BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/00 vom 1. Februar 2001 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2000 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Man n - heim vom 19. Juni 2000 gewährt. Gründe: I. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r - säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 25. Oktober 2000 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 26. Oktober 2000 beim B e - rufungsgericht ein. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Recht s - anwalt S. und dessen Sekretärin Frau W. vorgetragen: - 3 - Rechtsanwalt S. habe mit seiner Sekretärin am 25. Oktober 2000 kurz vor 10.00 Uhr vereinbart, daß die zu diesem Zeitpunkt versandferti g e r - stellte Berufungsbegründung nicht per Telefax, sondern durch den Büroboten zum Gericht gebracht würde. Als Rechtsanwalt S. am selben Tag um 11.30 Uhr die Kanzlei zur Wahrnehmung eines Termins verlassen habe, habe die Sekretärin ihm auf Nachfrage bestätigt, daß die Frist erledigt sei. Die S e - kretärin habe den Schriftsatz dem Büroboten jedoch nicht mitgegeben, weil dieser nicht mehr im Büro gewesen sei. Sie habe den Schriftsatz als Telefax versenden wollen. Dies sei versehentlich unterblieben. Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es seien keine Anordnungen für den Fall getroffen, daß die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes infolge von Störungen scheitere. Eine or d - nungsgemäße Ausgangskontrolle setze die Anordnung voraus, daß die Eintr a - gung im Fristenkalender erst gelöscht werden dürfe, wenn die Eingangsbest ä - tigung des Empfängers oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einze l - nachweis vorliege. Ein weiterer anwaltlicher Pflichtenverstoß liege darin, daß die Rechtsanwälte nicht für eine nochmalige Kontrolle der Erledigung fristg e - bundener Sachen am Abend des jeweiligen Tages gesorgt hätten. Die bloße Kennzeichnung der Sache als erledigt reiche nicht aus. II. Das gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 519b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. - 4 - Der Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach § 233 ZPO Wiedereinsetzu ng in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versä u - mung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nicht auf einem Verschu l - den des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte. Nach der durch die vorgelegten eidesstattlichen Ve r - sicherungen glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin hatte ihr Prozeßb e - vollmächtigter seiner Sekretärin eine Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Auf allgemeine organisatorische Vorke h - rungen für die Fristwahrung in der Kanzlei kommt es bei einer derartigen Ei n - zelanweisung nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; Beschl. v. 23.4.1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschl. v. 18.3.1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschl. v. 25.3.1998 - IV ZB 1/98, Umdr. S. 4 f.; Beschl. v. 6.5.1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284). Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Ausführung seiner Anweisung durch eine Rückfrage überwacht hat. Er brauchte nicht davon auszugehen, daß die bisher zuverlässige Büroangestellte die Weisung nicht befolgte und ihm eine unrichtige Auskunft erteilte. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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