BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechts beschwerdeverfahren - 2 - Der I . Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. K och beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März und 13. April 2010 w i rd auf Kosten der Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten zu 3, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren s Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der S treitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 750.000 Gründe: Mit Teilurteil vom 24. November 2009 hat das Landgericht ein gegen die Beklagte zu 1 ergangenes Teil - Versäumnisurteil aufrechterhalten und die B e- klagte zu 3 zu Unterlassung, Rechnungslegung und - als Gesamtschul d nerin mit der Beklagten zu 1 - Z ahlung von Abmahnkosten verurteilt. Auße r dem hat 1 - 3 - es festgestellt, dass die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldnerin mit der B e klagten zu 1 zum Sch a densersatz verpflichtet ist. Gegen das ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten erster I n sta nz am 1. Dezember 2009 zugestellte T eilurteil haben die Beklagte zu 1 durch Rech tsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch Rechtsanwalt K. jeweils fristg e- recht B erufung eingelegt. Rechtsanwalt F. hat am 29. Januar 2010 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Vo r sitzende des Berufungssenats hat daraufhin die Berufungsbegründungsfrist für die B e- klagte zu 1 mit Verfügung vom 1. Februar 2010 bis zum 1. März 2010 verlä n- gert. Rechtsanwalt K., bei dem am 5. Februar 2010 eine beglaub igte A b schrift dieser Verfügung eingegangen ist, hat seinerseits mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010, der am 2. Februar 2010 bei Gericht einge gangen ist, für die Beklagte zu 3 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Vorsitzende des Be rufungssenats hat daraufhin mit Verfügung vom 3. Februar 2010 die B e rufungsbegrü ndungsfrist für die Beklagte zu 3 verlängert , dabei a b er darauf hi n gewiesen, dass die Verlängerung nur vorsorglich erfo l ge ; da die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zum gegenwärtigen Zei t punkt nicht überprüft werden könne, bleibe die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Mit am 1. März 2010 bei Gericht eingegangen em Schriftsatz hat Rechtsa n walt K., der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 auch die Ver tr e- tung der B e klagten zu 1 angezeigt hatte, für diese und die Beklagte zu 3 die Berufung b e gründet. Das Berufungsgericht ha t die Berufung der Beklagten zu 3 mit Beschluss vom 16. März 2010 verworfen. Den von der Beklagten zu 3 nach Zustellung di e ses Bes chlusses am 27. März 2010 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung hat es mit Beschluss vom 13. April 2010 zurückgewiesen. 2 3 - 4 - Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin bea n- tragt, erstrebt die Beklagte zu 3 die Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2010 und hilfsweise weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Das Berufungsgericht hat d ie Berufung der Beklagten zu 3 mit der B e- gründung als unzulässig verworf en, diese habe die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt , weil von ihr bis zum Ablauf d er Frist am 1. Februar 2010 weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristve r- längerungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Der innerhalb d er off e nen Frist eingereichte Verlän gerungsantrag des Rechtsanwalts F. sei au s schließlich für die Beklagte zu 1 gestellt worden. Zwar sei in ihm nicht ausdrücklich angeg e- ben gewes en, für wen die Verlängerung beantragt werden sollte, und die B e- klagte n seite im Kurzrubrum mit "A . u.a." - dem Familiennamen der Bekla g ten zu 2 und 3 - bezeichnet wo rden. Nachdem aber Rechtsanwalt F. seine Berufung s- schrift vom 30. Dezember 2009 ausdrücklich "namens der Beklagten zu 1 und Berufungsklägerin" eingelegt habe, habe auch der Fristverläng e rungsantrag zweifelsohne nur für diese Beklagte gestellt werden solle n ; insb e sondere habe sich Rechtsanwalt F. allein durch die Verwendung des Kurzrubrums "A . u.a." nicht als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 3 bestellt. Ob der Fristverlängerungsantrag mit Wissen und Wollen des Prozes s be vollmächtigten der Beklagten zu 3 eingereicht worden sei, sei insoweit une r hebli ch. Im Übrigen sei Rechtsanwalt K. in seinem Fristv erlängerungs antrag vom 1. Februar 2010 selbst davon ausge gang en, dass es für die Beklagte zu 3 eines eigenen A n- trags bedurft hab e. Die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 1. Februar 2010 habe sich ebenfalls ersichtlich allein auf die Berufungsbegrü n- dungsfrist für die Beklagte zu 1 bezogen. Dass de m Recht s anwalt K. nicht nur eine einfache Kopie der Verfügung vom 1. Februar 2010, sondern diese in b e- glaubigte r Abschrift übermittelt worden sei , sei zumal deshalb unerheblich, weil 4 5 - 5 - de r der Verfügung beigefügte Antrag des Rechtsanwalts F. habe er kenn en la s- sen, dass die Fristverlängerung auf dessen nach den Gesamtumständen nur für die Beklagte zu 1 gestel l ten Antrag hin erfolgt sei. Zum Wiedereinsetzung santrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Frist gemäß § 234 ZPO gew ahrt sei, nachdem Rechtsanwalt K. mit der Verf ü gung vom 3. Februar 2010 darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufungsbegründungsfrist möglicherweise versäumt wo r den sei und die Berufung deshalb verworfen werden könnte. Jedenfalls aber sei die Beklagte zu 3 nicht unverschuldet an der Einhaltung der Ber u- fungsbegrü n dungsfrist gehindert gewesen. Rechtsanwalt K., de ss en Verschu l- den sie sich zurechnen lassen müsse, hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt e r kennen können, dass mit der Verfügung vom 1. Februar 2010 allein die Ber u fungsbegrü ndungsfrist für die Beklagte zu 1 verlängert worden sei . Die Verf ü gung vom 10. Februar 2010, dass es hinsichtlich der Gewährung von A k- tenei n sicht bei der Anordnung in der Verfügung vom 3. Februar 2010 bleibe, sei ins o w eit schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Berufungsbegründungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits versäumt g e wesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 in Verbi n- dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedo ch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt und insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- de r lich ist. Das Berufungsgericht hat zu Rech t die Berufung der Beklagten zu 3 als unzu lässig verworfen und d eren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen . 1 . D as Berufungsgericht hat d ie Berufung der Beklagten zu 3 mi t Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verw o rfen, weil von der Bekla g- 6 7 8 - 6 - ten zu 3 bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. Februar 2010 w e der eine Begründungsschrift noch ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht ei n gegangen ist. a) Prozesshandlungen sind grundsätzlich entsprechend den für recht s- g e schäftliche Willenserklärungen gelt enden Regeln auslegungsfähig. Die Au s- l e gung darf daher auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Au s drucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Parteien erforschen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Re cht s- schutz und auf das Recht auf Gehör ist im Zweifel als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht versta n- denen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Das Verständnis der abgeg e benen Erklärung wird dabei allerdings nur insoweit durch die tatsächl i- chen Int e ressen der erklärenden Partei bestimmt, als sich diese aus den äuße r- lich in E r scheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist d a- her unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formuli erung gezogenen Auslegung s grenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille des Erkläre n- den. Dabei sind alle Nebenumstände mit zu würdigen, die den Empfängern b e- kannt waren oder bekannt sein mussten. Bei fristgebundenen Prozesserkläru n- gen, wie sie insbeson dere bei der Einlegung und Begründung von Rechtsmi t- teln a b zugeben sind, können allerdings nur diejenigen Umstände berücksichtigt we r den, die für die Empfänger innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 1 66/08, GRUR 2010,1026 Rn. 10 = WRP 2010, 1393 = NJW - RR 2010, 1705 - Photodynamische Ther a- pie, mwN). b) Danach ist bei der Beurteilung der Frage, ob der von Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung auch als für die Beklagte zu 3 gestellt anzuseh en 9 10 - 7 - war, allein auf die jenigen Umstände abzustellen, die der Vorsitzende des Ber u- fungssenats , der gemäß § 520 Abs. 2 ZPO über den Fristverlängerungsantrag zu entscheiden hatte, aus den i hm seinerzeit vorl iegenden Akten erkenn en konnte . Danach aber war nicht davon auszugehen, dass mit diesem Antrag auch die Verlängerung der für die Beklagte zu 3 laufenden Frist zur Berufung s- begründung e r strebt wurde. aa) Die Beklagten zu 1 und 3 waren i m ersten Rechtszug durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, der im Berufungsverfahren nicht mehr tätig geworden ist. Gegen das Teilurteil vom 24. November 2009 hat die Beklagte zu 1 durch den in Bonn kanzleiansässigen Rechtsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch den in Köln kanzleiansässigen Rechtsanwalt K. Ber u- fung einlegen lassen. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte daher grun d- sät z lich davon auszug ehen, dass der von Rechtsanwalt F. am 29. Januar g e- stellte Fristverlängerungsantrag al lein für die Beklagte zu 1 gestellt war und, da zw i schen dieser und der Beklagten zu 3 - auch soweit beide zusammen als G e samtschuldnerinnen verklagt waren - keine notwendige Streitgenosse n- schaft im Sinne des § 62 ZPO bestand, allein für die Beklagte zu 1 wirkte (§ 61 ZPO). bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die B e- zeic h nung der Beklagten seite im Kurzrubrum des am 29. Januar 2010 eing e- reichten Fristverläng erungsantrags des Rechtsanwalts F. keine abweichende Beurte i lung rechtfertigte. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte nach den für ihn zu r damaligen Zeit erkennbaren Umständen keinen Anhaltspunkt da für a n z u n e hme n , dass sich aus dieser Angabe, die zunächst einmal allein der B e- zeic h nung der Rechtssache diente , in der der Antrag ges tellt wurde, weiterhin auch erge ben sollte, dass Rechtsanwalt F. damit - abweichend von der Ma n- datsa n zeige in seiner Berufungsschrift allein für die Beklagte zu 1 - auch für die 11 12 - 8 - B e klagte zu 3 als deren weiterer Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfa h- ren tätig werden w ollte. c) Die Frist zur Berufungsbegründung ist für die Beklagte zu 3 auch nicht dadurch verlängert worden, dass die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit der der Vorsitzende des Berufungssenats dem von Rechtsanwalt F. am 29. Januar 2010 ge stellten Fristverlängerungsa ntrag stattgegeben hat, auch dem Recht s- anwalt K. mit einer eigenständig adressierten und mit einem eigene n gerichtl i- chen Siegel ausgefertigten Verfügung zug e stellt worden ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s kann sich eine Partei allerdings grundsätzlich auf den Umfang einer Fristverlängerung verla s- sen, wie er sich aus dem objektiven Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW - RR 2009, 643 Rn. 13). Dementsprechend kann auch eine ohne (wirksamen) Antrag b e- wi l ligte Fristverlängerung wirksam sein (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass sich aus der ergangenen Verfügung ergibt, dass die Verlängerung für die betre f fende Partei bewilligt worden ist (BGH, VersR 1972, 1128, 1129). bb) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Aus der in der Kan z lei des Rechtsanwalts K. am 5. Februar 2010 eingegangenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung vom 1. Februar 2010 ergab sich, dass mit ihr dem Fris t verlängerungsantrag stattgegeb en worden war, den Rechtsanwalt F. in dem der Verfügung beigefügten Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellt hatte . Damit musste Rechtsanwalt K. be im Erhalt dieser Verfügung davon ausg e hen , dass der Vorsitzende des Berufungssenats auf der Grundlage der für ihn bei Erlass der Verfügung erkennbaren Umstände di e Berufungsbegründung s frist a llein für die Beklagte zu 1 verlängert hatte . 13 14 15 - 9 - 2. Mit Recht ha t d as Berufungsgericht auch den Antrag der Beklagten zu 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Rechtsa n- walt K., de ss en Verschulden die Beklagte zu 3 sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat vor Ablauf der für sie laufenden Frist zur Ber u- fungsbegründung keinen eigenen Fristverlängerungsantrag bei Gericht ang e- bracht . Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass der Fristverläng e- rungsantrag des Rechtsanwalt s F. in der Form, in der e r nach der ihm von Rechtsanwalt F. am 29. J anuar 2010 per E - Mail gegebenen Information bei G e richt angebracht wo r den war, aus de ssen insoweit maßgebliche r Sicht allein für die Beklagte zu 1 gestellt sein konnte und damit für die Beklagte zu 3 nicht wir k te (vgl. o ben Rn. 9 bis 1 2 ). Rechtsanwalt K. h ätte insoweit bei Rechtanwalt F. nachfragen müssen, ob das Berufungsgericht aufgrund andere r Umstände d a von auszugehen hatte , dass der bei ihm angebrachte Fristverlängerungsa n- trag auch für die Be klagte zu 3 gestellt sein sollte. Da dies nicht der Fall war, hätte er veranlassen müssen, dass eine entsprechende Klarstellung noch i n- nerhalb der laufe n den Frist zur Begründung der Berufung nachgeholt wurde . IV. Der Antrag der Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das vorliegende Rechtsbeschw erdeverfahren ist abzulehnen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverteidigung aus den vorstehend unter III. dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet. 16 17 - 10 - V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bor n kamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2 - 18 O 415/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2010 - 6 U 237/09 - 18
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