ECLI:DE:BGH:2016:280116BIZB37.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37 /1 5 vom 28 . Januar 201 6 in dem Verfahren auf Vol lstreckbarerklärung eines Teils chiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1047 Abs. 3 Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpfli chtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZB 37/15 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 28 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main - 26 . Zivilsenat - vom 25 . März 201 5 wird auf Kosten de s Antrags gegners zurückgewiesen . Gegenstandswert: 500 .000 . Gründe: I. Der Antragsteller verfügte über Liegenschaften, die er zur Errichtung einer Golfanlage nutzen wollte. Er trat mit dem Antragsgegner in Verhand - lungen über eine Zusammenarbeit, die zum Abschluss eines Kooperati - onsvertrags und eines Schi edsvertrags vom 30. Oktober 2000 sowie eines n o- tariellen Unterpachtvertrags und eines notariellen Untererb baurechtsvertrags vom 11. Mai 200 1 führ ten. Etwa ab dem Jahr 2006 kam es zwischen den Pa r- teien zu Unstimmigkeiten über die sich aus dem Kooperationsv ertrag ergebe n- den Pflichten und deren Erfüllung. Der Antragsgegner erklärte m it Schreiben vom 21. April 2010, vom 29. September 2011 und vom 1. Dezember 2011 aus unterschiedlichen Gründen jeweils die außeror dentliche Kündigung des Koop e- rationsver trags. In dem vom Antragsteller geführten Schiedsverfahren ist - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - nach zwei mündlichen Ver hand - 1 2 - 3 - lungen am 9. November 2012 ein Teilschiedsspruch ergangen , mit dem das Schiedsgericht die Unwirksamkeit der Kün digungen festgestellt sowie über we i- tere Sachanträge des Antragstellers zum Nachteil des Antragsgegners en t- schieden hat . Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Teils chiedsspruchs beantragt . Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und ha t die Aufhebung des Teils chieds spruchs be gehrt . Das Oberlandesgericht hat d en Teilschied s- spruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Antrags gegners . II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) findet g emäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsb e- schwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schi edsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsb e- schwerde trägt vor , der Antrags gegner habe seine Angriffs - oder Verteid i- gungsmittel nicht geltend machen können (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fa ll 2 ZPO) und die Vollstreckung des Schiedsspruch s führe zu einem der öffentl i- chen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fall 2 ZPO) , weil das Schiedsgericht dem Antrags gegner entgegen § 1047 Abs. 3 ZPO nicht das d em Schiedsgericht vom Antrags teller vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 übermittelt und damit den Anspruch des Antrags gegners 3 4 5 - 4 - auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Damit hat die Rechtsb e- schwerde keinen Erfolg. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das Schiedsgericht dadurch, dass es dem Antragsgegner nicht das vom Antragste l- ler vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 übermittelt hat, nicht gegen § 1047 Abs. 3 ZPO verstoßen und den Antragsgegner weder an der Geltendmachung von Angriffs - oder Verteidigungsmitteln ge hindert noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es kann daher offenbleiben, ob der Antrags ge g- ner einen durch die unterbliebe ne Übermittlung von Abschriften des Anlage n- konvoluts K 2 unterlaufenen Ver stoß gegen § 1047 Abs. 3 ZPO - wie das Obe r- landesgericht weiter angenommen hat - nicht rechtzeitig gerügt hat und daher ohnehin nicht mehr geltend machen ko nnte. a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war dem Antrag s- gegner der Inhalt des dem Schiedsgeric ht vom Antragsteller vorgelegten Anl a- genkonvoluts K 2 bekannt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, das dem Schiedsgericht vom Antrags teller vorgelegte Anlagenkonvo lut K 2 habe nach dem Vortrag des Antragstellers die in den Jahren 1999 bis 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und insbesondere den nach dem Teilschied s- spruch für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien maßgebenden Koop e- rationsvertrag vom 3 0 . Oktober 2000 enthalten . Der Antrags gegner habe nicht geltend gemacht, dass ihm die se Vertragsunterlagen nicht bekannt seien . Er habe ferner keine konkreten Anhaltspunk te für einen vom Original abwei chen - den Inhalt der vorgelegten Unterlagen vorgetragen. Der Inhalt des Teilschied s- spruchs biete entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein e konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Schiedsgericht mit dem Anlagenkonvolut K 2 gegenüber dem Wortlaut der Originalurkunden veränderte Vertragsunterlagen vorgelegen hätten. 6 7 - 5 - b) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass § 1047 Abs. 3 ZPO da s Schiedsgericht nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgele g- ten Un terlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind (Mü nch Ko mm. ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1047 Rn. 16 ) . Die andere Partei wird dadurch , dass ihr solche Unterlagen nicht übermittelt werden, weder an der Geltendmachung von Angriffs - oder Verteid i- gungsmitteln gehindert noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. aa) Gemäß § 10 4 7 Abs. 3 Fall 1 ZPO sind alle Schriftsätze, Dokume nte und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. bb) Bereits der Wortlaut des § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO legt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nahe, dass da s Schiedsgericht nicht ve r- pflichtet ist, die ihm von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn der anderen Partei diese Unterlagen bereits bekannt sind. Die Vorschrift bestimmt entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sämtliche Unterlagen, die eine Partei des Schiedsverfahrens einreicht, der anderen Partei zu übermitteln sind. Sie ordnet vielmehr ledigli ch an, dass dem Geg ner die vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen sind. Wenn eine Partei - wie h ier der Antragsgegner - bereits Kenntnis von einem bestimm t en Schriftstück hat, kann ihr dieses Schriftstück nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. cc ) Auch aus dem Zweck des § 1047 ZPO, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu konkretisieren ( vgl. Begr ündung zum Regierungsentwurf eines G e- setzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens rechts, BT - Drucks. 13/5274, S. 49) folgt, dass sich § 1047 Abs. 3 ZPO nicht auf von einer Partei vorgelegte Unterlagen bezieht, die der anderen Partei des Schiedsverfahrens be reits b e- kannt sind . Zu ihr bereits vorliegenden oder sonst bekannten Unterlagen kann 8 9 10 11 - 6 - eine Partei sich äußern, ohne dass ihr diese vom Schiedsgericht übermittelt werden. dd ) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass kein A n- lass besteht, § 104 7 Abs. 3 ZPO für eine Übermittlung der von einer Partei vo r- gelegten Unterlagen an die andere Partei strengere Anforderun gen zu ent - nehmen , als sie im Zivilprozess für das Verfahren vor staatlichen Gerichten ge l- ten. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen d ie Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einre ichen , die für die Zustel l ung erforderliche Anzahl von A b- schriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen . Das gilt nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschr ift oder Abschrift vorliegen. Danach ist eine Vorlage von Abschriften der Anlagen zur Übermittlung an den Gegner nicht erforderlich, wenn die Anlagen dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen. Allerdings gilt d er Grundsatz der mündlichen Verh andlung im schied s- richterlichen Verfahren im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO) nicht und haben Schriftsätze im Verfahren vor den Schiedsgeric h- ten daher eine weitaus stärkere Bedeutung als im Verfahren vor den staatlichen Gericht en (vgl. BT - Drucks. 13/5274, S. 49) . Diese Umstände sprechen entg e- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde jedoch nicht für die Annahme, im schiedsrichterlichen Verfahren seien nach § 1047 Abs. 3 ZPO anders als im gerichtlichen Verfahren nach § 133 Abs. 1 ZPO die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei auch dann zu übermitteln, wenn sie dieser b e- reits vorliegen oder sonst bekannt sind . Der durch die Bestimmungen des § 1047 Abs. 3 ZPO und des § 133 Abs. 1 ZPO gleichermaßen konkretisierte Anspr uch auf rechtliches Gehör erfordert es nicht, dass das Gericht den Par - 12 13 14 - 7 - teien Unterlagen übermittelt, von denen sie bereits Kenntnis haben und zu d e- nen sie daher ohnedies Stellung nehmen k önnen . ee) Auch zur Eröffnung der Möglichkeit, Manipulationen an Unterlagen durch eine Partei aufzudecken , ist es nicht geboten, § 1047 Abs. 3 ZPO dahin auszulegen , dass die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Pa r- tei auch dann zu übermitteln sind, wenn die andere Partei bereits über Urschri f- ten oder Absc hriften der betreffenden Unterlagen verfügt . Die Verpflichtung des Schieds gerichts nach § 1047 Abs. 3 ZPO, die von einer Partei vorgelegten U n- terlagen der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen, dient nicht dem Zweck, den Parteien die Aufdeckung eines solc he n prozessordnungswidrige n oder s o- gar strafbare n Verhalten s des Prozessgegners zu ermöglichen. Sie setzt vie l- mehr ein ordnungsgemäßes prozessuales Verhalten der Parteien voraus und soll lediglich de n Anspruch der Partei en auf rechtliches Gehör konkretisie ren . Das Schiedsgericht ist daher jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der einen Partei vorg e- legten Unterlagen von den der anderen Partei bereits vorliegenden Unterlagen inhaltlich abweichen , nicht verpflichtet, der anderen Partei die vorgelegten U n- terlagen zu übermitteln. Im Übrigen kann eine Übermittlung der von einer Partei vorgelegten A b- schriften von U nterlagen an die andere Partei weder im schiedsrichterlichen noch im gerichtlichen V erfahren gewährleisten, dass die andere Partei etwaige M anipulation en an den dem Gericht vor gelegten Abschriften dieser Unterlagen aufdecken kann. Die der anderen Partei übermittelten Abschriften der Unterl a- gen müssen nicht mit den dem Gericht vor gelegten Abschriften der Unterlagen übereinstim men . Eine Partei kann die Übereinstimmung der dem Gericht vom Gegner vorgelegten Unterl agen mit ihr vorliegenden Unterlagen daher zuve r- lässig nur durch eine Einsicht nahme in die Verfahrensakte überprüfen . Der A n- 15 16 - 8 - tragsge gner hat v on dieser Möglichkeit - auch in den beiden mündlichen Ve r- handlungen vor dem Schiedsgericht - keinen Gebrauch gemacht. I II . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten de s Antrags gegners ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen . Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2015 - 26 SchH 7/12 und 26 Sch 1/13 - 17
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