BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/01 vom 26. Juli 2001 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Obe r - landesgerichts Hamm vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen Eingabe vom 23. Juni 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der B e - schwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entsche i - dungen der Oberlandesgerichte findet - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - keine Beschwerde statt. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Rinne Galke
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