BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 38/03 vom4. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer desLandgerichts Trier vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten der Be-klagten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.898,64 e-setzt.Gründe: Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Gegen einen Beschluß,den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbe-schwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder dasLandgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG,§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil derRechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalt, sondern von der Beklagten selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1ZPO). - 3 -Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO alsunzulässig zu verwerfen.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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