BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/06 vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kosten der Schutzschrift II ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Ma337stab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach R374ck-nahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung entstan-denen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsf344hig, wenn der Antragsgegner die Antragsr374cknahme nicht kannte oder kennen muss-te. b) Hat der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragsgegners das Gesch344ft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der R374cknahme des Verf374gungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auf-trags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfah-rensgeb374hr gem344337 Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen. BGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Gr366ning am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. M344rz 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 1.661,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Zwischen den Parteien waren vor dem Landgericht und dem Oberlan-desgericht Frankfurt am Main Verfahren anh344ngig, in denen sie dar374ber stritten, ob die Antragstellerin rechtswidrig Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin zu 1 verwertet habe. Mit der Begr374ndung, die Antragsgegnerin zu 1 behaupte gegen374ber Abnehmern der Antragstellerin, deren Verurteilung stehe unmittelbar bevor, beantragte die Antragstellerin am 13. Dezember 2004 den Erlass einer einstweiligen Verf374gung gegen die Antragsgegnerin zu 1 wegen unzul344ssiger Abnehmerverwarnung. Gegen die Antragsgegner zu 2 und 3, den Pr344sidenten 1 - 3 - und den Vizepr344sidenten der Antragsgegnerin zu 1, beantragte die Antragstelle-rin am 17. und am 27. Dezember 2004 gleichlautende einstweilige Verf374gun-gen. Am 21. Dezember 2004 mahnte die Antragstellerin auch den Verfahrens-bevollm344chtigten der Antragsgegner pers366nlich ab. Am 28. Dezember 2004 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner zur Abgabe einer Unterwerfungs-erkl344rung bis zum 3. Januar 2005 auf. Der Verfahrensbevollm344chtigte der Antragsgegner fragte beim Landge-richt am 22. Dezember 2004 an, ob Antr344ge der Antragstellerin auf Erlass einst-weiliger Verf374gungen gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ihn pers366nlich vorl344-gen. Am 30. Dezember 2004 reichte er beim Landgericht unter Bezugnahme auf die ihm und den Antragsgegnern gegen374ber erkl344rten Abmahnungen der Antragstellerin vom 21. und 28. Dezember 2004 eine Schutzschrift namens der Antragsgegner und im eigenen Namen ein. 2 Bereits am 29. Dezember 2004 hatte die Antragstellerin per Telefax-schreiben den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung gegen die An-tragsgegnerin zu 1 zur374ckgenommen. 3 Nach der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 3. Mai 2005 hat die Antragstellerin die Kosten der Antragsgegnerin zu 1 zu tragen. 4 Die Antragsgegnerin zu 1 hat Festsetzung ihrer Kosten in H366he von 3.914,80 200 beantragt. Dabei hat sie neben einer Auslagenpauschale in H366he von 20 200 gem344337 Nr. 7002 RVG VV unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 500.000 200 eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Festsetzung der Kosten abgelehnt. Ein An-spruch auf Kostenerstattung f374r die Einreichung einer Schutzschrift scheide aus, wenn diese erst nach R374cknahme des Antrags auf Erlass einer einstweili-gen Verf374gung eingehe. 6 Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antrags-gegnerin zu 1 dem Erstattungsantrag i. H. von 1.661,60 200 nebst Zinsen unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde stattgegeben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793). 7 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 als unzu-l344ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Die Antrags-gegnerin zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 8 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 9 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1 k366nne f374r die Einreichung ihrer Schutzschrift Erstattung der Kosten in H366he ei-ner 0,8-fachen Geb374hr gem344337 247 16 Nr. 6 RVG i.V. mit Nr. 3101 Nr. 1 VV aus einem Streitwert von 250.000 200 verlangen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Auch wenn eine Schutzschrift erst nach R374cknahme oder Zur374ckweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung eingereicht werde, kom-me eine Erstattung in Betracht, wenn der Antragsgegner die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der R374cknahme oder Zur374ckweisung des Verf374- 11 - 5 - gungsantrags vorgelegt habe, nachdem er durch den Antragsteller, etwa durch Abmahnung, zu seiner Rechtsverteidigung veranlasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin zu 1 durch die Antragstelle-rin abgemahnt und dadurch zu m366glichen Rechtsverteidigungsma337nahmen veranlasst worden. Die Einreichung der Schutzschrift sei danach eine gebotene Verteidigungsma337nahme gewesen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe bei Einrei-chung der Schutzschrift von der R374cknahme des Eilantrags nicht wissen k366n-nen, zumal sie erst am 28. Dezember 2004 unter Fristsetzung zum 3. Januar 2005 zur Abgabe einer Unterwerfungserkl344rung aufgefordert worden sei. Unter diesen Umst344nden seien die Kosten f374r die Einreichung der Schutzschrift auch dann erstattungsf344hig, wenn diese erst (einen Tag) nach R374cknahme des Eilan-trags bei Gericht eingehe. Allerdings stehe der Antragsgegnerin zu 1 nicht eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr aus einem Streitwert von 500.000 200, sondern nur eine 0,8-fache Geb374hr aus einem Streitwert von 250.000 200 zu. 12 2. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde namens der Antragsgegnerin zu 1 und nicht im Namen ihres Verfahrensbevollm344chtigten eingelegt worden ist. Dies ergibt sich hinrei-chend deutlich aus der Beschwerdebegr374ndung, mit der beanstandet worden ist, das Landgericht habe 374bersehen, dass die Kosten der Antragsgegnerin zu 1 erstattungsf344hig seien, und Festsetzung der Kosten f374r die Antragsgegnerin zu 1 beantragt wird. 13 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf Erstattung von Anwaltskosten in H366he einer 0,8-fachen Geb374hr gem344337 Nr. 3101 Nr. 1 RVG VV aus einem Streitwert von 250.000 200 bejaht. 14 - 6 - a) Gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klager374cknahme der Antragsteller oder Kl344ger (247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung not-wendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verf374gung sind grunds344tzlich erstattungsf344hig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zur374ckgenommen wird (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I). 15 Die Frage, ob die Kosten f374r die Einreichung einer Schutzschrift auch dann erstattungsf344hig sind, wenn diese erst nach R374cknahme oder Zur374ckwei-sung des Verf374gungsantrags bei Gericht eingeht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 334berwiegend wird die Ansicht vertreten, eine Kostenerstat-tung scheide in diesem Falle aus (vgl. OLG Hamburg JurB374ro 1990, 732; OLG Karlsruhe WRP 1981, 39; OLG K366ln JurB374ro 1981, 1827; Ahrens/Sp344tgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 6 Rdn. 37; Fezer/B374scher, UWG, 247 12 Rdn. 94; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 12 UWG Rdn. 3.41; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 12 Rdn. 133; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rdn. 58; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 91 Rdn. 13 "Schutzschrift"; Deutsch, GRUR 1990, 327, 331). Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die Kosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschulde-ter Unkenntnis der R374cknahme oder der Zur374ckweisung des Verf374gungsantrags vorgelegt hat (vgl. OLG K366ln JurB374ro 1991, 930; KG JurB374ro 1993, 486; Berne-ke, Die einstweilige Verf374gung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 391; 16 - 7 - M374mmler, JurB374ro 1993, 487). Der Senat folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer Schutzschrift nach R374cknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung die prozessuale Kostenerstattungspflicht nicht ausl366st. Notwendig i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten nur f374r sol-che Ma337nahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und ge-eignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. RGZ 32, 387, 388 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 91 Rdn. 29; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 91 Rdn. 9; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 Rdn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 91 Rdn. 8). Die Einreichung einer Schutzschrift nach R374cknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung ist als solche keine zur Rechtsverteidigung objek-tiv erforderliche Ma337nahme. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Un-kenntnis des Antragsgegners von der Antragsr374cknahme kommt es nicht an; diese kann die Erstattungsf344higkeit der Kosten f374r eine objektiv nicht erforderli-che Handlung nicht begr374nden (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO 247 91 Rdn. 48 m.w.N.). Daf374r spricht auch, dass bei der Pr374fung der Notwendigkeit einer be-stimmten Ma337nahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kosten-festsetzungsverfahren, das auf eine formale Pr374fung der Kostentatbest344nde und auf die Kl344rung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, dieses Verfahren durch eine 374berm344337ige Differenzierung der Voraussetzungen f374r die Erstattungsf344higkeit zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollm344chtigter II; Beschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962). Die Frage, ob dem An-tragsgegner in einem solchen Fall ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstat-tung der f374r die Einreichung der Schutzschrift aufgewendeten Kosten zustehen kann, bleibt davon unber374hrt. 17 - 8 - b) Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil das Be-schwerdegericht im Ergebnis zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1 gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO be-jaht hat. Denn die Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 RVG VV (fr374her Prozess-geb374hr nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht gem344337 Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information. Sie f344llt folglich auch dann an, wenn der Verfahrensbevollm344chtigte des Antrags-gegners das Gesch344ft bereits vor der R374cknahme des Verf374gungsantrags be-trieben hat. Hierf374r kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen gen374gen (vgl. OLG Hamburg MDR 1998, 561). Jede Gesch344fts-t344tigkeit des Verfahrensbevollm344chtigten f374r das Verfahren, selbst wenn sie nicht dem Gericht gegen374ber erfolgt, bringt die Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen (vgl. OLG Hamm AnwBl. 2005, 587; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG VV 3100 Rdn. 13; Mayer in Mayer/ Kroi337, RVG, 2. Aufl., Vorb. 3 Teil 3 Rdn. 19 ff.; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Vorb. 3 Rdn. 29; AnwK-RVG/ Onderka/N. Schneider, 3. Aufl., VV, Vorb. 3 Rdn. 28/29). 18 Im vorliegenden Fall ist die Schutzschrift zwar erst am 30. Dezember 2004 mit einem auf denselben Tag datierten Schriftsatz eingereicht worden, also nach Antragsr374cknahme. Der Verfahrensbevollm344chtigte der Antragsgeg-nerin zu 1 hatte jedoch bereits am 22. Dezember 2004 mit einem Schriftsatz vom selben Tage beim Landgericht um Mitteilung gebeten, ob (unter anderem) gegen die Antragsgegnerin zu 1 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374-gung eingereicht worden sei. Am 28. Dezember 2004 wurde die Antragsgegne-rin zu 1 von der Antragstellerin zur Abgabe einer Unterwerfungserkl344rung auf-gefordert. Eine Kopie dieser Aufforderung wurde ihrem Verfahrensbevollm344ch- 19 - 9 - tigten zugesandt. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verfahrensbe-vollm344chtigte der Antragsgegnerin zu 1 aufgrund eines ihm von dieser erteilten Auftrags schon vor der R374cknahme des Verf374gungsantrags am 29. Dezember 2004 das Gesch344ft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV betrieben hat und damit jedenfalls die - vom Beschwerdegericht angesetzte - 0,8-fache Verfah-rensgeb374hr gem344337 Nr. 3101 Nr. 1 RVG VV aus einem Streitwert von 250.000 200 angefallen ist. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit der Kosten-folge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 20 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2005 - 2/3 O 708/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2006 - 11 W 5/06 -
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