BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 492,70 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob bei der Berechnung der dem Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) von der Kl344gerin zu erstattenden Kosten eine halbe Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfah-rensgeb374hr anzurechnen ist. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die von der Kl344gerin dem Grunde nach vollumf344nglich zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten des Be-klagten f374r den im Februar 2009 rechtsh344ngig gewordenen Rechtsstreit auf 2.317,07 200 festgesetzt. In diesem Betrag ist eine vom Beklagten f374r seinen Pro-zessbevollm344chtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) in voller H366he ber374cksichtigt. Die h344lftige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300 VV RVG) auf die Verfahrensgeb374hr hat die Rechtspflegerin abgelehnt. 2 Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Ober-landesgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin unter Verweis auf Anlage 1, Teil 3, Vor-bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ihr Begehren weiter, die h344lftige Gesch344ftsgeb374hr auf die zu erstattende Verfahrensgeb374hr anrechnen zu lassen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Beklagte k366nne nicht die h344lftige Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr beanspru-chen. Dies ergebe sich aus 247 15a Abs. 2 RVG, der auch auf den hier gegebe-nen "Altfall", in dem Gesch344fts- und Verfahrensgeb374hr vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine auf 247 15a RVG bezogene 334bergangsvorschrift nicht existiere. 5 - 4 - 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die Verfah-rensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die T344tigkeit des Anwalts des Beklagten im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestset-zung in voller H366he in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht auf Grund von Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wegen der zuvor bereits entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein unter den - hier nicht erf374llten - Voraus-setzungen des Absatzes 2 des durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Mo-dernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Er-richtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingef374hrten 247 15a RVG statt. 6 a) Zwar hat der Senat im Beschluss vom 30. April 2008 (III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4) vor der Einf374hrung des 247 15a RVG im Anschluss an die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6 ff) die Auffassung vertreten, dass sich gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV die im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgeb374hr durch die h344lftige Anrech-nung der zuvor entstandenen Gesch344ftsgeb374hr vermindert und dass es hierf374r ohne Bedeutung ist, ob diese auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozess-gegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 7 - 5 - b) Hieran h344lt er unter Ber374cksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Einf374gung des 247 15a RVG nicht mehr fest. Die mit der Frage der Anrechnung der Gesch344fts- auf die Verfahrensgeb374hr befassten Senate des Bundesge-richtshofs vertreten den Standpunkt, dass 247 15a RVG die Rechtslage nicht ge-344ndert habe, sondern lediglich als eine Klarstellung der - von der in den vorge-nannten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung abweichenden - beste-henden Gesetzeslage anzusehen sei (z.B. BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6, 8; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 358; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, juris Rn. 9 f; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474, 475; vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 7 f; und vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, juris Rn. 6; zweifelnd hingegen BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 22 ff). 8 Dieser Rechtsprechung schlie337t sich der erkennende Senat an. Der Ge-setzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz neu eingef374g-ten 247 15a RVG in Kenntnis der gegenl344ufigen Entscheidungen des Bundesge-richtshofs (z.B. Senatsbeschluss vom 30. April 2008; BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 und Beschluss vom 22. Januar 2008 jew. aaO) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die Anrechnung gem344337 Anlage 1 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grunds344tzlich nicht auswirke (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 58; siehe auch BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 und 9 - 6 - vom 9. Dezember 2009 jew. aaO). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber zu-gleich die Fallgestaltungen geregelt hat, in denen sich ein Dritter ausnahmswei-se auf die Anrechnung einer Geb374hr auf eine weitere berufen kann (BGH, Be-schluss vom 28. September 2010 aaO Rn. 8). 10 Soweit der X. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 29. September 2009 (aaO) gegen diese Auffassung Bedenken ge344u337ert hat, bedarf es keiner Vorla-ge der Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen nach 247 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausf374hrungen zu 247 15a RVG f374r jene Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschl374sse vom 29. April 2010, aaO Rn. 10; vom 10. August 2010 aaO Rn. 9; und vom 28. September 2010 aaO Rn. 10). c) Auf die vom Beschwerdegericht weiter er366rterte Frage, ob 247 15a RVG auf "Altf344lle" deshalb Anwendung finden k366nne, weil 247 60 Abs. 1 RVG insoweit nicht einschl344gig sei, kommt es nicht mehr an, da der Gesetzgeber - wie darge-stellt - die Regelung der Anrechnung in 247 15a Abs. 2 RVG nicht als Gesetzes-344nderung mit Wirkung nur f374r die Zukunft, sondern als Beschreibung der beste- 11 - 7 - henden Rechtslage verstanden hat (so auch BGH, Beschluss vom 28. Septem-ber 2010 aaO Rn. 9). Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2009 - 2-10 O 488/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 18 W 47/10 -
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