BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 900 Abs. 4, 247 765a Abs. 1 Satz 1 a) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach 247 900 Abs. 4 ZPO auch dar-auf st374tzen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f374r ihn eine sittenwidrige H344rte i.S. von 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute. b) Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren H344rte i.S. von 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gie337en - 7. Zivilkammer - vom 6. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den als Rechtsanwalt t344tigen Schuldner aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 15. August 2007 (Az.: 2 O 731/07), mit dem der Schuldner gesamtschuldnerisch zur Zah-lung von 20.121,56 200 nebst Zinsen verurteilt wurde, die Zwangsvollstreckung. Am 6. September 2007 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvoll-streckungsauftrag verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner weder am 11. noch am 20. September 2007 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch 1 - 3 - der gem344337 247 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fristgem344337 angek374ndigte weitere Vollstre-ckungsversuch am 27. September 2007 erfolglos. Ab dem 29. Oktober 2007 leistete der Schuldner mehrere Raten in H366he von jeweils 1.000 200 an den Ge-richtsvollzieher. Die letzte Zahlung erfolgte am 13. Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt betrug die restliche Forderung der Gl344ubigerin noch 14.687,97 200 nebst Zinsen. Da weitere Zahlungen des Schuldners ausblieben, beantragte die Gl344ubigerin, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin Termin zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung auf den 23. Januar 2009 bestimmt. In diesem Termin hat der Schuldner gem344337 247 900 Abs. 4 i.V. mit 247 765a ZPO Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhoben und zugleich Terminsaufhebung beantragt. Zur Begr374ndung hat er geltend gemacht, er habe mit der Gl344ubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung stelle f374r ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende H344rte dar. Er m374sse im Falle der Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt rechnen. Er werde die noch offene Forderung auch k374nftig durch Ratenzahlun-gen erf374llen. 2 Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zur374ck-gewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblie-ben. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsaufhe-bung weiter. Die Gl344ubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 4 - 4 - II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung stelle f374r den Schuldner keine mit den guten Sitten unver-einbare H344rte i.S. von 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Bei 247 765a Abs. 1 ZPO handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur in ganz besonders gelagerten F344llen zur Anwendung komme. Die f374r die Beurteilung des Falls ma337geblichen Umst344nde m374ssten eindeutig sein und derart stark zu-gunsten des Schuldners sprechen, dass f374r Zweifel kein Raum bleibe. Ein sol-cher Ausnahmefall liege hier nicht vor. 6 Der Schuldner k366nne seinen Widerspruch nicht mit Erfolg auf den dro-henden Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft st374tzen. Ein Wider-ruf tr344fe den Schuldner zwar besonders hart, weil er dessen gegenw344rtige be-rufliche Existenz vernichtete. Hierin liege aber kein Einzelfall, in dem die Geset-zesanwendung zu einem untragbaren Ergebnis i.S. von 247 765a Abs. 1 ZPO f374hrte. Das Gesetz sehe diese Rechtsfolge in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ganz allgemein f374r den Fall vor, dass es gem344337 247 915 ZPO zur Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis komme. Die Erkl344rung des Schuld-ners, zu weiteren Ratenzahlungen bereit zu sein, rechtfertige ebenfalls nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a Abs. 1 ZPO, da er seine Zah-lungen seit Oktober 2008 ohne Angabe von Gr374nden eingestellt habe, obwohl die Restforderung noch mehr als 14.687,97 200 betrage. Ebenso wenig k366nne der Widerspruch erfolgreich darauf gest374tzt werden, dass die Zwangsvollstreckung wegen der von der Gl344ubigerin bewilligten Ratenzahlung gem344337 247 775 Nr. 4 ZPO eingestellt worden sei, da ein Einstellungsbeschluss im Sinne dieser Vor- 7 - 5 - schrift bislang nicht ergangen sei. Die Gl344ubigerin m374sse schlie337lich auch keine - wie vom Schuldner angeboten - au337erhalb des Zwangsvollstreckungsverfah-rens abgegebene Verm366gensaufstellung akzeptieren. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. 8 a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Begr374ndetheit des Wider-spruchs des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Ent-scheidung gepr374ft. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsa-cheninstanz (247 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17 Tz. 19; BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 Tz. 6; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 571 Rdn. 3; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 571 Rdn. 2). Dementsprechend hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde ge-legt, dass der Schuldner in der Zeit vom 19. Oktober 2008 bis 6. April 2009, also 374ber einen Zeitraum von mehr als f374nf Monaten, keine Raten zur Erf374llung der titulierten Forderung mehr an die Gl344ubigerin gezahlt hatte. 9 b) Auf dieser tats344chlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht den Widerspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung nach 247 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Recht f374r unbegr374n-det erachtet. 10 aa) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Schuldner einen Widerspruch nach 247 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch darauf st374tzen kann, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f374r ihn eine sittenwidrige H344rte i.S. von 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute (vgl. Z366ller/ 11 - 6 - St366ber aaO 247 900 Rdn. 22; M374nchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., 247 900 Rdn. 22; Pr374tting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 247 890 Rdn. 50). bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Der Ge-setzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsma337nahme, die f374r den Schuldner eine unbillige H344rte be-deutet, die Anwendung der H344rteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Be-stimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gl344ubigers nach Ab-w344gung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis f374hrt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; Z366ller/St366ber aaO 247 765a Rdn. 5 ff.; Musielak/Lackmann aaO 247 765a Rdn. 5 ff.; Pr374t-ting/Gehrlein/Scheuch aaO 247 765a Rdn. 8). 12 cc) Die vom Schuldner und der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Um-st344nde sind nicht derart schwerwiegend, dass sie den vom Schuldner erhobe-nen Widerspruch (247 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO) gegen die Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung rechtfertigen. 13 (1) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine be-sondere H344rte i.S. des 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht darin liegt, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht. 14 Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gef344hrdet 15 - 7 - sind. Ein Verm366gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient ausschlie337lich den Interessen der Rechtsuchenden und nicht denjenigen des verm366genslos gewordenen Rechts-anwalts. Gesch374tzt wird damit das berechtigte Interesse des rechtsuchenden Publikums vor der Gefahr von Verm366genssch344digungen durch Einschaltung eines verm366genslosen Rechtsanwalts. L344ge in der generellen M366glichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon per se eine sittenwidri-ge H344rte, liefe die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO weitgehend leer, weil aufgrund der Schutzvorschrift des 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO schon von vorn-herein weder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts erfolgen k366nnte. Diese Konsequenz l344uft ersichtlich dem Schutzzweck des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zuwider. Das Beschwerdegericht hat zudem mit Recht darauf abgestellt, dass auf-grund des Vortrags des Schuldners nicht festgestellt werden kann, dass die Rechtsfolge des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch ein Zuwarten der Gl344ubigerin 374ber einen zumutbaren Zeitraum vermieden werden k366nnte. Denn der Schuld-ner hat nicht substantiiert dargelegt, zu welchem bestimmten sp344teren Zeit-punkt er die titulierte Restforderung der Gl344ubigerin erf374llen k366nne. Zum Zeit-punkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung waren bereits mehr als f374nf Monate seit der letzten Zahlung an die Gl344ubigerin vergangen. 16 (2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung scheide allein schon mit Blick auf die zwischen der Gl344ubigerin und dem Schuldner fortbeste-hende Ratenzahlungsabrede aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- 17 - 8 - schwerde hatte das Beschwerdegericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Entscheidung zu pr374fen, ob der Widerspruch des Schuldners ge-gen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begr374ndet ist (s.o. unter II 2 a). Bei Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat eine Ratenzahlungsabrede zwischen der Gl344ubigerin und dem Schuldner nicht mehr bestanden, weil die Gl344ubigerin von einer solchen Vereinbarung jedenfalls mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 9. Februar 2009 aufgrund der ausgebliebenen Ratenzahlungen des Schuldners 374ber einen Zeitraum von etwa vier Monaten wirksam zur374ckgetreten war. Denn im Schriftsatz der Gl344u-bigerin vom 9. Februar 2009 hei337t es, bei dem bestehenden Ratenr374ckstand von 374ber vier Monaten sei sie, die Gl344ubigerin, jedenfalls nicht mehr an die Ra-tenzahlungsvereinbarung gebunden. (3) Da zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdege-richts keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mehr bestanden hat, kann der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung auch nicht 247 775 Nr. 4 ZPO mit Erfolg entgegenhalten. 18 (4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner seinen Widerspruch auch nicht erfolgreich darauf st374tzen, dass er ausdr374cklich bereit ist, der Gl344ubigerin au337erhalb des gerichtlichen Verfahrens Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit seiner Ausk374nfte an Eides statt zu versichern. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Gl344ubigerin das Angebot des Schuldners nicht zu akzeptieren braucht, da nur die eidesstattliche Versicherung nach den 247 807 Abs. 1, 247247 899 ff. ZPO einem Gl344ubiger die gr366337tm366gliche Sicherheit der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der Erkl344rung des Schuldners bietet (vgl. Musielak/Becker aaO 247 807 Rdn. 7 a.E.; Z366ller/St366ber aaO 247 807 Rdn. 39 m.w.N.). 19 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 26.02.2009 - 41 M 10166/09 - LG Gie337en, Entscheidung vom 06.04.2009 - 7 T 116/09 -
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