ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36 /1 5 vom 10. Februar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 10. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungs - , Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 265,95 G ründe: I . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der B e- zeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesl ä n- dern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldn e- r in die Zwangsvol lstreckung wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge . Am 6 . Juni 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim Gerichtsvollzieher ver - teilerstelle ein als " Vollstreckungsersuchen " bezeichnetes Schreiben vom 1 . Juni 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgende n Angaben befa n- den: Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE . 1 2 - 3 - Die Gestaltung des Briefkopf s entsprach derjenige n der Vollstreckungse r- suchen, die in den B eschlüssen des Bundesge richtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/ 14, K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374 ) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15 , juris ) abgebildet war en . Das Vollstreckung s- ersuchen enthielt ferner die Schlussformel " Mit freundlichen Grüßen Südwes t- rundfun k" und eine " Aufstellung der rüc kständigen Forderungen " und den vor - angestellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren - /Beitrags - bescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: " Die Seite endet mit dem Hinweis: " Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer el ektron i- schen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsi e- gel wirksam. " Der beizutreibe nde Betrag war mit 265,95 beziffert. Nachdem der Gerichtsvollzieher die Schuldner in erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, bestimmte er e inen Termin zur Abgabe der Vermögensau s- kunft . Gegen die Art und Weise d er Zwangsvollstreckung legte die Schuldner in Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 6 . Oktober 2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt . D ie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das B e- schwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückwe i- sung der Erinnerung de r Schuldnerin weiter. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 hat der Gläubiger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Schuldnerin die der Zwangsvollstr e- ckung zugrunde liegende Forderung beglichen hat. Die Schuldnerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert . 3 4 5 6 - 4 - II . Das B eschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen de r Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG - BW nicht erfüllt . Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichen d genau bezeichnet. III . Die Schuldner in hat die Kosten des Erinnerungs - , Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 1 . Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - I Z R 154/08, WRP 2010, 759 Rn. 8 Bundesdruckere i, mwN) , auch noch während des Rechtsbeschwerd e- verfahrens erklärt wer den (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 Rn. 6 ff.) . Nachdem die auf die Zustimmung s- fiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Schuldnerin der Erled i- gun gserklärung des Gläubigers nicht innerhal b der Notfrist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen hat, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Rechts beschw erde geltenden Vorschrift des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisher i- gen Sach - und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichti gen. 2 . Nach diesen Grundsätzen hat die Schul dner in die Kosten zu tragen , da die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte . Die Beschwerde des Gläubigers war b egründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts 7 8 9 10 11 - 5 - erfüllt d as beanstandete Vol lstreckungsersuchen di e Vollstreckungsvorausse t- zungen gemäß § 15a LVwVG - BW . Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seine n Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlosse n hat (B e- schluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfert i- gen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 7 M 20/14 - LG Mannheim, Entscheidung vom 27.03.2015 - 10 T 133/14 -
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