ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZB37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 37/16 vom 27 . Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 5 Halbs. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 45 Abs. 1 Der Wert der Beschwer ist nach § 4 5 Abs. 1 GKG zu bemessen, wenn die von einer beklagten Partei gestellten Hilfsanträge, eine Verurteilung nur Zug - um - Zug gegen bestimmte Leistungen auszusprechen, unzutreffend als Hilfswide r- klage angesehen werden und diese abgewiesen wird. BGH, Beschluss vo m 27. Juli 2017 - III ZB 37/16 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend beschloss en: Auf d ie Rech tsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 - 22 S 34/16 - aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das B erufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerde verfahren beträgt 10. 6 00 . Gründe: I. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin d er S. , einem ge schlossenen Immobi lienfonds . Der Kläger beteiligte dieser Fond s- gesell schaft, wobei die Beklagte seine Beteiligung ebenso wie die verschied e- ner anderer Anleger treuhänderisch hält . Mit seiner Klage ver langt er von ihr die Mitteilung der Namen, Vornamen, Anschriften und E - Mail - Adressen sämtlicher 1 - 3 - Treuge ber durch einen Ausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger , um , wie er geltend macht, seine Rechte aus dem Treuhandvertrag und dadurch mittelbar seine Mitgliedschafts rechte in der Fondsgesellschaft infor miert aus ü- ben und sich mit den übrigen Treugebern zum Zwecke einer fundierten Me i- nungsbildung austauschen zu können. Die Beklagte ist d em entge gengetreten und hat hilfsweise bean tragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe ve rschiedene r Erklärungen des Klägers hin sichtlich der Verwend ung der Daten , zur Freiste l- lung von möglichen Ansprü chen gegen sie sowie bezüglich der Leistung einer Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Hi lfsanträge der B e- kla g ten als Hilfswiderklage angesehen und als solche abgewiesen . Mit der d a- gegen gerichteten Berufung hat d ie Beklagte abermals hilfsweise zu der von ihr weiter in erster Linie begehrten Klageabweisung beantragt, sie nur Zug um Zug gegen A bga be der bereits in erster Instanz vom Kläger verlangten Erklärungen zu verurteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Ber u- fung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Beklagte n bemessen und damit die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien könne nicht positiv festge stellt werden, dass da s Amtsgericht nicht stillschweigend entschieden habe, die Berufu ng nicht zuzulassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der B e- klagten. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde is t zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerde gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerf ung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindu n g mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verwor fe n . Für die Höhe der Beschwer hat es dabei die Entscheidung des Amtsgerichts, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage anzusehen und diese selbständig abzuweisen, nicht ausreichend berücksichtigt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsa n- spruchs, sondern nach dem Int eresse der verurteilten Partei , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tats a- chen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. e twa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbe schl ü ss e vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 III ZB 96/15, BeckRS 2016 , 03749 Rn. 5 jeweils mwN ). 4 5 6 - 5 - 2. a) Gemessen daran ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den, wenn das Berufungsge richt, dessen Beurtei lung im Rahmen der Recht s- beschwerde nur insoweit überprüft werden kann, ob es die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten oder sein Ermessen fehle r- haft ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016, aaO, Rn. 6 mwN) , den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Benennung der übrigen Treugeber schlagt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung an Zeit und Kosten angeno m- mene Wert unzutreffend ist, sind weder dar getan noch sonst ersichtlich . b) Ermessensfehlerhaft ist indes seine Annahme , die von der Beklagten neben ihrem Klageabweisungsantrag hilfs weise ge s tellten Anträge erhöhten den Wert ihrer Be schwer nicht , weil sie der Sache nach denselben Gegenstand beträfen und deswegen wirtschaftlich außer Betracht zu bleiben hätten . aa) Zwar hat die Beklagte e ntgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Recht sb eschwerde keine Hilfswiderklage erhoben. A usweislich der Klageschrift hat sie zu ihrem Klageabweisungsantrag lediglich hilfsweise bea n- tragt, sie allenfalls Zug - um - Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers zu verurteilen. Insoweit hat sie sow ohl in erster Instanz als auch im B e- rufungsverfahren ausdrücklich nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend ge macht. Entsprechend hat sie auch im Berufungsverfahren wiederum neben ihrem Kl a- geabweisungsantrag lediglich ihre Hilfsan träge gestellt. Hinzu kommt, d ass nach ihrem Vorbringen s chon in der Klageerwiderung die Hilfsanträge lediglich als Ausdruck des aus ihrer Sicht bestehenden Geheimhaltungsinteresses zu 7 8 9 - 6 - verstehen sind und deshalb der begehrte Zug - um - Zug - Vorbehalt aus ihrer Sicht zwingend erforderlich ist . Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht dies jedoch als Erhebung einer Hilfsw iderklage ange sehen und diese, wie aus dem Tenor und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen ist, in der Sache selbständig abgewiesen. Auch wenn dies unz utreffend war, ist damit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge getroffen worden , so dass die Beklagte in diesem Um fang ebe n- falls be schwert ist . V erbliebe es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bei dem Urteil des Amtsgericht s , würde dieses rechtskräftig mit der Folge, dass die Beklagte ihr e Hilfsanträ ge nicht mehr selbständig geltend machen könnte . Dies wird ihrem prozessualen Vorgehen mit der Geltendmach ung lediglich eines Zurückbehaltungsrechts nicht gerecht. Denn anders als bei Zurückweisung einer (Hilfs - ) Widerklage ergeht bei der bloßen Zurückweisung eines Zurückbehaltungsrechts eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprü che nicht ( z.B. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW - RR 2004, 714 und vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04, NJW - RR 2005, 367, 368) . bb) Bei dieser Sachlage berechnet sich die Beschwer der Beklagten nicht nur nach dem als begründet anges ehenen Klagebegeh ren, sondern ist der Wert der als Hilfsw iderklage angesehenen Hilfsanträge mit einzu beziehen . Die Beschwer von Klage und (Hilfs - ) Widerklage ist zusammenzurechnen, soweit sie mehrere, wirtschaft lich selbständige Ansprüche zum Gegenstand hab en, eine Partei bezüglich beider Klagen unterliegt und das Urteil mit einem Rechtsmittel 10 - 7 - angreift ; d ie für den Zuständigkeitsstreitwert geltende Regelung des § 5 Hal b- satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 , NJW 1994, 3292 sowie Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12, BeckRS 2013, 11096 Rn. 10 ; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 5 Rn. 2 ). Entsprechend ist im Streitfall zu verfahren. Die Gegenstände von Klage und " Hilfswiderklage " sind dabei nicht als wirtsch aft lich identisch anzusehen . Entg e- gen der Auffassung des Berufungsge richts betreffen die von der Beklagten ve r- folgten Hilfsan träge nicht lediglich denselben Gegenstand ; vielmehr könn en diese Ansprüche neben dem Klageanspruch bestehe n und gegebenen falls in einem gesonderten Prozess gegen den Kläger selbständig geltend gemacht wer den. cc) Da die Beklagte die Beseitigung der gesamten durch das erstinstan z- liche Urteil vermittelte n Beschwer anstrebt , liegt diese im Hinblick auf die B e- handlung der H ilfsanträge als Hilfswiderklage somit Una b- hängig davon, ob der Hilfsantrag zu 3. d ahin zu verstehen ist, dass der Kläger n- den Erklärung insoweit verurteilt werden soll, ist der Wert dieses Antrag s mit der e- messen. 11 - 8 - 3. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2016 - 55 C 278/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - 22 S 34/16 - 12
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