ECLI:DE:BGH:2017:310817BIIIZB37.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 37 /1 7 vom 3 1 . August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff Zur Mutwilligkeit der beab sichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits Widerspruch gegen e i- nen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat (Fortführung von BGH, B e- sch luss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorges e- hen]). BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 1 . August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. He rrmann, die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - v om 19. Dezember 2016 - 33 T 36 /16 - wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rec htsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin reichte am 31. Dezember 2015 beim Amtsgericht e i- nen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin über eine Hauptf orderung von 2 . 000 . " Schadensersatz aufgrund fehlerhaft erteilter GVVO Genehmigung, Schreiben vom 07.11.2011 an KSA und nachfo l- gende Korrespondenz " ein . Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für das Mahnverfahren . D ie Antragsgegnerin, der dieser Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme übersandt worden war , bea n- tragte mit Schreiben vom 1. Februar 2016, den Antrag auf Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe zurück zu weisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung kein e 1 - 3 - Aussicht auf Erfolg biete. Sie werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen. Das Amtsgericht hat d en Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des beabsichtigten Mahnverfah rens und we gen Mutwillig keit zurück gewiesen . D ie dagegen gerichtete sofortige B e- schwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen . Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt d ie Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses des Land gerichts und die Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe für das beabsichtigte Mahnverfahren. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Mahnverfahrens bestehe nicht. Eine solche Prüfung der Erfolgsau s- sicht sei nach zutreffender Auffassung auch im Rahmen eines Mahnverfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt werde, vorzunehmen . Dabei sei zu b e- r ücksichtigen, dass Prozesskostenh i lfe nur für das Mahnverfahren und nicht für ein sich anschließend es streitiges Verfahren beantragt w e rd e . Es komm e damit nur auf die E r folgsauss ic ht des Mahnverfahrens und nicht eines streitigen Hauptsacheverfahrens an. Si nn und Zweck des Mahnverfahrens sei der Erwerb eines schnellen und kosteng ü nst i gen Vollstreckungst i tels i n Form eines Vol l- streckungsbesche i des . Gerade dieser Erfolg sei aber äußerst unwahrscheinlich , da die Antragsgegner in W i derspruch gegen einen zu er l ass enden Mahnb e- 2 3 4 - 4 - scheid angekündigt habe . Für ein von vorneherein aussichtsloses Mahnverfa h- ren, bei dem von Anfang an nicht damit zu rechnen sei , dass ein Vollstr e- ckungsbescheid ergehen w e rd e , k ö nn e ein Antragsteller nicht e rw arten, dieses auf Kosten der Staats kasse durchführen zu können. Ihm bleib e unbenommen, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen und für das Klageverfahren Pr o- zesskostenhilfe zu beantragen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Dabei kann dahinstehen, ob der be absichtigten Rechtsverfolgung im Mahnverfahren bereits deshalb die Erfolgsaussicht fehlt, weil mit einem Wide r- spruch der Antragsgegnerin gegen einen etwaigen Mahnbescheid zu rechnen ist. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als m utwi l- lig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. a) Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren . Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskos tenhilfe bewilligt werden (allg . Meinung; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl. , § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbe m . § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehle nd er Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilli gung von Prozesskostenh ilf e für ein Mahnverfahren ( S e- nat, Beschluss vom 10. August 2 017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorg e- sehen]; MüKoZPO/W ache aaO ). 5 6 7 - 5 - b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilf s- bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozes s- lage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschl ü ss e vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6 ; jew. mwN ). Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährlei s- teten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer sol chen " normalen " Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten ve r- nünf tig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt ( Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe - und Beratung s- hilferechts, BT - Drucks. 17/11472 , S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014 ; Senat, Beschluss vom 10. Aug ust 2017 - III ZA 42/16 [zur Verö f- fentlichung vorgesehen] ). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerech ter Ei n- schätzung der Sach - und Rechtslage nicht führen würde ( B T - Drucks. 17/11472 aaO ; Musielak /V oit/Fischer aaO Rn. 30 mwN). Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befi n- det, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BT - Drucks. 17/11472 aaO). c) Danach ist die Rechtsverfolgung de r Antragsteller in mutwillig . Bei der gegebenen Sach - und Rechtslage würde eine verst ä nd i ge Partei, die keine Prozesskostenh ilfe beansprucht , davon absehen, einen Mahnbescheid zu b e- antragen , auch wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nach §§ 688 ff ZPO vorliegen sollten. Denn sie kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, den Erwerb eines 8 9 - 6 - schnellen und kostengünstigen Vollstreckungstitels in Gestalt eines Vollstr e- ckungsbescheides, nicht mehr erreichen, nachdem die (Mahn - ) Antragsgegnerin angekündigt hat, sie werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzü g- lich Wider spruch einlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Z . als G egnerin des Mahnantrags von dieser erklärten Absicht noch Abstand nehmen könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und si nd auch sonst nicht ersichtlich . Das Mahnverfahren ers cheint damit im Hinblick auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels in Gestalt eines Vollstreckungsbescheides aussicht s- los. Es ist bereits jetzt absehbar, dass die Beschwerdeführerin, will sie gegen die Antragsgegnerin einen Vollstreckungstitel erwirken, Klage erheben muss . Die Beschreitung eines prozessualen Weges, hier: des Mahnverfahrens, der erkennbar aussichtslos ist , ist mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO (zur Mutwi l- ligkeit einer Klage, wenn eine Vollstreckung aus dem erstrebten Titel d auerhaft aussichtslos ist , MüKoZPO/Wache aaO Rn. 77; BeckOKZPO/Reichling, § 114 Rn. 42 [Stand: 01.03.2017]; jew. mwN) . E ine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt , würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzun g der Verfahrenslage ihre Rechte nicht im Mahn - , sondern im Klageverfahren verfolgen . Die Beschwerdeführerin w ird daher bei Versagung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren im Verg l eich zu einer solchen " normalen " Partei nicht schlechter gestellt. d) Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob Prozesskoste n- hilfe für ein Mahnverfahren bereits mangels Erfolgsaussicht zu verneinen sei, wenn ein Widerspruch des Antragsgegners absehbar sei, ist nicht entsche i- dungserheblich, da die beabsichtigte R echtsverfolgung im konkreten Fall mu t- willig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. 10 1 1 - 7 - Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Reg e- lung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantworte t werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07, VersR 2010, 832 Rn. 4). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 15 - 7917439 - 04 - N - LG Coburg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 33 T 36/16 - 12
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