BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesge-richts M374nchen vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 37.999,59 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertrags-verletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds. Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach 247 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan- 1 - 3 - trag als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kl344ger sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Be-rufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung 374ber den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzin-teresses als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerde-gericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssig, aber unbegr374ndet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzu-l344ssig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. Dem schlie337t sich der beschlie-337ende Senat an. Die Ausf374hrungen in der Beschwerdebegr374ndung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen Entscheidung offen gelassene und vom Kl344ger als grunds344tzlich angesehene Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umst344nden zun344chst zul344ssig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kl344ger 2 - 4 - in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageabweisung durch das Landgericht. Schlick Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -
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