ECLI:DE:BGH:2017:160817BIZB36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 36/17 vom 16. August 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Richter Prof. Dr. Schaffert als Einzelrichter beschlossen : Die Erinnerung de s Schuldners gegen den Ansatz der Gericht s- kosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kasse n- zeichen 780017103695) wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20 . Ju ni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 21 . Juli 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. J u n i 2017 gewandt. II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne rung des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten , nicht dagegen solche, mit denen inhal t- lich die Entscheidung angeg riffen wird, aufgrund dere n der Kostenansatz e r- folgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsb e- schwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kost enverzeichni s- ses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 1 2 3 - 3 - Entgegen der Annahme des Schuldners ergibt sich auch aus der Rech t- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass bei dem Beschwerd e- ve r fahren, das dem Kostenansatz zugrunde liegt, ein Fall gesetzlicher Gebü h- renfreiheit vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2/16 [1 B 18/16], juris Rn. 5 mwN). Nach der vom Schuldner weiterhin für einschlägig gehaltenen Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind allein die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schaffert Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 26.01.2017 - 43 M 299/17 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.04.2017 - 16 T 91/17 - 4 5
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