BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/04 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 301 14 507 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Fronthaube MarkenG 247 3 Abs. 2 Nr. 3 a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der 344sthetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht. b) Der Ausschlussgrund des 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem 344sthetischen Gehalt der Form den wesentli-chen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlos-sen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer 344sthetischen Wir-kung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 37/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verk374ndungs Statt am 30. November 2004 zugestellten Beschluss des 28. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kos-ten der Markeninhaberin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. F374r die Markeninhaberin ist seit dem 20. Juni 2001 die nachfolgend zeichnerisch dargestellte dreidimensionale Marke f374r die Ware "Kraftfahrzeugteile" eingetragen. Die Antragstellerin hat die L366schung der eingetragenen Marke beantragt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die L366schung der Marke angeordnet. 2 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG MarkenR 2005, 56). 3 - 4 - 4 Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie ihren Antrag auf Abwei-sung des L366schungsantrags weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Eintragung der Marke sei nach 247 50 Abs. 1 und 2 MarkenG zu l366schen, weil ihr der Ausschlussgrund des 247 3 Abs. 2 MarkenG sowie die Schutzhindernisse der fehlenden Unter-scheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebed374rfnisses (247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegenst374nden. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Die beanspruchte Darstellung sei schon aufgrund technisch bedingter Form nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen. Bei der Formgestaltung der sichtbaren Kraftfahrzeugteile best374nden zahlreiche technische Vorgaben f374r die Stabilit344t des Fahrzeugs in Aufbau und Material-auswahl, die Aerodynamik, die Funktionsf344higkeit der sichtbaren Teile, die Fer-tigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen und den Un-fall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern. Der Gestaltungs-freiheit eines Designers seien damit von vornherein Grenzen gesetzt. Bei einer Fronthaube m374sse bereits angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilit344t, Verformbarkeit, Aufprallschutz, Hitzebest344ndigkeit und Luftdurchl344s-sigkeit von einer technischen Dominanz der Form ausgegangen werden. Au-337erdem sei zu beachten, dass bei einem Kraftfahrzeugteil die technische Wir-kung stets im Vordergrund stehe, da sein bestimmungsgem344337er Zweck der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. Dazu gebe es keinerlei Formal-ternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich werde. Zur Erreichung eines technischen Effekts nicht erforderliche Elemente bei der 6 - 5 - Detailgestaltung, wie etwa Aussparungen f374r den K374hlergrill, seien lediglich un-wesentliches dekoratives Beiwerk. 7 Das als Marke beanspruchte Zeichen bestehe zudem ausschlie337lich aus einer Form, die der Ware i.S. des 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ihren wesentlichen Wert verleihe. Die angegriffene Darstellung ersch366pfe sich in der Verk366rperung eines sichtbaren Teils eines Kraftfahrzeugs, das - vor allem als Ersatzteil - nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und 344sthetischen Wirkung markt- und verkehrsf344hig sei. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Fronthaube, die nur f374r ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden k366nne und das 344u337ere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entscheidend mitpr344-ge, w374rden die betreffenden 344sthetischen Elemente nicht mehr als eine blo337e Zutat zur Ware angesehen, sondern machten vielmehr deren Wesen aus. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei gleichfalls gegeben. Einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der beanspruchten Waren bestehe, komme Unterscheidungskraft nur zu, wenn sie von der Norm oder Branchen374blichkeit erheblich abweiche und deshalb ihre wesentliche Her-kunftsfunktion erf374lle. Es m374sse ferner ber374cksichtigt werden, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltun-gen gew366hnt habe und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bem374hen zuschreibe, ein 344sthetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Davon sei hier auszugehen, da f374r den Verkehr eventuelle Gestaltungsmerkmale der Ware als betriebskennzeichnende Hinweise keine Rolle spielten. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke lediglich als ein Karosserieteil, das zu einem bestimmten Kraftfahrzeugtyp passe, ohne etwa auf eine besondere Linienf374hrung oder weitere Gestaltungsdetails zu achten. Falls dem Verkehr gestalterische Merkmale bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art 374berhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der Ware betrachten. 8 - 6 - 9 Letztlich sei die vorliegende Warendarstellung vor dem Hintergrund des auf dem Warengebiet der Kraftfahrzeuge 374berragenden Interesses der Allge-meinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt auch nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbed374rftig. Die M366glichkeiten der Produktformen bei Kraft-fahrzeugen und damit zwangsl344ufig der diese Produktform pr344genden sichtba-ren Teile, vor allem der Karosserie, seien durch technische Vorgaben relativ eingeschr344nkt. Andererseits spiele die Optik eines Fahrzeugs f374r gro337e Teile des Verkehrs eine dominante Rolle; die Kaufentscheidung werde immer h344ufi-ger vom Design beeinflusst. Daher komme der Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zu. Seien aber die M366glichkeiten beschr344nkt, die Pro-duktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, m374ssten die Wettbewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen m366glichst gro-337en Formenschatz zur374ckgreifen k366nnen, um ein individuelles Produkt anbieten zu k366nnen. Das gelte zwangsl344ufig auch f374r die sichtbaren, das 304u337ere pr344-genden Teile eines Fahrzeugs, zumal wenn sie sich - wie im Streitfall - in einer gel344ufigen Abwandlung bereits bekannter Prototypen ersch366pften. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bun-despatentgerichts, dass der Marke jedenfalls die Eintragungshindernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, h344lt den Angriffen der Rechts-beschwerde im Ergebnis stand. 10 1. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass der ange-griffenen Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenf344higkeit i.S. von 247 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Nach 247 3 Abs. 1 Mar-kenG k366nnen Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu un-terscheiden. Dazu geh366rt auch die Form einer Ware. Die Markenf344higkeit eines 11 - 7 - Zeichens ist nach 247 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, das hei337t ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu pr374fen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 37 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II, m.w.N.). Bei der als Marke beanspruchten Form handelt es sich nicht um den Prototypen einer Fronthaube (Motorhaube) eines Kraftfahrzeugs schlechthin, bei dem bereits die abstrakte Markenf344higkeit zu verneinen w344re (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II, m.w.N.), sondern um eine Formgebung mit besonderen Ges-taltungselementen, die deren abstrakte Markenf344higkeit begr374nden. 2. Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Schutzes vorrangig auf 247 3 Abs. 2 MarkenG gest374tzt. Die Voraussetzungen der in dieser Vorschrift geregelten Ausschlusstatbest344nde hat es jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 12 a) Unter das Schutzhindernis des 247 3 Abs. 2 MarkenG fallen Zeichen, die ausschlie337lich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst be-dingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit schlie337t es das Gesetz im 366ffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber der Marke aufgrund seiner Mar-keneintragung technische L366sungen oder Eigenschaften einer Ware f374r sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, bei der Gestal-tung ihrer Produkte eine bekannte technische L366sung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Eigenschaften zu verleihen. 13 - 8 - b) Den Feststellungen des Bundespatentgerichts kann nicht entnommen werden, dass von dem angegriffenen Zeichen eine solche blockierende Wir-kung ausgeht. 14 15 aa) Das Bundespatentgericht stellt hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar einerseits fest, bei einer Fronthaube m374s-se angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilit344t, Verformbar-keit, Aufprallschutz und Aerodynamik allgemein von einer technischen Domi-nanz der Form ausgegangen werden. Die technische Wirkung stehe auch des-halb im Vordergrund, weil bei einem Kraftfahrzeugteil der bestimmungsgem344337e Zweck der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. Dazu gebe es kei-nerlei Formalternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich werde. Das Bundespatentgericht f374hrt andererseits aber auch aus, die Form ei-ner Fronthaube sei nicht zwangsl344ufig durch die Art der Ware im Sinne einer gattungsspezifischen Formgebung vorgegeben. Denn bei einer Verwendung als Tuning- oder als Aerodynamikteil gebe es in der Detailgestaltung auch Abwei-chungen von der typgem344337en Grundform. Demnach bestehen auch nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts trotz der technischen Vorgaben Ge-staltungsm366glichkeiten, die es jedem Hersteller erlauben, Fronthauben f374r Kraftfahrzeuge zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigenst344ndige indivi-dualisierende Formgebung auszeichnen. In einem solchen Fall ist der Aus-schlussgrund des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen technischer Bedingtheit der Form nicht gegeben (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster). Der Um-stand, dass die Marke f374r Teile von Kraftfahrzeugen und damit auch f374r ent-sprechende Ersatzteile verwendet werden soll, f374hrt entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei der 344u337eren Form eines Kraftfahrzeugs in seiner Gesamtheit bestehen vielf344ltige 16 - 9 - Gestaltungsm366glichkeiten (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster). Ist aber bei der Sachgesamtheit (Kraftfahrzeug) von einer Vielfalt an Gestaltungs-m366glichkeiten auszugehen, so f374hrt der bestimmungsgem344337e Zweck der als Marke beanspruchten Form, als Teil (hier: Front- oder Motorhaube) einer sol-chen Sachgesamtheit verwendet zu werden, nicht zu einer weiteren Beschr344n-kung der Formgebung des Teils, die 374ber die bereits angef374hrten technischen Vorgaben hinausginge. bb) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts verleiht die hier beanspruchte Form der Ware auch nicht einen wesentlichen Wert i.S. von 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. 17 (1) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der 344sthetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht (vgl. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., 247 3 Rdn. 232; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 3 Rdn. 100, m.w.N.). Nach 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist ein Zeichen dem Schutz als Marke jedoch nur dann nicht zug344nglich, wenn es ausschlie337lich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Der Ausschlussgrund des 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht demnach dem Markenschutz einer 344sthetisch wertvollen Form-gebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem 344sthetischen Ge-halt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vorn-herein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer 344sthetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann (vgl. BPatG MarkenR 2004, 153, 156 - Kelly-bag; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 3 Rdn. 102; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 275; Koschtial, GRUR Int. 2004, 106, 111 f.). Davon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr in der 344sthetischen Formgebung selbst die eigentliche handelbare Ware sieht. So ist beispielsweise bei Kunst- 18 - 10 - werken, die der Verkehr ausschlie337lich nach ihrem 344sthetischen und k374nstleri-schen Gehalt wertet, die eigent374mliche Formgebung dem Markenschutz nicht zug344nglich, wenn nach der Verkehrsauffassung das Kunstwerk erst durch diese Formgebung entsteht und die handelbare Ware selbst darstellt (vgl. BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase, jeweils zum Ausstattungs-schutz nach 247 25 WZG; vgl. ferner Hildebrandt, Marken und andere Kennzei-chen, 247 4 Rdn. 139). Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die 344sthetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Ei-genschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine 344sthetisch besonders gelungene Gestal-tung handelt (vgl. Eisenf374hr in Eisenf374hr/Schennen, Gemeinschaftsmarkenver-ordnung, Art. 7 Rdn. 160). Bei der Gestaltung der Fronthaube eines Kraftfahr-zeugs handelt es sich nicht um eine Formgebung, in der der Verkehr die eigent-liche handelbare Ware sieht. Der Nutzwert der Fronthaube als technisch be-dingtes Bauteil eines Kraftfahrzeugs tritt selbst dann, wenn die 344sthetische Ge-staltung im Einzelfall besonders gelungen sein sollte, nicht v366llig hinter den 344s-thetischen Wert der Formgebung zur374ck. (2) Das Bundespatentgericht hat den Ausschlussgrund des 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dagegen deshalb als gegeben angesehen, weil sich die ange-griffene Darstellung in der Verk366rperung eines sichtbaren Teils eines Kraftfahr-zeugs ersch366pfe, die nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und 344sthetischen Wirkung markt- und verkehrsf344hig sei. Dies werde vor allem deut-lich, wenn man die Ware "Kraftfahrzeugteile" unter dem Blickwinkel ihrer Ver-wendung als Ersatzteil werte. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Fronthau-be, die nur f374r ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden k366nne und das 344u337ere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entscheidend mit-pr344ge, mache die Form das Wesen der Ware aus. Denn der Verkehr akzeptiere 19 - 11 - nur diese L366sung, das hei337t die Wiederherstellung des Originalzustands, und begn374ge sich nicht mit einer vielleicht billigeren, aber eben optisch nicht identi-schen Variante. 20 F374r seine Auffassung hat das Bundespatentgericht ma337geblich den Zweck der Vorschrift des 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG angef374hrt, den es darin ge-sehen hat, dass die 344sthetische Funktion von Waren grunds344tzlich in Abgren-zung zum Urheber- und Geschmacksmusterrecht vom zeichenrechtlichen Schutz ausgenommen werden m374sse (vgl. dazu Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 3 Rdn. 100, m.w.N.). Auf die Abgrenzung des Markenschutzes f374r Wa-renformen von dem Schutz der 344sthetischen Formgebung durch das Urheber- und Geschmacksmusterrecht lassen sich seine Erw344gungen, mit denen es das Vorliegen des Ausschlussgrunds nach 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begr374ndet hat, jedoch nicht st374tzen. Denn bei der vom Bundespatentgericht angef374hrten Be-deutung der hier beanspruchten Ware "Kraftfahrzeugteile" f374r den Ersatzteil-markt geht es nicht um den Schutz ihrer 344sthetischen Formgebung. Die Erwar-tung des Verkehrs, dass das Ersatzteil eines Kraftfahrzeugteils dasselbe Er-scheinungsbild aufweist wie das Originalteil, besteht unabh344ngig von der Form-gebung im Einzelfall. Nicht die Form in ihrer 344sthetischen Wirkung verleiht da-her der hier in Rede stehenden Ware unter dem Gesichtspunkt des Ersatzteil-gesch344fts einen wesentlichen Wert, sondern allein deren Eigenschaft als Teil eines Kraftfahrzeugs. Darin liegt aber allenfalls ein wirtschaftlicher Wert der Wa-re, nicht jedoch ein aus der (344sthetischen Wirkung der) Form folgender Wert i.S. von 247 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Gefahr einer Beschr344nkung oder Monopoli-sierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen kann zudem hinrei-chend durch Anwendung des 247 23 Nr. 3 MarkenG begegnet werden (vgl. dazu Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 3 Rdn. 104). - 12 - 3. Der Eintragung der Marke stehen jedoch - wie das Bundespatentge-richt zu Recht in einer Hilfserw344gung angenommen hat - die Eintragungshin-dernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. 21 22 a) Das Bundespatentgericht hat zum einen das Schutzhindernis des Feh-lens jeglicher Unterscheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Dage-gen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. aa) Unterscheidungskraft i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel f374r die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegen374ber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunkti-on der Marke ist es, die Ursprungsidentit344t der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gew344hrleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungs-kraft ist grunds344tzlich von einem gro337z374gigen Ma337stab auszugehen, das hei337t jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-dernis zu 374berwinden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Diese Grunds344tze finden auch bei der Beurteilung der Unterschei-dungskraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ihnen sind die Kriterien f374r die Unterscheidungskraft keine ande-ren als f374r die 374brigen Markenkategorien (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 24 - Storck/HABM, m.w.N.). Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu pr374fen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen f374r die in Rede stehenden Waren oder Dienst-leistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01, C-54/01, C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 - Stabtaschenlampen I). Eine dreidimensionale 23 - 13 - Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, wird jedoch vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine herk366mmliche Wort- und Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabh344ngig ist. Gew366hnlich schlie337en Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 - Storck/HABM, m.w.N.). bb) Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung bei drei-dimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des beschriebenen gro337z374gigen Pr374fungsma337stabs davon aus, dass solchen Mar-ken die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. Denn die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist h344ufig nicht geeignet, die Wa-re ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelm344337ig zu pr374-fen, ob die Form lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verk366rpert (hier: Front- oder Motorhaube eines Kraftfahrzeugs). Geht die Form dar374ber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Gestaltungsmerkmale aus, ist zu pr374fen, ob der Verkehr in ihnen nur blo337e Gestaltungsmerkmale sieht oder sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer kon-kreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bem374hen zu-schreibt, ein 344sthetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.). 24 cc) Das Bundespatentgericht hat ausgef374hrt, dass der Verkehr die ange-griffene Marke, die aus der Form einer Motorhaube besteht, lediglich als Karos-serieteil versteht. Falls ihm bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art gestal- 25 - 14 - terische Merkmale 374berhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der Ware betrachten. Vorliegend handele es sich um ein Karosserieteil, das zwar auch zur Aufnahme eines K374hlerelements dienen k366nne, sich als isolierte Einzelware in nicht eingebautem Zustand aber in keiner Weise vom bekannten Formen-schatz abhebe. Insbesondere die Integrierung der Lufteinlass366ffnung f374r den K374hler in die Fronthaube finde sich in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern. dd) Diese Erw344gungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bun-despatentgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verkehr in der Gestaltung von Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall aufgrund etwaiger besonderer Merkmale der Gestal-tung der angegriffenen Marke einen Herkunftshinweis sieht. Es hat hinreichend dargetan, dass die Marke nicht erheblich von den 374blichen Formgestaltungen auf diesem Gebiet abweicht, und hat daher ohne Rechtsfehler die Unterschei-dungskraft der Marke verneint. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die charakteristische Gestaltung des K374hlergrills bei Kraftfahrzeugen bestimm-ter Autohersteller belege das Gegenteil, und in diesem Zusammenhang auf die typische Form der "BMW-Niere" (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere) hinweist, l344sst sie unber374cksichtigt, dass im Streitfall, wie schon das Bundespatentgericht zu Recht ausgef374hrt hat, Schutz nicht f374r eine K374hlergestaltung entsprechend der "BMW-Niere" begehrt wird, sondern f374r die Gestaltung einer Front- oder Motorhaube. Die beanspruchte Gestaltung weist neben zwei nebeneinanderliegenden 326ffnungen im vorderen Teil zum einen weitere Gestaltungselemente auf, die ihr die Form einer Front- oder Motorhaube geben. Zum anderen fehlt bei ihr das gitterf366rmige Emblem der "BMW-Niere", die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 20. September 1984 war. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Gestaltung der angegrif-fenen Marke werde schon deshalb durch der "BMW-Niere" entsprechende cha- 26 - 15 - rakteristische Elemente gepr344gt, weil sie gleichfalls nebeneinanderliegende K374hlergrill366ffnungen aufweise, steht die Feststellung des Bundespatentgerichts entgegen, dass sich dieses Gestaltungselement in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern findet. Auf diesen Umstand hat bereits die Markenabtei-lung abgestellt. Da die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde insoweit keine Beanstandungen erhoben hat, durfte das Bundespatentgericht entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensr374ge seine Entscheidung gleichfalls auf diese Erw344gung st374tzen. b) Der Eintragung der angegriffenen Marke steht zum anderen - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat - das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 27 Da sich die angegriffene Marke darin ersch366pft, die 344u337ere Form der Wa-re - hier der Motorhaube eines Kraftfahrzeugs - wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, n344mlich die 344u337e-re Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem Un-ternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden k366nnen, be-steht grunds344tzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 73 - Linde, Winward und Rado), das ein Eintragungshin-dernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begr374nden kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht 374ber Geb374hr eingeschr344nkt werden. Nicht anders als bei der Gestaltung von Kraftfahrzeugen im Ganzen ist dabei zu be-r374cksichtigen, dass dann, wenn Formgestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen w374rden, au337er Automobilherstellern auch sonst jedermann mit verh344ltnism344337ig geringem Aufwand eine Vielzahl 344hnlicher Ge-staltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen k366nnte und die-se Formgestaltungen damit zumindest innerhalb der Benutzungsschonfrist f374r die Wettbewerber verschlossen w344ren (BGHZ 166, 65 Tz. 21 - Porsche 28 - 16 - Boxster). Dies w374rde zu einer erheblichen Einschr344nkung der Gestaltungsfrei-heit f374hren, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wett-bewerber, sondern auch von - m366glicherweise sehr zahlreichen - Formgebun-gen absetzen m374ssten, denen Markenschutz zugebilligt w344re. 29 IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten der Markeninhaberin (247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zur374ckzuweisen. Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2004 - 28 W(pat) 174/03 -
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