BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/06 vom 15. Februar 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 10. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Wert der Rechtsbeschwerde: 1.624 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verf374gung des Landge-richts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die Fahrzeugbriefe n344her bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichts-vollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Ne-bent344tigkeitsgenehmigung f374r eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antrag-stellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstre-ckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahr-zeugbriefe in Besitz und 374bergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester. 1 - 3 - 2 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten beantragt, einschlie337lich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in H366he von 1.624 200. 3 Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung der Sequestrationskosten zur374ckgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die so-fortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Sequestrationskosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-de ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts k366nnen die Kosten der Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der ange-fochtenen Entscheidung bereits unter Ber374cksichtigung der gegens344tzlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden (BGH, Beschl. v. 20.7.2006 - I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Tz. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246 - Sequestrationskosten). Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, geh366-ren zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die mit der Durchf374hrung der Sequestration verbundenen notwendigen Kosten. Die Erstattungsf344higkeit der Kosten h344ngt nicht von der Natur des sie 6 - 4 - begr374ndenden Rechtsverh344ltnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag be-ruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilproze337ord-nung ist (BGHZ 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester ein Gerichtsvollzieher in Nebent344tigkeit oder eine andere Person wie etwa ein Rechtsanwalt ist. 2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat. 7 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 31.01.2006 - 23a M 1444/05 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.04.2006 - 1 T 22/06 -
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