BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 14 720 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MarkenG 247 85 Abs. 1; ZPO 247 174 Abs. 1, 247 233 B, Fe Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zuge-stellt werden soll, das dazu geh366rige Empfangsbekenntnis und weist er sein B374ro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zur374ckzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein B374roversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten ge-reicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Emp-fangsbekenntnisses in Lauf gesetzt. BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1 und 2 gegen den an Verk374ndungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 79/02 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechts-beschwerde. Beschwerdewert: 25.000 200 Gr374nde: I. Gegen die eingetragene Wortmarke "i. " haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren priorit344ts344lteren Marken Widerspruch erhoben, der zur Teill366schung der eingetragenen Marke 1 - 3 - durch das Deutsche Patent- und Markenamt gef374hrt hat. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts haben s344mtliche Beteiligten angefochten. Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem den Beschwerden der Betei-ligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevoll-m344chtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des Bundespatentgerichts befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10. M344rz 2005 zugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbe-vollm344chtigten unterzeichnet sind, sind am 15. M344rz 2005 beim Bundespatent-gericht eingegangen. Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ge-richtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Widersprechenden haben hierzu ausgef374hrt: 2 Der Beschluss des Bundespatentgerichts sei zwar am 10. M344rz 2005 in der Kanzlei ihres K366lner Verfahrensbevollm344chtigten eingegangen. Dieser habe den Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst 374blichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollm344chtigten nur die zwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum "10. M344rz 2005" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die Anweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie ihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vorzu-legen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das Bundespatentgericht abgesandt worden. Tats344chlich sei der Beschluss zu-sammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollm344chtigten erstmals nach seiner R374ckkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt worden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abge344nderten Datum "4. April 2005" an das Bundespatentgericht gesandt, ohne dass sich die Emp-fangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten bef344nden. 3 - 4 - 4 Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am 18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ih-nen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzul344ssig. Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespa-tentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (247 85 Abs. 1 MarkenG). Gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Wider-sprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden. Ihr entsprechender Antrag ist zwar zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (247 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit 247 233 ZPO). 5 1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist vers344umt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. M344rz 2005 zu laufen begann. An diesem Tag ist der Beschluss des Bundespatentgerichts dem Verfahrensbe-vollm344chtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (247 79 Abs. 1 Satz 3, 247 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 247 174 Abs. 1 ZPO). 6 a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekennt-nis an eine der in 247 174 Abs. 1 ZPO aufgef374hrten Personen ist neben der 334-bermittlung des Schriftst374cks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empf344ngers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftst374cks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustel-lungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des 374bermittelten Schriftst374cks pers366nlich Kenntnis erlangt und es empfangsbe-reit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990 - XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 7 - 5 - 2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Fra-ge, ob der Rechtsanwalt das Schriftst374ck auch inhaltlich zur Kenntnis genom-men hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Emp-fangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich um eine 366ffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., 247 418 Rdn. 2), beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. M344rz 2005 ist im Streitfall auszugehen. b) Der Verfahrensbevollm344chtigte der Widersprechenden hat an diesem Tag seinen Annahmewillen nach au337en durch Unterzeichnung des Empfangs-bekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erkl344-rungsinhalt, das betreffende Schriftst374ck als zugestellt entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollm344chtigten der Widersprechenden der Zugang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bekannt; dass er den Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang. 8 Die Anweisung an das B374ropersonal, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollm344chtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlus-ses des Bundespatentgerichts bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versi-cherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um den Fristablauf f374r die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener Vorbehalt des Zustellungsempf344ngers, das Schriftst374ck als (noch) nicht zuge-stellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74, NJW 1974, 1469, 1470). 9 - 6 - 2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhin-dert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (247 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit 247 233 ZPO). Ihr K366lner Verfahrensbevollm344chtigter hat die Frist zur Einle-gung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft vers344umt; sein Ver-schulden m374ssen sich die Widersprechenden nach 247 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 10 a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb vers344umt, weil ihr Verfahrensbevollm344chtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des Bundespatentgerichts sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden. 11 b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfah-rensbevollm344chtigten der Widersprechenden. Dieser h344tte bereits am 10. M344rz 2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen m374ssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Best344tigung des Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abh344ngig ma-chen m374ssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113). 12 Jedenfalls h344tte der Verfahrensbevollm344chtigte der Widersprechenden sp344testens bei Vorlage des Beschlusses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwer-defrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, 374berpr374fen m374ssen. Er h344tte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. M344rz 2005 unterzeichneten Empfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufkl344ren m374ssen. In die-sem Fall h344tte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10. M344rz 2005 an das Bundespatentgericht abgeschickt waren. Die Widersprechenden h344tten dann durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen k366nnen. 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 14 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -
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