BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 37/07 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.635,45 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schrifts344tzen vom 23. September 2006 und 15. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsantr344ge i.S. des 247 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Antr344ge durch Be-schluss zur374ckgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-wiesen. Die Kl344gerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Muster-feststellungsantr344ge zul344ssig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde 1 - 3 - als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begr374ndung zu-r374ckgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren k366nne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-endet. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat. Da-nach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zur374ckzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz an-h344ngig ist. Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta-dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. 4 Hier hat die Kl344gerin zwar die Musterfeststellungsantr344ge im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diese Antr344ge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle- 5 - 4 - gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 O 14266/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.10.2007 - W (KAP) 16/06 -
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