BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 38/14 vom 6. November 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flugkosten ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsa n- walts zu r Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen. b) Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswah r- nehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - I ZB 38/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büs cher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2014 unter Zurückweisun g des weitergehenden Rechtsmittels im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Kläge r in über einen Betrag von 253,74 e- sen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestse t- zungsbes chluss de s Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2014 abgeändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstatte n- den Kosten werden auf 3.881,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ü ber dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. Oktober 2013 festgesetzt . Die Kosten des Rechtsbeschwerde - und Beschwerdev erfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Der Gege nstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 426,54 festgesetzt . - 3 - Gründe: I. Die in Freising ansässige Kläge rin hat die Beklagte vor dem Landg e- richt Hannover wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in A n- spruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte die Klägerin in Mü n- chen ansässige Rechtsanwälte . In dem Gerichtsverfahren kam es nach einem früh en ersten Termin am 16. Januar 2013, 10.00 Uhr, zu einem weiteren Te r- min am 27. August 2013, ebenfalls 10.00 Uhr. In beiden Terminen ließ sich die Klägerin durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin die G e- bühren des Unterbevollmächtigten in Höhe von 1.6 9 2,54 über der zur Kostentragung verpflichtete n Beklagte n geltend gemacht. Die fiktiven Reiseko s- ten für ihren Hauptbevollmächtigten zu den Terminen in Hannover errechnete die Klägerin au f der Grundlage einer Flugreise zum Tarif "Economy Flex" mit 1.003,52 Das Landgericht hat die von der Beklagten für den Unterbevollmächti g- ten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.266 gen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht z u- rückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständige Erstattung der Gebühren des Unterbevollmächti g- ten weiter. II. Das Bes chwerdegericht hat angenommen, die Klägerin könne Ersta t- tung der Kosten für den Unterbevollmächtigten nur bis zur Grenze der fiktiven Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten zu den Terminen in Hannover verla n- 1 2 3 4 - 4 - gen. Für die danach erforderliche Vergleichsrech nung habe das Landgericht zutreffend eine Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse zugrunde gelegt. A l- lein wegen der behaupteten Zeitersparnis stehe dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin kein Recht zu, mit dem Flugzeug anzureisen. Außer bei Ausland s- reise n könnten Flugkosten nur dann erstattet werden, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden. Im Streitfall überstiegen die Kosten der Flugreise in der Economy Class die Kosten der Bahnreise (einsc hließlich der erforderlichen Kosten für Übernachtung und An und Abfahrt sowie Abwesenheitsgeld) um rund 50%. Aus der maßgeblichen e x - ante - Sicht habe die Klägerin auch nicht mit mehr als zwei Terminen in Hannover und entsprechend höheren Reisekosten rechne n müssen. Da die Kosten der Unterbevollmächtigung von 1.692,54 Reisekosten von 1.308 t- tungsfähig. Die Kosten der Unterbevollmächtigung könnten nur erstattet we r- den, wenn sie die fiktiv en Reisekosten um nicht mehr als 10% überstiegen. Sei die Überschreitung höher, seien nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig , ohne dass ein Steigerungsbetrag von 10% zusätzlich zu berücksichtigen sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. Das Beschwe r- degericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass es hinsichtlich der Fr a- ge, ob fiktive Reisekosten, die unter den Kosten ei nes eingeschalteten Unte r- bevollmächtigten liegen, zu 100% oder zu 110% erstattungsfähig sind, von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweiche. Darin liegt aber keine 5 6 7 - 5 - wirksame Beschränkung der in der Beschlussformel uneingeschränkt zugela s- senen R echtsbeschwerde. Das Begehren der Klägerin ist allein auf die vol l- ständige Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten gerichtet. Innerhalb dieses einheitlichen Begehrens ist es nicht möglich, die Zulassung der Recht s- beschwerde auf eine einzelne Rechts frage zu beschränken. IV. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet . Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung, dass im Streitfall nach der maßgeblichen ex - ante - Sicht mit mehr als zwei Gerichtsterminen nicht zu rechnen war. Auch d ie N ichtberücksichtigung fiktiver Flugkosten durch das Beschwerdege richt hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (dazu unter IV. 1 und 2 ) . Hingegen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten b is zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten abg e- lehnt (dazu unter IV. 3 ) . 1 . Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Te r- mine beim Prozessgericht wahrn immt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die se Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des U nterb e- vollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten e r- spart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 R n. 7 ; Beschluss vom 26. Februar 2014 XII ZB 499/11, NJW - RR 2014, 763 Rn. 8 , mwN). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevol l- mächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur 8 9 - 6 - T erminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr e berechtigte n Intere s- se n verfolgen und die z ur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforder lichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJWRR 2014, 886 Klage erhebung an einem dritten Ort ; BGH, NJWRR 2014, 763 Rn. 9 ). Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen ( BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 IX ZB 112/05, NJWRR 2008, 654 Rn. 13 = RPfleger 2008, 279). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsve r- teidigung stellen danach jedenfalls bei Inlandsflügen die erheblichen Mehrko s- ten der Business Cl ass dar. Da aber stets mit einer auch kurzfristigen Verl e- gung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class ge wähl t werd en, der die Möglichkeit zur kurzfristigen U m- buchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Ha mburg, Beschluss vom 3. März 2010 4 W 249/09, juris; OLG Brandenburg, NJW - RR 2014, 828, 830 = RPfleger 2014, 106; aA OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2014 6 W 20/14, juris). 2 . Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwe r- dege richt ausgegangen. Es hat allerdings z u Unrecht angenommen, die Zeit der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seiner Kanzlei stelle keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des Reisemittels dar. Dieser 10 11 - 7 - Rechtsfehler verhilft der Rechtsbes chwerde aber nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist. a) Eine Partei kann nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Ze i- tersparnis die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten z um Ort des Pr o- zessgerichts beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es a u- ßer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutz ung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH, NJWRR 2008, 654 Rn. 13 f.). In Anwendung dieser Kriterien hat der Bundesgerichtshof den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall ab gelehnt, in dem die Höhe der Flugkoste n 2 40% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH, NJWRR 2008, 654 Rn. 10, 14). D iesen bei Benutzung der Bahn entstehend en Zeitverlust hat der Bundesgerichtshof im Hinb lick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35 und die Höhe der Flugkosten als für die Klägerin jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen. b) Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Die Flugkosten übe r- steigen die vom Landgericht unter Einrechnung von Abwesenheitsgeld mit 1.266 r- heblich. Der Wert der Sache beträgt aber mit 30.000 - fache der für die Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.007,04 angesetzten Flug reisen . Für die Frage, ob bei de n fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es unter diesen Umständen entscheidend auch auf die Zeiterspa r- nis an, die der Hauptbevollmächtigte bei Benutzung des Flugzeugs für zwei Termine insgesamt hätte erreichen können. 12 13 - 8 - Würde si ch danach bei einer Flugreise gegenüber einer Bahnfahrt insg e- samt eine tatsächliche Zeitersparnis in der Größenordnung eines halben A r- beitstags (ca. vier Stunden) ergeben, könnte der Ansatz der Flugkosten in der Vergleichsberechnung nicht versagt werden. U nter den Umständen des vorli e- genden Falls stünden die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn. Wäre der Zeitvorteil des Flugs dagegen pro Reise wesentlich geringer , erschiene die Benutzung des Flugzeugs hier nic ht mehr verhältnismäßig. c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig . D ie Klägerin hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Prozessbevollmächtigter auf zwei Reisen von seinem Wohn - od er Kanzleisitz in München zu Gerichtstermine n beim Landgericht Hannover bei Benutzung des Flugzeugs anstelle der Bahn tatsächlich eine Ze i- tersparnis hätte erzielen können. Für diese zeitliche Vergleichsrechnung ist es erforderlich, auch die Zeiten für Tran sfers jeweils zum und vom Bahnhof oder Flughafen sowie für Sicherheitskontrollen und Boarding bei eine r Flugreise zu berücksichtigen . Es reicht nicht aus, die reinen Flugzeiten mit der Dauer der Bahnfahrt zu vergleichen. Obwohl das Landgericht angenommen h atte, ein zei t- licher Vorteil der Flugreise sei unter Berücksichtigung der An - und Abreisen zu den Flughäfen nicht gegeben , hat die Klägerin dazu auch vor dem Beschwe r- degericht keinen Vortrag gehalten. Damit hatte das Beschwerdegericht keinen Anlass, fiktiv e Reisekosten der Klägerin auf der Grundlage fiktiver Flugkosten anzusetzen. 3 . Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Beschwerdeg e- richt d ie Erstattungsfähigkeit der Kosten der Unterbevollmächtigung auf 100% 14 15 16 - 9 - der fiktiven Reisekosten begren zt hat . I m Regelfall sind Kosten der Unterb e- vollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Ha m- burg, Beschluss vom 2. November 2011 8 W 71/11, juris ; OLG Celle , JurBüro 2014, 368, 369 ; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Partei die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ers parten Reisekosten nicht w e- sentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anz u- nehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reis e- kosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2010 VI II ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901). Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des Unterb e- vollmächtigten. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisek osten zu berücksichtigen. D ie Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der En t- scheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reiseko s- ten, etwa im Hinblick auf Fahrt und Termindauer, nicht sicher voraussehen (BGH, NJW 2003, 898, 901). Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächl i- chen, aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten 110% der fiktiven Kosten übersteigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter"). b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts geben zu einer abweiche n- d en Beurteilung keinen Anlass. Zwar mag es vorkommen, dass nach der ma ß- geblichen ex - ante - Sicht die Kosten des Unterbevollmächtigten die zu erwarte n- 17 18 - 10 - den Reisekosten wesentlich übersteigen und dass deshalb die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Pfl icht der Partei zur Kostenminimierung von vornherein unvereinbar ist. Davon unberührt bleibt aber, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Einschaltung eines Unterbevollmächti g- ten im Vorhinein als sachdienlich ansehen darf, solange die Kosten des Unte r- bevollmächtigten die ersparten Reisekosten nicht um mehr als 10% überschre i- ten. Im Rahmen der Ermittlung fiktiver Reisekosten für die Kostenfestsetzung kommt es in typisierender Betrachtung allein auf das Verhalten dieser verstä n- digen u nd wirtschaftlich vernünftigen Partei an. Kosten des Unterbevollmächti g- ten sind deshalb bis zu 110% der fiktiven Reisekosten unabhängig davon zu erstatten, ob vorhersehbar war, dass diese Kosten die fiktiven Reisekosten um deutlich mehr als 10% übersteigen würden. V . Die Rechtsbeschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass ein W i- derspruch zwischen Beschlussformel und Gründen besteht. Im Tenor hat das Beschwerdegericht die Beschwerde vollständig zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, das s die Beschwerde in geringem Umfang Erfolg haben sollte, und zwar insoweit, als die zu erwartenden fiktiven Reisekosten mit 1.308 und nicht mit 1.266 an zusetzen seien. Die Klägerin hat somit A n- spruch auf Erstattung der Kosten ihres Unterbevollmächtigte n auf der Grundl a- ge um 10% erhöhte r fiktive r Reisekosten von 1.308 1.438,80 nebst Zinsen . Gegenüber dem bereits zuerkannten Betrag für die Kosten des Unterbevollmächtigten von 1.266 Betrag um 172,80 auf 3.881,10 19 - 11 - D ie Koste nentscheidung ergibt sich au s § 92 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.02.2014 - 26 O 92/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 57/14 - 20
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