BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 37/13 vom 12. Juni 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1 a) Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen soweit erforde r- lich auch von Dritten zu beschaffen. b) Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebot e- nen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entspr e- chende Änderung der eidesstattlichen Versic herung beschließen und anor d- nen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 - LG Gießen AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der I. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen 7. Zivilkammer vom 8. April 2013 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 5.000 Gründe: I. Der Schuldner ist mit Teilurteil des Amtsgerichts Familiengericht Friedberg vom 1. April 2011 verurteilt worden, die Richtigkeit seiner mit Schrif t- satz vom 21. Oktober 2010 erteilten Auskunft über sein En dvermögen zum 12. November 2003 eidesstattlich zu versichern. In dem von der Rechtspfleg e- rin dafür anberaumten Termin hat der Schuldner folgende Erklärung en abgeg e- ben: Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erte ilte Auskunft über das Endvermögen per 12.11.2003 nach be s- tem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie ich dazu im Stande war. Ergänzen möchte ich Folgendes: 1 - 3 - Die eV wird heute ca. 9 Jahre nach dem Stichtag abgegeben. Dazwischen hat die StA Gie ßen 2 Schließfächer mit umfangreichen Unterlagen von mir b e- schlagnahmt. Auf einen Teil der Unterlagen kann ich bis heute nicht zugreifen. Somit habe ich die obige eV nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben unter Berücksichtigung meines Erinnerungsvermöge ns und der mir zugängl i- chen Informationen am heutigen Tag. Die Gläubigerin hat beantragt, dem Schuldner zur Erzwingung einer ko r- rekten eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 f- zuerlegen. Sie ist der Ansicht, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung entspreche wegen des ergänzenden Zusatzes nicht der titulierten Verpflichtung aus dem Teil urteil des Amtsgerichts Familiengericht Friedberg. Der Schuldner müsse sich die von ihm benötigten Informationen aus den b e- schlagnahmten Unterlagen beschaffen und gegebenenfalls angeben, welche Unterlagen ihm zur Erteilung der vollständigen Auskunft fe hlten. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat den Antrag, dem Schuldner ein Zwangsgeld aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofort i- ge Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos gebli eben. Mit ihrer vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin i h- ren Zwangsgeldantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 in Verbindu ng mit § 888 ZPO lägen derzeit nicht vor, weil der Schuldner sich nicht geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Schuldner habe unter der von der Rechtspflegerin zugelassenen E r- gänzung, auf bestim mte Unterlagen nicht zugreifen zu können, versichert, dass 2 3 4 5 6 - 4 - er die am 21. Oktober 2010 erteilte Auskunft nach bestem Wissen richtig und vollständig gegeben habe. Der Auskunftsschuldner sei zwar gehalten, sich e r- forderliche Auskünfte von dritter Seite zu bes chaffen. Der vorliegende Sachve r- halt liege jedoch anders. Der Schuldner habe zunächst versichert, die Auskunft vollständig und richtig erteilt zu haben. Die anschließend vorgenommene Ei n- schränkung habe das Gericht, vor dem der Schuldner die eidesstattliche Vers i- cherung abgegeben habe, hingenommen, ohne vom Schuldner die uneing e- schränkte Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu verlangen. U n- ter diesen Umständen könne allein aufgrund der ergänzenden und erläuternden Erklärung nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich unberechtigt g e- weigert habe, die eidesstattlic he Versicherung abzugeben. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist g e- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übr i- gen zul ässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Gem äß § 889 Abs. 2 ZPO muss das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung verweigert. Nach § 888 A bs. 1 ZPO hat das Vollstr e- ckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann , durch Zwangshaft oder durch Zwangs haft anzuhalten ist. Die Ver hängung von Zwangsgeld gegen den Schuldner erfordert mithin seine Weigerung, eine titulierte Verpflichtung zur A b- gabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung im Sinne 7 8 - 5 - von § 889 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt (Münc h- Komm.ZPO/ Gruber, 4. Aufl., § 889 Rn. 9). Im Verfahren auf Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung hat der Verpflichtete gemäß § 260 Abs. 2 BGB a n E i- des Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollstä n- dig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. W er zur Abgabe einer eide s- stattlichen Versicherung verpflichtet ist , hat sich die für die Auskunft notwend i- gen Kenntnisse und Unte rlagen soweit erforderlich auch von Dritten zu b e- schaffen. Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn geferti g- te Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachp rüfen (vgl. LG Köln, NJW RR 1986, 360 ; Münc hKomm.ZPO/Gruber aaO § 889 Rn. 9 ). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Schuldner sich nicht im Sinne von § 889 Abs. 2 ZPO geweigert hat, die Richtigkeit se iner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 erteilten Auskunft über sein Endvermögen zum 12. November 2003 an Eides Statt zu versichern. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Satz der im Termin am 28. Juni 2012 von ihm abgegebenen Erklärungen. Darin hat de r Schuldner eidesstattlich versichert, dass er die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 ertei l- te Auskunft nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie er dazu im Stande gewesen sei. Diese Erklärung des Schuldners entspricht auch der im T eilurteil des Amtsgerichts Familiengericht Friedberg vom 1. April 2011 enthaltenen Urteilsformel. Der vom Schuldner hinzugefügte Zusatz schränkt die Erklärung nicht ein. Der von der Rechtspflegerin zugelassene Zusatz gibt vielmehr Anlass zu der Ann ahme, dass der Schuldner die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat. Die in der Versicherung vom 9 10 - 6 - 28. Juni 2012 enthaltene zusätzliche Angabe ist dahin zu verstehen, dass der Schuldner über bestimmte Unterlagen nich t verfügen kann, in denen weitere Informationen zu seinem Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten sein können. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner eine möglicherweise u n- vollständige und deshalb unrichtige Auskunft erteilt hat. Bei einer der artigen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfa h- ren n ach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schul d- ner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Au s- kunft an Eides Statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 181/03, NJWRR 2005, 221 f.). Insoweit kommt im Streitfall etwa in Betracht, dass de r Schuldner konkret darzulegen hat, auf welche seiner b e- schlagnahmten Unterlagen er keinen Zugriff hat, ob er sich ohne Erfolg um eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen bemüht hat und welche I n- formationen die ihm nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen zu seinem En d- vermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten könnten. Eine derartige A n- ordnung durch das Vollstreckungsgericht würde zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eide s- stattlichen Versich erung gezwungen werden darf und zum anderen auch dem Interesse der Gläubiger in dienen , dass der Schuldner sich nicht pauschal damit begnügen darf, er könne bestimmte Erkenntnisse über die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft nicht gewinnen. Einem S chuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich um eine Einsichtnahme in ihm nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zu bemühen und sich auf diese Weise die für eine vollständige Au s- kunft benötigten Informationen zu beschaffen. 11 - 7 - Die Gläubigerin hat nach de n Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Antrag auf Ergänzung der erteilten Auskunft und Versicherung der Ric h- tigkeit der vollständigen Auskunft an Eides Statt gestellt, so dass das B e- schwerdegericht keinen Termin zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Ve r- sicherung bestimmen konnte. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Koch Löffle r Schwonke Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 18.12.2012 - 23 M 712/12 - LG Gießen, Entscheidung vom 08.04.2013 - 7 T 120/13 - 12 13
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