BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 36/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247247 263, 511 Zur Frage, ob der Berufungskl344ger die Beseitigung einer in dem angefochte-nen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, wenn er den geltend gemachten An-spruch erstinstanzlich auf den Gewinn eines Preisausschreibens st374tzt und in der zweiten Instanz eine vertragliche Grundlage f374r seinen Anspruch an-nimmt. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06 - LG Kaiserslautern AG Kaiserslautern - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2006 - 1 S 141/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344gerin an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin beteiligte sich an einem von der Beklagten ausgelobten Wettbewerb, bei dem eine Gesamtpreissumme von 20.000 200 ausgesetzt war. Nach einem Verfahren der Vorauswahl, einem Ideenwettbewerb, war sie zum Hauptwettbewerb zugelassen worden. W344hrend die Ausschreibungsunterlagen der Beklagten vorsahen, dass s344mtliche Unterlagen zu den f374r den Hauptwett-bewerb zugelassenen Themen von den entsprechenden Teilnehmern bis zum 31. M344rz 2004 abgegeben werden und sodann durch eine Jury beurteilt werden sollten, fand am 24. April 2004 auf Einladung der Beklagten ein Workshop statt, an dem die Kl344gerin und vier weitere Bewerber teilnahmen. In dem Protokoll zu 1 - 3 - dieser Veranstaltung, in dem die Bewerber als "Projektgruppe" bezeichnet wer-den, ist ein "vorl344ufiges Diskussionsergebnis als Auftrag an die Projektgruppe" festgehalten und die "Durchf374hrung in Teamarbeit als ganzheitliches Gesamt-projekt, das die f374nf unterschiedlichen Ideen der Teilnehmer weitestm366glich 374bernimmt und optimal integriert" vorgesehen. Am 30. Juni 2004 trafen sich Vertreter der Beklagten, der Jury und die f374nf Bewerber zu einem zweiten Workshop. Das Protokoll enth344lt Feststellungen 374ber die Herstellung eines Ein-vernehmens, welche von drei zuvor entwickelten Projektideen gemeinsam wei-terverfolgt werden sollte; ferner ist in ihm ein Projektauftrag formuliert, der an die Teilnehmer der Projektgruppe gerichtet ist. Ein f374r den 31. August 2004 vor-gesehener dritter Workshop fand nicht statt. In der Folgezeit lehnten die vier anderen Wettbewerber die weitere Zusammenarbeit mit der Kl344gerin ab, wor-374ber sie mit Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2004 informiert wurde. In diesem Schreiben wird weiter ausgef374hrt, die Jurymitglieder h344tten entschie-den, dass die Weiterarbeit der Projektgruppe in dem verkleinerten Kreis fortge-setzt werden solle, um das Projekt zu einem erfolgreichen Ende zu bringen, und die Kl344gerin k366nne ihre Einzelleistung zur Bewertung einreichen, um ihre Chan-ce zu wahren, an dem ausgelobten Preis zu partizipieren. Anfang 2005 wurde die aus vier Personen bestehende Gruppe mit dem Stiftungspreis ausgezeich-net und erhielt das Preisgeld von 20.000 200. Die Kl344gerin ist der Auffassung, sie habe an dem ausgesetzten Preis quotenm344337ig beteiligt werden m374ssen. Ihre auf Zahlung von 4.000 200 gerichtete Klage, die erstinstanzlich wesentlich auf die Erw344gung gest374tzt war, in der Sa-che habe die Jury bereits am 24. April 2004 verbindlich 374ber die Preisverleihung an die Mitglieder der Projektgruppe entschieden, hat das Amtsgericht abgewie-sen. 2 - 4 - Mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren als Hauptan-trag weiterverfolgt und insoweit im Kern beanstandet, das Amtsgericht habe 374bersehen, dass die aus den f374nf urspr374nglichen Mitbewerbern gebildete Pro-jektgruppe als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts anzusehen sei, aus der die Kl344gerin nicht ausgeschieden sei. Im Anschluss an den ersten Workshop habe in der Sache kein Wettbewerb mehr stattgefunden. Die Erteilung des Projekt-auftrages am 30. Juni 2004 m374sse entweder als konkludenter Abschluss eines Werkvertrags mit der Projektgruppe, der die urspr374nglich als Preis ausgelobten 20.000 200 als Entgelt vorgesehen habe, oder als eine verbindliche Entscheidung 374ber die Preisverleihung bereits durch den Zusammenschluss der Teilnehmer betrachtet werden. 3 Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 5 2. Das Berufungsgericht h344lt die rechtzeitig eingelegte und begr374ndete Be-rufung f374r unzul344ssig, weil mit dem Rechtsmittel keine Beseitigung der Be-schwer aus der angefochtenen Entscheidung verfolgt werde. Auch wenn der in erster Linie formulierte Zahlungsantrag weiterverfolgt werde, liege wegen eines ausgetauschten Lebenssachverhalts ein anderer Streitgegenstand und somit eine Klage344nderung vor. W344hrend die Kl344gerin ihren Anspruch in erster Instanz 6 - 5 - auf eine einseitige Erkl344rung - n344mlich die im Workshop vom 24. April 2004 verk374ndete, f374r die Beklagte verbindliche Entscheidung des Preisgerichts - ge-st374tzt habe, solle der Anspruch jetzt auf einem am 30. Juni 2004 zwischen der Beklagten und den Mitgliedern der Projektgruppe - einzeln oder als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts - geschlossenen Werkvertrag beruhen. Selbst wenn man hierin keine 304nderung des Streitgegenstands sehen wolle, sei hier von Bedeu-tung, dass die Kl344gerin unter Ziff. III ihrer Klage weitergehende Anspr374che, die ihr aufgrund ihrer T344tigkeit nach dem 1. Juli 2004 und wegen m366glicher Verlet-zung von Urheberrechten gegen die Beklagte und die weiteren Teilnehmer der Projektgruppe zustehen k366nnten, ausgeklammert habe. Solche mache die Kl344-gerin aber zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn sie eine werkver-tragliche Verg374tung f374r den Fall k374nftiger ordnungsgem344337er Ausf374hrung des Projektauftrages vom 30. Juni 2004 begehre. 3. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Berufung nur dann zul344ssig ist, wenn der Berufungskl344ger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er im Wege der Klage344nderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt, ohne den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter-zuverfolgen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 f m.w.N.). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfol-genbehauptung verstandene, eigenst344ndige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus 8 - 6 - dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 157, 47, 50; BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). b) Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, verfolgt die Kl344ge-rin mit ihrem auf Zahlung in H366he von 4.000 200 gerichteten Hauptantrag dassel-be Ziel wie in erster Instanz. Da jedoch die (unterschiedliche) materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs, die die Kl344gerin in erster und zweiter In-stanz vorgenommen hat, ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492, 3493) - insoweit ist es Sache des Gerichts, den unterbreiteten Lebenssachverhalt rechtlich zu w374rdigen -, kommt es f374r die N344mlichkeit des Streitgegenstands entscheidend darauf an, ob der in zweiter Instanz vorgetragene Lebenssachverhalt mit dem in erster Instanz - im Wesent-lichen - 374bereinstimmt. Das ist hier zu bejahen. Die Kl344gerin hat in beiden Rechtsz374gen einen Streitstoff unterbreitet, der zeitlich mit der Auslobung eines Wettbewerbs durch die Beklagte beginnt und mit der f366rmlichen Preisgew344h-rung an vier Mitbewerber der Kl344gerin endet. 334bereinstimmend in beiden Rechtsz374gen hat sie auf eine Besonderheit dieses Wettbewerbs aufmerksam gemacht und in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen 334berlegungen gestellt, n344mlich den Umstand, dass offenbar auf Initiative der Beklagten die Vorschl344ge der f374nf Mitbewerber des Hauptwettbewerbs in Teamarbeit zu einem gemeinsamen Ge-samtprojekt zusammengef374hrt werden sollten, wie es in dem an die Projekt-gruppe gerichteten Projektauftrag beim zweiten Workshop ausformuliert worden ist. Eine n344here rechtliche Einordnung dieser offenbaren Aufhebung oder Modi-fizierung der urspr374nglich bestehenden Konkurrenzsituation und die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bindungen sich hieraus f374r die Beklagte und das Preisgericht ergeben haben, hat das Amtsgericht nicht vorgenommen. Darin liegt der Kern der Beanstandungen der Kl344gerin in der Berufungsinstanz. Dass die Kl344gerin mit R374cksicht auf den von ihr geschilderten Geschehensablauf 9 - 7 - erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, der Sache nach habe sich die Jury schon beim ersten Workshop f374r eine Preisverleihung an die f374nf Bewerber ent-schieden, w344hrend sie im zweiten Rechtszug st344rker betont hat, die Beteiligten h344tten einvernehmlich die Bedingungen f374r eine Fortf374hrung des Projekts ver-344ndert und damit gesellschafts- und werkvertragliche Bindungen geschaffen, stellen lediglich 334berlegungen und Versuche der Kl344gerin dar, auf M366glichkei-ten der rechtlichen Einordnung des unterbreiteten Lebenssachverhalts hinzu-weisen. Ein neuer Streitgegenstand wird hiermit nicht eingef374hrt. c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl344gerin erstinstanzlich weitergehende Anspr374che aufgrund ihrer T344-tigkeiten nach dem 1. Juli 2004 ausgeklammert hat. Wie sich aus der Bezug-nahme des Berufungsgerichts auf S. 3 der Anlage K 14 ergibt, handelt es sich insoweit um Anspr374che, die - 374ber den Anteil am Preisgeld hinausgehend - Leistungen betreffen, die die Kl344gerin namentlich im Anschluss an den zweiten Workshop erbracht hat und die nach ihrer Auffassung nach 247 632 BGB ange-messen zu verg374ten seien. Sie sind jedoch nicht Gegenstand des in der Beru-fungsinstanz gestellten Hauptantrags auf quotenm344337ige Beteiligung am Preis-geld. 10 - 8 - 4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung 374ber die Berufung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 11 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 C 601/05 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 S 141/05 -
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