ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB37.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/17 vom 1. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koc h, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Der Antrag de s Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beior d- nung eines Rechtsanwalt s wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Ant ragsteller s ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vo m Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Besc hluss vom 16. März 2017 - 44 T 95 /1 7 ) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revisio n durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwe r- de durch das Beschwe rde gericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 3 1 . Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie 1 2 - 3 - im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt . Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 18.01.2017 - M 3330/16 - LG Memmingen, Entscheidung vom 16.03.2017 - 44 T 95/17 -
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