ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZB36.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 36/16 vom 27. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2 Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt in ihrer durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögen s- rechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591 - EuKoPfVODG) g eänderten Fassung nur für Vollstreckungsaufträge, die seit dem 26. November 2016 gestellt worden sind. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 36/16 - LG Schwerin AG Schwerin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin Zivilkammer 5 vom 1 2. Apri l 2016 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsau f- trag der Gläubigerin vom 3. Februar 2016 auszuführen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Mit Schreiben vom 3. Februar 201 6 beantragte die Gläubigeri n, dem Schuldner gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. In dem Antrag bestimmte sie: Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Verm ö- gensauskunft abgege ben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen A b- druck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfol gt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Verm ö- gensauskunft abgegeben wurde. 1 - 3 - Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer A bschrift des Verm ö- gensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden könne. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim Landgericht eingele g- te sofortige Beschwerde ist ohn e Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen Ei n- schr änkungen versehen sei. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des Gläub i- gers auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative und zwingende Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Verm ö- gensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch sei die Dispos i- tions freiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschw erdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Einschränkung , wenn sie eine Abschrift des Verm ö- gensverzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Mon ate sei. 1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Verm ö- gensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen 2 3 4 5 6 - 4 - glaubhaft macht, die auf eine wesent liche Veränderung der Vermögensverhäl t- nisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. Nach § 802d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durc h- führung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivi l- prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz beitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591 - EuKoPfVODG) angefügt worden ist , ist dabei ein Verzicht auf die Z u- leitung unzulässig . Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und d amit am 26. November 2016 in Kraft getreten. 2. Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstritten e Frage , ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftra g in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Verm ö- gensverzeichnisses absehen muss , auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantw ortet, dass der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstr e- ckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann , dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abg egeben hat ( BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23). 3. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF, nach der ein Ve r- zicht des Gläubigers auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses beachtlich ist , gilt ungeach tet dessen, dass über ihn erst mit dem vorliegenden Senatsb e- schluss endgültig entschieden wird, auch noch f ür den im Streitfall am 7 8 - 5 - 3. Februar 2016 gestellten Vollstreckungsauftrag . Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO be wirk te Indienstnahm e des einzelnen Gläub i- gers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bed u rf te einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es zuvor gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23) . Die neue Regelung gilt aufgrund des ei n- deutig en Wortlauts des Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG nur für Vollstreckungsau f- träge, die seit dem 26. November 2016 gestellt worden sind. Dass keine rüc k- wirkende Änderung des Gesetzes beabsichtigt war, wird auch durch den aus Art. 21 Abs. 2 EuKoPfVODG zu ziehenden G egenschluss bestätigt. 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO). 9 - 6 - IV. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 22.02.2016 - 50 M 705/16 - LG Schwerin, Entscheidung vom 12.04.2016 - 5 T 93/16 - 10
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