98 - Bundespatentgericht - 3 - Der I. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Februar 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Anmelderin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, begehrt mit ihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wor t - folge SWISS ARMY für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs". - 4 - Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung in zwei Beschlssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unte r - scheidungskraft, die Erstprferin auch wegen Bestehens eines Freihalteb e - drfnisses, zurckgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1999, 58). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. II. Die zulssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Prfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres frheren Zeitrangs nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes (am 1. Januar 1995) dessen Vo r - schriften anzuwenden sind (§ 152 MarkenG). 2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die angemeldete Wortfolge schon deshalb nicht eingetragen werden könne, weil ihr das Eintr a - gungshindernis fehlender Markenfhigkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG) entgegenst e - he, kann nicht zugestimmt werden. a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Wortfolge "SWISS ARMY", die - fr jedermann im Inland verstndlich - die Schweizer A r - mee bezeichne, die nach § 3 Abs. 1 MarkenG erforderliche abstrakte Eignung, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht zukomme. Namen von Behörden oder - 5 - von sonstigen staatlichen Stellen, auch jedermann verstndliche Namen au s - lndischer staatlicher Stellen, bezeichneten nach der allgemeinen Verkehrs- auffassung keine im Wettbewerb auftretenden Unternehmen. Der ffentlichen Hand sei zwar nicht grundstzlich verwehrt, am freien Wettbewerb teilzune h - men; staatliche Einrichtungen wie die Streitkrfte, die zu hoheitlichem Handeln bestimmt seien, nhmen jedoch nicht am Wettbewerb teil. Das Markengesetz sei fr den Schutz der Namen solcher Hoheitstrger nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. b) Die Markenfhigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG a b - strakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unte r - nehmens zu unterscheiden (vgl. Begrndung des Regierungsentwurfs BT- Drucks. 12/6581 S. 65; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier). Dementsprechend ist die a b - strakte Markenfhigkeit auch ohne Bercksichtigung der Person des Anme l - ders und spteren Inhabers der Marke zu beurteilen. Dies hat das Bundesp a - tentgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht bersehen. Seine Annahme, den Namen von Behrden oder sonstigen staatlichen Stellen fehle als solchen bereits jede (abstrakte) Unterscheidungseignung, wird jedoch von der Rechtsbeschwerde zu Recht angegriffen. Die (abstrakte) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Maûgebend ist die Auffassung des Verkehrs. Dieser nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, - 6 - 1167 - YES; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St . Pauli Girl, jeweils m.w.N.) und stellt auch keine rechtlichen Erwgungen an. Die Markenfhigkeit der Namen von Behrden oder staatlichen Stellen ist danach nicht von vornherein auszuschlieûen. Dem Verkehr ist bekannt, daû staatliche Stellen - auch solche der Hoheitsverwaltung - Waren vertreiben (z.B. Bcher, Software, Landkarten) oder Dienstleistungen fr Dritte erbringen. Di e - se tatschlichen Gegebenheiten, nicht die ihnen zugrunde liegende Rechtsl a - ge, die im brigen bei auslndischen Behrden mit der Rechtslage im Inland nicht bereinstimmen muû, bestimmen die Verkehrsauffassung. Dem Zeichen "SWISS ARMY" kann danach nicht mit den Erwgungen des Bundespatentgerichts schon die abstrakte Markenfhigkeit fr Waren oder Dienstleistungen aller Art abgesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als der englischsprachige Begriff "SWISS ARMY" keine amtliche Bezeichnung der Schweizer Armee ist. 3. Auch die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daû die Wortfolge "SWISS ARMY" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs . 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie keine (ko n - krete) Unterscheidungskraft besitze und nur eine Angabe ber die Merkmale der mit ihr versehenen Ware sei, hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Das Bundespatentgericht hat ausgefhrt, daû Behrdenbezeichnu n - gen wie "SWISS ARMY", die im Inland ohne weiteres verstanden wrden, nicht geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von d e - nen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zumindest der inlndische Ve r - - 7 - kehr sehe Behrden und sonstige Verwaltungstrger nicht als Gewerbetre i - bende und ihren Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen an. Staatliche Stellen seien nicht Hersteller von Waren und handelten - von gewissen Gebrauchtwaren abgesehen - auch nicht mit Waren. Die Gebrauchtwaren, mit denen sie Handel trieben, stammten typ i - scherweise von verschiedenen Herstellern, weil Behrden selbst gleiche W a - ren bei verschiedenen Herstellern bestellten. Bei den Verbrauchern berwiege deshalb die Vorstellung, daû eine Behrde oder sonstige staatliche Stelle in erster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen solle und wahrnehme, nicht aber, daû sie am Wettbewerb teilnehme und mit Waren handele oder sie gar herstelle. Dies gelte in besonderem Maû fr die Streitkrfte eines Landes. Ein Behrdenname werde zumindest bei Waren, als deren Abnehmer die Behrde in Betracht komme, als allgemeine Qualittsangabe aufgefaût, weil Behrden vor dem Kauf eine Qualittskontrolle durchfhrten. Dazu ko m - me, daû staatliche Stellen - wie eine Armee - meist keine Standardprodukte kauften, sondern Spezialanfertigungen fr ihre besonderen Zwecke, z.B. Uhren in fliegertauglicher Bauart und Ausstattung. Die Aussage, daû eine Ware fr eine bestimmte staatliche Einrichtung bestimmt, fr sie nach ihren Vorgaben gebaut sei, werde dadurch zu einer Beschaffenheitsangabe im Sinne einer T y - penangabe ("Schweizer Armee-Uhr"). Dies entspreche bei Taschenmessern (Messer des Typs "Schweizer Soldatenmesser" bzw. "Schweizer Offiziersme s - ser") lngst der gngigen Verbrauchervorstellung. Der Umstand, daû "SWISS ARMY" fr "modische" Armbanduhren eingetragen werden solle, stehe der Einordnung dieser Kennzeichnung als Beschaffenheitsangabe nicht entgegen. Was "modisch" sei, lasse sich nicht objektiv bestimmen, sondern sei immer von der jeweiligen Verkehrsanschauung abhngig. Gerade militrische Ausr - stungsgegenstnde oder solche, die zumindest diesen Anschein erweckten, - 8 - seien - nicht nur bei Jugendlichen - sehr beliebt und deshalb "modisch". Auch modische Waren knnten bestimmten Qualittsanforderungen - wie sie z.B. an Ausrstungsgegenstnde von Armeen gestellt wrden - entsprechen. b) Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daû der Wortfolge "SWISS ARMY" die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fr "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" fehle, kann nicht zugestimmt werden. (1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i - dungsmittel fr die von der Marke erfaûten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenber solchen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Dabei ist grundstzlich von einem groûzgigen Maûstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu berwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LO GO, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft kann nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der insoweit maûgeblichen Auffassung der inlndischen Verkehrskreise, die mit den Waren des Verzeic h - nisses angesprochen werden sollen, geprft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 f. = WRP 1999, 526 - Etiketten; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Dies bedeutet - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts -, daû den Namen von Behrden oder so n - stigen staatlichen Stellen nicht von vornherein die Unterscheidungskraft abg e - sprochen werden kann, noch weniger einer Wortfolge, die - wie "SWISS ARMY" - kein Behrdenname ist, sondern nur - wenn auch trotz des en g - - 9 - lischsprachigen Begriffs fr jeden offensichtlich - auf eine staatliche Einrichtung hinweist. Abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts ist es auch nicht erforderlich, daû das Zeichen einen bestimmten Hinweis auf die betriebl i - che Herkunft der Ware gibt. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn es als Marke dazu dienen kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Unte r - nehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nur so kann eine Marke ihre Hauptfunktion erfllen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europischen Gemeinschaften darin besteht, dem Ve r - braucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten W a - re oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistu n - gen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muû danach die Gewhr bieten, daû alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das fr ihre Qualitt verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 = WRP 1998, 1165 - Canon). (2) Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundstze kann den Worten "SWISS ARMY" - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts - fr die angemeldeten Waren "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Nach den getroff e - nen Feststellungen weisen die Worte "SWISS ARMY" allerdings eindeutig auf die Schweizer Armee als eine staatliche Einrichtung der Anmelderin hin. Die maûgeblichen inlndischen Verkehrskreise nehmen - wie sich aus den Fes t - stellungen des Bundespatentgerichts weiter ergibt - auch nicht an, daû die Schweizer Armee "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" herstellen oder auch nur die Produktverantwortung fr solche Gerte tragen oder mit di e - - 10 - sen Handel treiben knnte. Der Verkehr wird deshalb die Worte "SWISS ARMY" vielfach nicht als Hinweis auf die Herkunft verstehen, sondern ihnen einen allgemeinen Hinweis auf die Qualitt oder die Herstellung nach Vorg a - ben der Schweizer Armee entnehmen, zumal das angemeldete Zeichen keine zustzlichen Elemente aufweist, die zu den fr diesen Teil des Verkehrs - bezogen auf die in Rede stehenden Ware n - nicht (konkret) unterscheidung s - krftigen Worten "SWISS ARMY" hinzutreten und herkunftshinweisend wirken knnten. Dies bedeutet jedoch nicht, daû der angemeldeten Wortfolge jede Unterscheidungseignung fr die Waren "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" fehlt. Nach der Lebenserfahrung gibt es vielmehr naheliegende Mglichkeiten, die angemeldete Wortfolge bei Waren der genannten Art so zur Kennzeichnung zu verwenden, daû sie vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird. Dies gilt etwa dann, wenn die Wortfolge "SWISS ARMY" auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr an eine Stelle gesetzt wird, auf der bei so l - chen Uhren blicherweise eine Marke zu finden ist. Dabei handelt es sich nicht nur um lediglich theoretisch denkbare, sondern auch um praktisch bedeutsame Einsatzmglichkeiten der Wortfolge "SWISS ARMY" als Marke, denen jede n - falls ein maûgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshi n - weis entnehmen wird. Ein Indiz dafr, daû den Worten "SWISS ARMY" auch in anderen Lndern die Eignung zuerkannt wird, bei "modischen Armbanduhren Schweizer Ursprungs" in dieser Weise als Unterscheidungsmittel fr die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu dienen, ist auch der Umstand, daû sie nicht nur in der Schweiz, sondern u.a. auch in Groûbritannien fr diese Waren eingetragen sind. c) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "SWISS ARMY" schon deshalb nicht entgegen, weil diese zwar gegebenenfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen ber die He r - - 11 - stellung nach Vorgaben der Schweizer Armee und damit verbunden gewisse Qualittsvorstellungen auslsen kann, aber keine Angabe darstellt, die im Ve r - kehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware verwendet wird. III. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war danach der ang e - fochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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