BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 36/07 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil die Rechts-beschwerde weder kraft Gesetzes zul344ssig ist noch in dem Be-schluss zugelassen wurde (247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Der Beklagte verkennt beharrlich, dass bei einem hier gegebenen Gegenstandswert von unter 600,00 200 die Zul344ssigkeit der Berufung davon abh344ngt, dass sie vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden ist (247 511 Abs. 2 ZPO). Im 334bri-gen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 ZPO). Beschwerdewert: 120,00 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.08.2007 - 2 C 197/07 - LG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 T 38/07 -
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