BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/05 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 14 720 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja idw Informationsdienst Wissenschaft MarkenG 247 9 Abs. 1 Nr. 2, 247 26 Abs. 1 und 3, 247 43 Abs. 1 und 2, 247 48 Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abk374rzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verkn374pfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benen-nungen auf die Buchstabenfolge zu verk374rzen, insbesondere dann entgegen-stehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abk374rzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die l344ngeren Wort-bestandteile einzupr344gen. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers wird der am 8. M344rz 2005 an Verk374ndungs Statt zugestellte Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. F374r den Markeninhaber ist die am 16. M344rz 1998 angemeldete Wort-marke Nr. 398 14 720 am 16. September 1998 f374r die Waren und Dienstleistungen (f374r die kursiv ge-setzten Waren und Dienstleistungen hat das Bundespatentgericht die L366schung angeordnet bzw. die L366schungsanordnung des Deutschen Patent- und Marken-amts best344tigt) Ger344te zur Aufzeichnung, 334bertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Tonaufzeichnungsger344te, Tontr344ger, Ton374bertragungsger344te, Tonwiederga-beger344te, telefonische 334bertragungsapparate; Magnetaufzeichnungstr344ger, insbesondere Magnet- und Videob344nder; Compact-Disks, optische Datentr344-ger; Datenverarbeitungsger344te und Computer; Datenverarbeitungsprogram-me, Computerbetriebsprogramme; Computerperipherieger344te; Telekommuni-kationsger344te; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbro-sch374ren, Informationsbriefe und Zeitungen; Fotografien, Graphiken; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Erstellen von Bildreportagen und Tonreportagen; 334bermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bild374bermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichten374bermittlung; 334bermittlung von Audioda-teien, Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst; Vermietung von Ger344ten zur Nachrichten374bertragung; Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Informationen aus Wissenschaft und Forschung; Sammeln und - 4 - Liefern von Pressemeldungen; Recherchieren, nutzerorientierte Auswahl und 334bertragung von Informationen gegen Entgelt f374r Dritte; Produktion und Aus-strahlung von Fernseh- und H366rfunkprogrammen; Erziehung und Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivit344ten; Herausgabe und Ver366ffent-lichung von Schulungsmaterial; Veranstaltung und Organisation von Schulun-gen; Herausgabe und Ver366ffentlichung von Texten, insbesondere von Infor-mationsangeboten im Internet; Organisation und Veranstaltung von Schulun-gen, Konferenzen und Kongressen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Erstellen von Programmen f374r die Datenverarbeitung, insbesondere Aktualisieren von Computer-Software und Design von Compu-ter-Software; Computerberatungsdienste, Erstellen von Ton- und Bildreporta-gen; Vermietung von Computer-Software; Betrieb von Datenbanken; Vermie-tung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Dienstleistungen eines Graphikers; Dienstleistungen eines Redakteurs; Verwaltung von Urheberrechten; Bereit-stellung von Recherchem366glichkeiten und 334bermittlung von Informationen 374ber Wissenschaft und Technologie sowie 374ber Experten aus Wissenschaft und Forschung per Internet eingetragen worden. Die Eintragung ist am 15. Oktober 1998 ver366ffentlicht wor-den. 2 Gegen die Eintragung hat der Widersprechende zu 1 aus seiner seit dem 26. Oktober 1984 als durchgesetzt eingetragenen Wortmarke Nr. 1 069 633 IDW und seiner seit dem 1. September 1986 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 095 846 - 5 - Widerspruch erhoben. Diese Widerspruchsmarken sind gesch374tzt f374r die Dienstleistungen Fachliche Beratung von Wirtschaftspr374fern und Wirtschaftspr374fungsgesell-schaften sowie von au337erordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, ins-besondere 374ber eine unabh344ngige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsaus374bung im Rahmen einheitlicher Grunds344tze; fachliche Beratung des Wirtschaftspr374fernachwuchses; Durchf374hrung und fachliche, finanzielle und organisatorische Unterst374tzung von Ausbildungsma337nahmen, insbesondere von Lehrg344ngen, Seminaren, Kursen und Vortr344gen, auch solche berufsbe-gleitender Fortbildung, Unterhaltung von Pr344senzbibliotheken, Ver366ffentli-chungen von fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem T344tig-keitsgebiet eines Wirtschaftspr374fers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftspr374fern und Wirt-schaftspr374fungsgesellschaften sowie von au337erordentlichen Mitgliedern; Er-stattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschafts-pr374fern und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften sowie von au337erordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegen374ber den gesetzgebenden K366rperschaf- - 6 - ten von Bund und L344ndern; wissenschaftliche und finanzielle F366rderung von Hochschularbeiten und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Pr374-fungs- und Treuhandwesens; Abschluss von Gruppenversicherungs-Vertr344-gen f374r Wirtschaftspr374fer und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften sowie f374r au-337erordentliche Mitglieder. Die Widersprechende zu 2 hat Widerspruch erhoben aus ihrer seit dem 7. Oktober 1994 f374r die Waren und Dienstleistungen 3 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klas-se 16 enthalten; Buchbinderartikel, n344mlich Buchbindegarn, -leinen und ande-re textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe f374r Papier- und Schreibwaren oder f374r Haushaltszwecke; K374nstlerbedarfsartikel; Pinsel; Spielkarten; Drucklettern; Druckst366cke; Text-, Ton- und Bildtr344ger, ausgenommen unbelichtete Filme; Druckereierzeugnisse, n344mlich Druck-schriften, Zeitungen und Zeitschriften, B374cher, Kataloge, Spiele; Lehr- und Un-terrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Produktion von Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildtr344-gern; Ver366ffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen, Zeit-schriften und B374chern; mit Programmen versehene maschinenlesbare Daten-tr344ger aller Art eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 . Die zust344ndige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Teill366schung der Marke beschlossen, und zwar aufgrund der Widerspr374che aus den Marken Nr. 1 069 633 und 1 095 846 des Widersprechenden zu 1 f374r die Dienstleistungen 4 Erziehung und Ausbildung; Veranstaltung und Organisation von Schulungen; Herausgabe und Ver366ffentlichung von Texten, insbesondere von Informati-onsangeboten im Internet; Organisation und Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen und Kongressen - 7 - sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke Nr. 2 079 789 der Widerspre-chenden zu 2 f374r die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbrosch374ren, Informations-briefe und Zeitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Herausgabe und Ver366ffentlichung von Texten, insbesondere von Informati-onsangeboten im Internet. Im 334brigen hat die Markenstelle die Widerspr374che zur374ckgewiesen. 5 Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt. Der Markeninhaber hat ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor-gelegt, das hilfsweise der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll und in dem er einen n344her bezeichneten Teil der Waren und Dienstleistungen mit dem Zusatz "au337erhalb des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung" versehen hat. 6 Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde des Widersprechen-den zu 1 die gegen374ber der Entscheidung des Deutschen Patent- und Marken-amts zus344tzliche Teill366schung der Marke f374r die Waren und Dienstleistungen 7 Ger344te zur Aufzeichnung, 334bertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Tonaufzeichnungsger344te, Tontr344ger, Ton374bertragungsger344te, Tonwiederga-beger344te, telefonische 334bertragungsapparate; Magnetaufzeichnungstr344ger, insbesondere Magnet- und Videob344nder; Compact-Disks, optische Datentr344-ger; Datenverarbeitungsger344te und Computer; Datenverarbeitungsprogram-me, Druckereierzeugnisse, insbesondere Informationsbrosch374ren, Informati-onsbriefe und Zeitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara-te); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Informa-tionen aus Wissenschaft und Forschung; Recherchieren, nutzerorientierte Auswahl und 334berarbeitung von Informationen gegen Entgelt f374r Dritte; Her-ausgabe und Ver366ffentlichung von Schulungsmaterial; Dienstleistungen eines Redakteurs; Bereitstellung von Recherchem366glichkeiten und 334bermittlung von Informationen f374r Wissenschaft und Technologie sowie 374ber Experten aus Wissenschaft und Forschung per Internet - 8 - angeordnet. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 hat das Bundes-patentgericht die zus344tzliche Teill366schung der Marke f374r die Waren und Dienst-leistungen Ger344te zur Aufzeichnung, 334bertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Tonaufzeichnungsger344te, Tontr344ger, Ton374bertragungsger344te, Tonwiederga-beger344te, telefonische 334bertragungsapparate; Magnetaufzeichnungstr344ger, insbesondere Magnet- und Videob344nder; Compact-Disks, optische Datentr344-ger; Datenverarbeitungsger344te und Computer; Datenverarbeitungsprogram-me, Computerbetriebsprogramme; Computerperipherieger344te; Telekommuni-kationsger344te; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrich-ten, Nachrichten- und Bild374bermittlung mittels Computer, elektronische Nach-richten374bermittlung; 334bermittlung von Audiodateien, Bildschirmtext, Fern-schreibdienst, Fernsprechdienst; Erstellen von Programmen f374r die Datenver-arbeitung, insbesondere Aktualisieren von Computer-Software, Erstellen von Ton- und Bildreportagen; Betrieb von Datenbanken; Bereitstellung von Re-cherchem366glichkeiten und 334bermittlung von Informationen 374ber Wissenschaft und Technologie sowie 374ber Experten aus Wissenschaft und Forschung per Internet beschlossen. Auf die Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatent-gericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufge-hoben, als die Marke f374r die Dienstleistung "Erziehung" gel366scht worden ist. Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten hat das Bundespatentgericht zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Die Widersprechenden beantragen, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 8 9 II. Das Bundespatentgericht hat die Widerspr374che teilweise f374r begr374ndet erachtet und sie im 334brigen zur374ckgewiesen. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken beste-he f374r einen Teil der Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslun- - 9 - gen nach 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei der Pr374fung der Verwechslungsgefahr seien nur diejenigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken zu ber374cksichtigen, f374r die eine Benutzung w344hrend der nach 247 43 Abs. 1 MarkenG ma337geblichen Benutzungszeitr344ume von Oktober 1993 bis Oktober 1998 und von Juli 1999 bis Juli 2004 bei den Widerspruchsmarken Nr. 1 069 633 und 1 095 846 und w344hrend des Zeitraums vom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004 bei der Widerspruchsmarke Nr. 2 079 789 glaubhaft gemacht wor-den sei. Dies sei f374r eine Reihe n344her bezeichneter Waren und Dienstleistun-gen durch die eidesstattlichen Versicherungen der Organe der Widersprechen-den und durch Vorlage von Unterlagen geschehen. Der Annahme einer rechts-erhaltenden Benutzung stehe nicht entgegen, dass h344ufig beschreibende An-gaben im Zusammenhang mit den Widerspruchsmarken verwendet worden sei-en. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der j374ngeren Marke und den Waren und Dienstleistungen, f374r die die Widerspruchsmarke gesch374tzt und die Benutzung glaubhaft gemacht worden sei, bestehe teilweise Identit344t oder 304hn-lichkeit. Bei der angegriffenen Marke sei der Bestandteil "Informationsdienst Wis-senschaft" glatt beschreibend und werde bei der Benennung der Marke nicht mitverwendet. Die angegriffene Marke und die Wortmarke Nr. 1 069 633 stimm-ten klanglich 374berein. Innerhalb des Bereichs der Dienstleistungsidentit344t oder -344hnlichkeit bestehe bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke und klanglicher Zeichenidentit344t Verwechslungsgefahr. 11 F374r die Wort-/Bildmarke Nr. 1 095 846 des Widersprechenden zu 1 lasse sich ebenfalls nicht ausschlie337en, dass auch diese Marke von einem erhebli-chen Teil des Verkehrs bei der Benennung auf "IDW" verk374rzt werde. Der Wortbestandteil "INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPR334FER" sei als Firmenmar-ke nicht geeignet, die Marke mitzupr344gen. 12 - 10 - 13 Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, 304hnlichkeit der wechselseiti-gen Waren und Dienstleistungen und klanglicher Zeichenidentit344t bestehe Ver-wechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Eine Verwechslungsge-fahr sei unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens auch gegeben, soweit Teile des Verkehrs die Marke nicht verk374rzten, sondern mit "INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPR334FER IDW" bezeichneten. Die kollidieren-den Marken w374rden wegen 334bereinstimmungen in den pr344genden Bestandtei-len irrig einem Unternehmen zugeordnet. Bei der angegriffenen Marke und der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 der Widersprechenden zu 2 seien die Wortbestandteile "Informationsdienst Wis-senschaft" und "Verlag GmbH" glatt beschreibend und pr344gten den Gesamtein-druck nicht mit. Es bestehe deshalb klangliche Zeichenidentit344t. Soweit von ei-ner Identit344t oder 304hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke auszugehen sei, liege bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und klanglicher Zeichenidentit344t eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Aber auch bei den Teilen des Verkehrs, die die Widerspruchsmarke mit "IDW Verlag GmbH" be-zeichneten, k366nne die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens nicht ausgeschlossen werden. 14 III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat in der Sa-che Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. 15 - 11 - 1. Widerspruch aus der Wortmarke Nr. 1 069 633 "IDW" 16 17 Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den kollidierenden Marken f374r ei-nen Teil der Waren und Dienstleistungen, f374r die die angegriffene Marke einge-tragen ist, bejaht. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt ebenso wie bei 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umst344nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identit344t oder der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der 304hnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priori-t344ts344lteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der 304hn-lichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hn-lichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der 344lte-ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 - I ZB 28/04, GRUR 2006, 859 Tz. 16 = WRP 2006, 1227 - Malteser-kreuz; BGHZ 171, 89 Tz. 33 - Pralinenform). 18 b) Das Bundespatentgericht hat eine 304hnlichkeit zwischen denjenigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die von der L366schungs-anordnung erfasst werden, und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, deren Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, rechtsfehlerfrei bejaht. 19 aa) Der Markeninhaber hat die Einrede mangelnder Benutzung i.S. von 247 43 Abs. 1 MarkenG erhoben. Bei der Entscheidung d374rfen deshalb nur dieje-nigen Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ber374cksichtigt wer-den, f374r die der Widersprechende zu 1 eine Benutzung glaubhaft gemacht hat 20 - 12 - (247 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Ma337geblich f374r die Frage der Benutzung in zeit-licher Hinsicht sind vorliegend nach 247 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der F374nfjah-reszeitraum vor Ver366ffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. Oktober 1998 und nach 247 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG der weitere F374nfjah-reszeitraum vor der m374ndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 14. Juli 2004 (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 f. = WRP 1998, 993 - DRAGON; Beschl. v. 10.11.1999 - I ZB 53/98, GRUR 2000, 510 = WRP 2000, 541 - Contura; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150 Tz. 8 = WRP 2006, 241 - NORMA). bb) Das Bundespatentgericht ist f374r diese Zeitr344ume zu Recht von der Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke "IDW" ausgegangen. Es hat angenommen, dass die Benutzung der Widerspruchs-marke "IDW" f374r den Zeitraum von Oktober 1993 bis Oktober 1998 durch die eidesstattliche Versicherung des Gesch344ftsf374hrers K. des Widersprechenden zu 1 vom 17. Dezember 1999 und die Anlagen 2 bis 9, 11, 15 und 18 und f374r den Zeitraum vom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004 durch die eidesstattliche Ver-sicherung des Vorstandssprechers Prof. Dr. N. vom 10. Februar 2004 nebst Anlagen glaubhaft gemacht worden ist. 21 Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg mit der Begr374ndung, aus den eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezem-ber 1999 und 10. Februar 2004 folge nicht, welche der verschiedenen Wider-spruchsmarken benutzt worden seien. Aus den beigef374gten Anlagen ergebe sich kein einheitliches Bild einer ernsthaften Benutzung. 22 (1) Eine Unterscheidung zwischen den Widerspruchsmarken ist vorlie-gend allerdings erforderlich. 23 - 13 - Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von 247 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in 374blicher und sinnvoller Weise f374r die Wa-ren oder Dienstleistungen verwendet wird, f374r die sie eingetragen ist. Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach 247 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Ab-weichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver344ndern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das hei337t, in der benutzten Form noch diesel-be Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP 2005, 620 - FERROSIL; Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Tz. 12 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night). Diese Beurteilung ist grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist sie nur einge-schr344nkt 374berpr374fbar. Feststellungen dazu, dass der Verkehr die Wortmarke Nr. 1 069 633 und die Wort-/Bildmarken Nr. 1 095 846 und Nr. 2 079 789 als ein und dasselbe Zeichen ansieht, hat das Bundespatentgericht nicht getroffen. Dazu m374sste der Verkehr den in den Wort-/Bildmarken gegen374ber dem Mar-kenwort "IDW" der Wortmarke Nr. 1 069 633 hinzugef374gten Wortbestandteilen und den weiteren Bildbestandteilen keine eigene ma337gebende kennzeichnende Wirkung beimessen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; GRUR 2005, 515 - FERROSIL). F374r eine derartige Annahme ist vorliegend nichts ersichtlich. 24 Die Benutzung der f374r Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt zudem nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentit344t der Ware oder Dienstleistung zu garantie-ren, indem sie ihm erm366glicht, die Waren und Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Eine rechtserhaltende Be-nutzung i.S. von 247 26 MarkenG liegt dementsprechend nicht vor, wenn das Zei- 25 - 14 - chen ausschlie337lich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet (BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). 26 (2) Die erforderliche Unterscheidung zwischen den einzelnen Wider-spruchsmarken hat das Bundespatentgericht getroffen. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass durch die eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezember 1999 und 10. Februar 2004 und die beigef374gten Anlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "IDW" i.S. von 247 26 MarkenG f374r folgende Dienstleistungen glaubhaft gemacht worden ist: Fachliche Beratung von Wirtschaftspr374fern und Wirtschaftspr374fungsgesell-schaften sowie von au337erordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, ins-besondere 374ber eine unabh344ngige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsaus374bung im Rahmen einheitlicher Grunds344tze; fachliche Beratung des Wirtschaftspr374fernachwuchses; Durchf374hrung und fachliche, finanzielle und organisatorische Unterst374tzung von Ausbildungsma337nahmen, insbesondere von Lehrg344ngen, Seminaren, Kursen und Vortr344gen, auch solche berufsbe-gleitender Fortbildung, Ver366ffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem T344tigkeitsgebiet eines Wirtschaftspr374fers und Er-stattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftspr374fern und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften sowie von au337eror-dentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftspr374fern und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften sowie von au337erordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegen374ber den ge-setzgebenden K366rperschaften von Bund und L344ndern. In den eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezember 1999 und 10. Februar 2004 wird zwar zwischen den Widerspruchsmarken nicht im Ein-zelnen unterschieden. Vielmehr ist in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1999 nur allgemein von der Widerspruchsmarke die Rede. Auf welche Widerspruchsmarke sich die Angaben in dieser eidesstattlichen Versi-cherung beziehen, wird jedoch durch die beigef374gten Anlagen hinreichend deut-lich, auf die sich das Bundespatentgericht bezogen hat. Aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1999 und der Anlagen 27 - 15 - (Anl. 2 bis 9, 11, 15 und 18) ist das Bundespatentgericht zu Recht davon aus-gegangen, dass eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke "IDW" von dem Widersprechenden zu 1 im Zeitraum vom 15. Oktober 1993 bis 15. Okto-ber 1998 glaubhaft gemacht worden ist. Entsprechendes gilt f374r den Zeitraum vom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004, f374r den das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "IDW" i.S. von 247 26 MarkenG sei durch die eidesstattliche Versicherung vom 10. Februar 2004 und die beigef374gten Anlagen glaubhaft gemacht. cc) Ebenso wenig ist aus Rechtsgr374nden zu beanstanden, dass das Bun-despatentgericht eine 304hnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke "IDW", f374r die es eine rechtserhaltende Benutzung festgestellt hat, und den zu l366schenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bejaht hat. 28 (1) Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu ber374cksichtigen, die das Verh344ltnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu geh366ren insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander erg344nzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Wa-ren oder Dienstleistungen regelm344337ig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Be-r374hrungspunkte aufweisen. Von einer Un344hnlichkeit der Waren oder Dienstleis-tungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identit344t der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsun344hnlichkeit, die auch bei Identit344t der Zeichen nicht durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der priorit344ts344lteren 29 - 16 - Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Tz. 15 - Canon; BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA). 30 (2) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass zwischen den Wa-ren und Dienstleistungen, f374r die die L366schung der angegriffenen Marke ange-ordnet worden ist, und den Dienstleistungen "Fachliche Beratung von Wirt-schaftspr374fern; Durchf374hrung von Ausbildungsma337nahmen; Ver366ffentlichung von Verlautbarungen, Unterhaltung von Pr344senzbibliotheken" jedenfalls 304hn-lichkeit gegeben ist. Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beur-teilung macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Bundespatentge-richt habe rechtsfehlerhaft angenommen, es gehe jeweils um Aus- oder Fortbil-dung. Sie r374gt, das Bundespatentgericht habe zu Unrecht unber374cksichtigt ge-lassen, dass sich die durch die Widerspruchsmarke gesch374tzten Dienstleistun-gen an eine hoch spezialisierte Zielgruppe richteten, w344hrend die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke ein allgemeines Publikum mit erh366h-tem Bildungsstand anspr344chen. Das hat das Bundespatentgericht ebenfalls seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat zu Recht angenommen, dass die wechselseitigen Dienstleistungen dem Bereich Wissenschaft und Forschung zuzurechnen sind und der gr366337ere Kreis der durch die Waren und Dienstleis-tungen der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise die Annahme einer Waren- und Dienstleistungs344hnlichkeit nicht hindere. 31 (3) Schlie337lich steht der vom Bundespatentgericht angenommenen 304hn-lichkeit der Waren oder Dienstleistungen auch nicht der Umstand entgegen, dass der Markeninhaber ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor-gelegt hat, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll und in 32 - 17 - dem er einen Teil der Waren und Dienstleistungen mit dem Zusatz "Au337erhalb des Bereichs der Wirtschafts- und Steuerberatung" versehen hat. Die teilweise Einschr344nkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffe-nen Marke um den Bereich der "Wirtschafts- und Steuerberatung" stellt einen Teilverzicht auf die angegriffene Marke i.S. von 247 48 MarkenG dar. Dieser Teil-verzicht ist schon deshalb unwirksam, weil die Verzichtserkl344rung, die ohne weiteres zum vollst344ndigen oder teilweisen Erl366schen der Marke f374hrt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZB 62/98, GRUR 2001, 337, 338 = WRP 2001, 408 - EASYPRESS), nicht bedingt abgegeben werden kann (Fezer, Marken-recht, 3. Aufl., 247 48 Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 48 Rdn. 6), wie dies vorliegend geschehen ist. c) Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragene Widerspruchsmarke "IDW" mangels entgegenstehender Anhaltspunkte 374ber durchschnittliche Kennzeich-nungskraft verf374gt (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 35 - Pralinenform). 33 d) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Bundespa-tentgerichts, es liege klangliche Zeichenidentit344t zwischen den kollidierenden Marken vor. Mit der gebotenen Sicherheit sei nicht auszuschlie337en, dass die angegriffene Marke auf "idw" verk374rzt werde. 34 Das Abstellen auf die Zeichenidentit344t in klanglicher Hinsicht ist aller-dings aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs ist nicht auszuschlie337en, dass allein die klangliche Zeichen344hnlichkeit der Mar-ken eine Verwechslungsgefahr begr374nden kann (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 27 f. = WRP 1999, 35 - 18 - 806 - Lloyd; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04, Slg. 2006, I-2717 = GRUR 2006, 413 Tz. 21 - ZIRH/SIR; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). 36 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, der klanglichen Zeichen344hnlichkeit komme f374r die Annahme einer Ver-wechslungsgefahr vorliegend keine Bedeutung zu. N344here Darlegungen, wa-rum die klangliche Zeichen344hnlichkeit ausnahmsweise au337er Betracht bleiben soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Allein der Hinweis der Rechtsbe-schwerde, der Widersprechende zu 1 kommuniziere mit seinen Mitgliedern zum weitaus 374berwiegenden Teil in schriftlicher Form, rechtfertigt nicht die vollst344n-dige Au337erachtlassung der klanglichen Zeichen344hnlichkeit. Das Bundespatentgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde ausschlie337lich durch "idw" ge-pr344gt. Zwar kann der Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke durch ein-zelne Wortbestandteile gepr344gt werden. Voraussetzung hierf374r ist allerdings, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck einer Marke nicht mitbestimmen. Anders als das Bundespa-tentgericht angenommen hat, gen374gt dazu aber nicht, dass nur nicht ausge-schlossen werden kann, der Verkehr werde die angegriffene Marke auf "idw" verk374rzen und den weiteren Wortbestandteil "Informationsdienst Wissenschaft" weglassen. Auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Angabe enth344lt, kann zum Gesamteindruck beitragen (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Ob dies der Fall ist, muss der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung des Ge-samteindrucks feststellen. Daran fehlt es vorliegend. Daf374r, dass der Verkehr die angegriffene Marke nicht auf "idw" verk374rzt, spricht, dass die Buchstaben-folge - anders als bei einer Phantasiebezeichnung - die Abk374rzung der weiteren Wortbestandteile "Informationsdienst Wissenschaft" der zusammengesetzten 37 - 19 - Marke darstellt. Der sachliche Bezug der Buchstabenfolge zu den weiteren Wortbestandteilen kann einer Neigung des Verkehrs zur Verk374rzung entgegen-stehen. Etwas anderes k366nnte sich dann ergeben, wenn der Verkehr Schwie-rigkeiten hat, sich die l344ngeren Wortbestandteile einzupr344gen, und deshalb da-zu neigt, die Bezeichnung in einer die Merkbarkeit und Ansprechbarkeit erleich-ternden Weise zu verk374rzen (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS), oder wenn die Buchstabenfolge "idw" dem Verkehr als Abk374rzung f374r die weiteren Angaben "Informationsdienst Wis-senschaft" allgemein bekannt ist. Entsprechendes hat das Bundespatentgericht aber nicht festgestellt; hierf374r ist auch nach dem Parteivortrag nichts ersichtlich. 2. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 1 095 846 38 Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass zwischen der Wider-spruchsmarke Nr. 1 095 846 und der angegriffenen Marke im Hinblick auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, h344lt nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 39 a) Zu Recht hat das Bundespatentgericht eine 304hnlichkeit zwischen den von der Anordnung der L366schung erfassten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bejaht, deren Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. 40 aa) Der Markeninhaber hat auch im Hinblick auf diese Widerspruchsmar-ke die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Das Bundespatentgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widersprechende zu 1 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach 247 26 MarkenG auf-grund der eidesstattlichen Versicherungen vom 17. Dezember 1999 und 10. Fe- 41 - 20 - bruar 2004 und den vom Bundespatentgericht zu diesen eidesstattlichen Versi-cherungen in Bezug genommenen Anlagen glaubhaft gemacht hat. Hierzu wird auf die Ausf374hrungen unter III 1 b aa und bb Bezug genommen, die entspre-chend gelten. Aus den Anlagen zu den eidesstattlichen Versicherungen, auf die das Bundespatentgericht zur Begr374ndung der Glaubhaftmachung der rechtser-haltenden Benutzung dieser Widerspruchsmarke verwiesen hat, folgt eine Be-nutzung der Widerspruchsmarke entweder in der eingetragenen Form oder in einer Form, in der die zwei Rechtecke nicht grau, sondern hell unterlegt sind und die den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke i.S. von 247 26 Abs. 3 MarkenG nicht ver344ndert. Dies reicht f374r die Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke i.S. von 247 26 MarkenG aus. bb) Zur 304hnlichkeit der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gelten die Ausf374hrungen unter III 1 b cc entsprechend. 42 b) Das Bundespatentgericht ist zutreffend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Dagegen erinnern die Beteiligten nichts. 43 c) Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die Ausf374hrungen des Bundes-patentgerichts zur Zeichen344hnlichkeit. 44 Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, es bestehe klangliche Zeichenidentit344t, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschlie337en sei, dass der Verkehr die Vergleichsmarken bei ihrer Benennung auf "IDW" verk374r-ze. Dass dies nicht auszuschlie337en ist, reicht - wie oben unter III 1 d dargelegt - f374r die Annahme einer Pr344gung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke und der komplexen Wort-/Bildmarke allein durch "IDW" nicht aus. 45 - 21 - 46 Das Bundespatentgericht hat weiter angenommen, diejenigen Teile des Verkehrs, die die Widerspruchsmarke bei der m374ndlichen Wiedergabe mit "INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPR334FER IDW" bezeichneten, w374rden zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennen, bei der Widerspruchsmarke in "IDW" aber einen Stammbestandteil sehen und die kollidierenden Marken einem Unternehmen zuordnen. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde dagegen geltend, das Bundespa-tentgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr Anlass habe, in dem aus verschiedenen Wort- und Bildbestandteilen zusammenge-setzten Zeichen "IDW" den Stamm einer Zeichenserie zu sehen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 f. = MarkenR 2007, 427 - Bainbridge; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 45 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). 47 3. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 IDW Verlag 48 Das Bundespatentgericht hat weiterhin angenommen, dass zwischen der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 der Widersprechenden zu 2 und der angegriffe-nen Marke Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis mit Erfolg. 49 a) Zutreffend ist das Bundespatentgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass die Widersprechende zu 2 eine rechtserhaltende Benutzung der Wort-/Bildmarke Nr. 2 079 789 glaubhaft gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Ver366f-fentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. Oktober 1998 war die am 7. Oktober 1994 eingetragene Widerspruchsmarke noch keine f374nf Jah- 50 - 22 - re eingetragen. Ma337geblich f374r die Frage der rechtserhaltenden Benutzung ist im Streitfall daher nicht 247 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, sondern ausschlie337lich der F374nfjahreszeitraum nach 247 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG vom 14. Juli 1999 bis 14. Juli 2004. F374r diesen Zeitraum hat die Widersprechende zu 2 eine rechtser-haltende Benutzung f374r eine Reihe vom Bundespatentgericht n344her bezeichne-ter Waren und Dienstleistungen aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ih-res Gesch344ftsf374hrers von B. vom 23. Juni 2000 und der vom Bundespatentge-richt in Bezug genommenen Anlagen glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klas-se 16 enthalten; Text-, Ton- und Bildtr344ger, ausgenommen unbelichtete Filme; Produktion von Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildtr344-gern; Ver366ffentlichung und Herausgabe von mit Programmen versehene ma-schinenlesbare Datentr344ger aller Art in Rede steht. Das Bundespatentgericht konnte jedoch zu Recht aufgrund der in Bezug genommenen Anlagen 25 und 26 von einer rechtserheblichen Benut-zung f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ausgehen. Den zahlreichen Daten auf den angef374hrten Anlagen ist auch ein hinreichender Be-zug zu dem ma337geblichen F374nfjahreszeitraum zu entnehmen. Die Vielzahl der vorgelegten Anlagen und die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juni 2000, die sich auch auf den ma337geblichen F374nfjahreszeitraum bezie-hen, belegen, dass die Widerspruchsmarke von der Widersprechenden zu 2 ernsthaft benutzt worden ist. Schlie337lich hat die Widersprechende zu 2 die Wi-derspruchsmarke auch in der mit der Eintragung identischen Form oder in einer Weise benutzt, die den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver344ndert. b) Zutreffend hat das Bundespatentgericht auch eine Identit344t oder 304hn-lichkeit der kollidierenden Marken f374r einen Teil der Waren und Dienstleistun- 51 - 23 - gen bejaht. Die Feststellung der 304hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Rechtsbeschwerdeverfah-ren ist sie nur darauf 374berpr374fbar, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechts-begriff zugrunde gelegt, entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getrof-fenen Feststellungen getragen wird (BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 23 - Kinder-zeit). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es in diesem Zusam-menhang nicht darauf an, dass die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichne-ten Waren und Dienstleistungen f374r Druckereierzeugnisse zum Themengebiet "Wirtschaftsrecht" benutzt werden und die Widersprechende zu 2 ihre Abneh-merkreise bei Wirtschaftspr374fern und Wirtschaftsjuristen findet. Die Eintragung der Widerspruchsmarke ist f374r die Waren und Dienstleistungen nicht beschr344nkt auf Produkte und Dienstleistungen mit wirtschaftsrechtlichem Inhalt erfolgt. Die Widerspruchsmarke ist f374r die eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden, ohne dass es auf den jeweiligen thematischen Inhalt der Druckerzeugnisse (z.B. Wirtschaftsrecht) ankommt. 52 c) Zutreffend ist das Bundespatentgericht auch von einer durchschnittli-chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. 53 d) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Bundespa-tentgerichts, die Kollisionsmarken seien sich so 344hnlich, dass zwischen ihnen eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. 54 Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Bundespatentgericht nicht ausschlie337lich auf eine visuelle Zeichen344hnlichkeit abgestellt und eine klangliche Zeichen344hnlichkeit in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein- 55 - 24 - bezogen hat (hierzu Abschn. III 1 d). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch insoweit nichts daf374r auf, dass m374ndliche Markenbenennungen auf den in Rede stehen-den Waren- und Dienstleistungssektoren keine Rolle spielen. 56 Das Bundespatentgericht hat jedoch bei der Pr374fung der 304hnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der angegriffenen Marke rechtsfehlerhaft nicht ber374ck-sichtigt, dass die Angabe "Informationsdienst Wissenschaft" bei der angegriffe-nen Marke zum Gesamteindruck beitragen k366nnte (hierzu Abschn. III 1 d). Es hat deshalb den Gesamteindruck der kollidierenden Marken und die Zeichen-344hnlichkeit nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -
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