BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 39/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG 247247 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktion344r inner-halb der Anspruchsbegr374ndungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2006 wird zur374ckgewie-sen, soweit dar374ber nicht im Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2007 entschieden ist. Gr374nde: I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden: An-tragsgegnerin) waren Aktion344re der M. AG (im Fol-genden: M. ), deren Hauptversammlung am 1. Juli 2004 beschloss, den Vor-stand zu erm344chtigen, bei der Zulassungsstelle der B366rse Berlin-Bremen den Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am amtlichen Markt zu beantra-gen (sog. Delisting). Auf Antrag der M. widerrief die B366rse Berlin-Bremen die Zulassung der Aktien zum amtlichen Markt, was am 19. Oktober 2004 durch eine Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und am 20. Oktober 2004 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegne-rin, die mit 49,95 % des Grundkapitals an der M. beteiligt war, hatte den Akti-on344ren der M. angeboten, unter der Voraussetzung des Zustandekommens des Delisting-Beschlusses f374r jede Aktie 1,70 200 zu bezahlen. Die Antragsteller haben beim Landgericht Berlin die Durchf374hrung eines Spruchverfahrens bean-tragt. Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss festgestellt, dass die Antr344ge der Antragsteller zu 1-12 zul344ssig seien, soweit sie sich gegen die Antragsgeg- 1 - 3 - nerin richteten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts Berlin teilweise abge344ndert und die Antr344ge der Antragsteller zu 5, 7 und 8 zur374ckgewiesen. Soweit sich die Beschwerde auf die Antr344ge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 be-zieht, hat es die Sache nach 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt und sie im 334brigen - betreffend die Antragsteller zu 2 und 3 - zur374ckgewiesen. Das Kammergericht (ZIP 2007, 2352) m366chte der sofortigen Beschwerde auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 stattgeben. Es h344lt ihre Antr344ge f374r unzul344ssig, weil sie entgegen dem analog anzuwendenden 247 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. 247 3 Satz 2, 3 SpruchG nicht innerhalb der An-tragsfrist durch Urkunden nachgewiesen h344tten, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktion344re waren. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Ent-scheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 2004 (20 W 13/04, ZIP 2004, 1907), den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 (20 W 226/05, DB 2005, 2626) und den Beschluss des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. Februar 2005 (I-19 W 12/04 AktE, ZIP 2005, 1369) gehindert, weil es bei Be-folgung der dort ge344u337erten Rechtsansicht, innerhalb der Antragsbegr374ndungs-frist m374sse die Antragsberechtigung nur dargelegt werden, der Nachweis k366nne aber auch noch nach ihrem Ablauf erbracht werden, die sofortige Beschwerde zur374ckweisen m374sste. Es hat daher die Sache gem344337 247247 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Die Voraussetzungen f374r eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben. 3 - 4 - 1. Die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Landgerichts im Spruchverfahren kann in entsprechender Anwendung der 247247 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. 4 5 2. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Vor-lagepflicht nicht entf344llt, weil die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stutt-gart, Frankfurt und D374sseldorf in Spruchverfahren zu anderen Strukturma337-nahmen - zu einem Gewinnabf374hrungsvertrag bzw. einem Ausschluss - ergan-gen sind. Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von 247 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beur-teilen ist. Ma337geblich ist allein, dass die Rechtsfrage die gleiche ist (Senat BGHZ 166, 329, 331 Tz. 6). Die Rechtsfrage, ob nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG i.V.m. 247 3 SpruchG die Stellung als Aktion344r innerhalb der Antragsfrist nachgewiesen werden muss, stellt sich in Spruchverfahren nach verschiedenen Strukturma337nahmen in gleicher Weise. III. Die zul344ssige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 7 Die Beschwerde gegen die Entscheidung, die die Zul344ssigkeit der Antr344-ge feststellt, ist statthaft. Nach 247247 19 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG findet gegen Verf374gungen des Gerichts erster Instanz die Beschwerde statt. Solche Verf374gungen sind Entscheidungen des Gerichts mit Au337enwirkung, damit ins-besondere Zwischenentscheidungen, die unmittelbar in die Rechtssph344re der Beteiligten eingreifen (BayObLG ZIP 2002, 935; BayObLG ZIP 2004, 1952; OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG D374sseldorf ZIP 1997, 1420; OLG Frankfurt NZG 2006, 153). Die Antragsgegnerin wird durch die Entscheidung des Land- 8 - 5 - gerichts, dass ein Spruchverfahren mit den Antragstellern stattfindet, in ihrer Rechtssph344re betroffen. 9 2. Die Antr344ge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 sind zul344ssig. 10 a) Nach einem regul344ren Delisting, bei dem die Gesellschaft, die den Wi-derruf der B366rsenzulassung beantragt, oder deren Gro337aktion344r ein Kaufange-bot unterbreitet haben, findet zur 334berpr374fung der Angemessenheit des gebo-tenen Preises ein Spruchverfahren statt, auf das die Regelungen des Spruch-verfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden sind, wie der Senat bereits vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes entschieden hat (BGHZ 153, 47, 57 - Macrotron). Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung mit der Anordnung eines Barabfindungsangebots im Fall der Verschmelzung einer b366rsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nichtb366rsennotierte Aktiengesellschaft gefolgt (247 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG idF des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Umwandlungsgesetzes, BGBl. I S. 542), so dass f374r die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsgegnerin, es liege eine unzul344ssige richterliche Rechts-fortbildung vor, kein Raum ist. Nach seinem Inkrafttreten sind auf dieses Spruchverfahren die Vorschrif-ten des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar (OLG Koblenz AG 2007, 822; H374ffer, AktG 9. Aufl. Anh. 247247 305, 1 SpruchG Rdn 7; Simon, SpruchG 247 1 Rdn. 44; B374chel, NZG 2003, 793, 794; van Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488, 1490; Vetter, ZHR 168 (2004), 8, 40; Grunewald, ZIP 2004, 542, 543; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. 247 1 SpruchG Rdn. 4; zweifelnd Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; a.A. Kr344mer/Theiss, AG 2003, 225, 241). Der entsprechenden Anwen-dung des Spruchverfahrensgesetzes steht nicht entgegen, dass das regul344re Delisting nicht im Katalog der Ma337nahmen enthalten ist, die nach 247 1 SpruchG 11 - 6 - zu einem Spruchverfahren f374hren. Die Aufz344hlung ist nicht abschlie337end. Der Gesetzgeber hat auf die Aufnahme der 334berpr374fung des Ausgleichs nach 247 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EGAktG bei der Abschaffung von Mehrstimm-rechten ausdr374cklich verzichtet, obwohl er insoweit von der Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes ausging (BT-Drucks. 15/371 S. 12). Nach Bekannt-werden der Macrotron-Entscheidung hielt er eine Anpassung von 247 1 SpruchG nicht f374r erforderlich, weil die Vorschrift einer analogen Anwendung nicht entge-genstehe (BT-Drucks. 15/838 S. 16). An die Stelle der 247247 306 AktG, 305 ff. UmwG, die der Senat vor Inkrafttreten f374r das Spruchverfahren nach einem re-gul344ren Delisting heranzog, sind die Vorschriften des Spruchverfahrensgeset-zes getreten. b) Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die An-tragsteller in einem Spruchverfahren nach einem regul344ren Delisting ihre Antr344-ge entsprechend 247 4 SpruchG innerhalb einer Frist von drei Monaten, begin-nend mit der Ver366ffentlichung des Widerrufs der B366rsenzulassung in einem 374berregionalen B366rsenpflichtblatt, einreichen und begr374nden m374ssen. Die ana-loge Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes erstreckt sich auch auf die Antragsfrist und den Begr374ndungszwang. Mit der Befristung soll in einem 374berschaubaren Zeitraum Klarheit dar374ber geschaffen werden, ob eine angebotene Kompensation in Zweifel gezogen wird. Das Begr374ndungserforder-nis soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erl344uterung ein 334berpr374fungsverfahren in Gang setzen kann, und es soll den Verfahrensstoff eingrenzen. An die Stelle der Bekanntmachung der Eintragung der Struktur-ma337nahme im Handelsregister, mit der in den gesetzlich geregelten F344llen nach 247 4 Abs. 1 SpruchG die Antragsfrist beginnt, tritt die Ver366ffentlichung des Widerrufs der B366rsenzulassung in einem 374berregionalen B366rsenpflichtblatt (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205; OLG Zweibr374cken ZIP 2004, 1666; ZIP 2007, 2438). Sie entspricht in ihrer Funktion der Verlautbarung der Strukturma337nahme durch 12 - 7 - die Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister, die bei einem De-listing nicht vorgesehen ist. 13 c) Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Antr344ge in-nerhalb der Antragsfrist entsprechend den Anforderungen von 247 4 Abs. 2 SpruchG begr374ndet, weil sie - neben den anderen nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG erforderlichen Angaben - jeweils mitgeteilt haben, bei Eingang des Antrags Aktion344re der M. zu sein. Nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG sind in der Anspruchsbegr374ndung die Umst344nde zu bezeichnen, aus denen sich die Antragsberechtigung ergibt, aber keine Nachweise, auch nicht zur Stellung als Aktion344r, beizubringen (OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG D374sseldorf ZIP 2005, 1369; OLG Frankfurt DB 2005, 2626; NZG 2006, 151 und 153; ZIP 2006, 1137 und 1419; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. 247 4 SpruchG Rdn. 14; Volhard in Semler/Stengel UmwG, 2. Aufl. 247 3 SpruchG Rdn. 12; a.A. Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2025; Wasmann, WM 2004, 819, 822; Wasmann/Gayk, BB 2005, 955, 956; Wasmann in K366lner Komm.z.SpruchG 247 3 Rdn. 23; H374ffer, AktG 9. Aufl. Anh. 247 305, 247 3 SpruchG Rdn. 7 und 247 4 SpruchG Rdn. 7; Leuering in Simon, SpruchG 247 4 Rdn. 39; Lutter/Krieger, UmwG 3. Aufl. 247 4 SpruchG Rdn. 11; Kl366cker/Frowein, SpruchG 247 3 Rdn. 32). aa) Begrifflich wird in 247 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nur die Darlegung der Antragsberechtigung in der Antragsbegr374ndung verlangt. Darlegung ist im Unterschied zum Beweis oder Nachweis als dem Beleg einer Tatsache die blo-337e Darstellung eines Sachverhalts. Auch besteht eine Begr374ndung, als deren Teil die Darlegung der Antragsberechtigung ausdr374cklich bezeichnet ist, in der Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch oder ein Recht ergeben soll oder die einen Antrag als begr374ndet erscheinen lassen sollen. Der Nach- 14 - 8 - weis oder der Beweis der behaupteten Tatsachen ist regelm344337ig nicht Teil der Begr374ndung. 15 bb) Eine Pflicht zu einem Nachweis innerhalb der Antragsfrist folgt aus dem Verweis in 247 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG auf 247 3 SpruchG nicht. Die Darlegung der Antragsberechtigung "nach 247 3 SpruchG" bezieht sich darauf, dass der Antragsteller in der Antragsbegr374ndung vortragen muss, zu dem in 247 3 Satz 1 und Satz 2 SpruchG f374r die jeweilige Strukturma337nahme genannten Zeit-punkt Anteilsinhaber zu sein bzw. gewesen zu sein. Auf eine Darlegung in der Form eines Nachweises, wie das Kammergericht meint, wird damit nicht ver-wiesen. 247 3 Satz 3 SpruchG begr374ndet keine eigenst344ndige Nachweispflicht, sondern beschr344nkt den Nachweis der Stellung als Aktion344r auf Urkunden und schlie337t andere Beweismittel aus. Dieses Verst344ndnis best344tigt die Entstehungsgeschichte von 247 3 SpruchG. Dass mit der Darlegung in der Antragsbegr374ndung nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG auch ein Nachweis verbunden sein sollte, ist den Geset-zesmaterialien nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregie-rung sollte urspr374nglich eine Pflicht zur Darlegung der Antragsberechtigung nur in den F344llen von 247 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SpruchG bestehen (BT-Drucks. 15/371 S. 6). Der Bundesrat bat, dass auch f374r einen schl374ssigen Antrag nach 247 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG die Stellung als ausgeschiedener Aktion344r in vergleichba-rer Weise vorzutragen sei (BT-Drucks. 15/371 S. 22). Mit der Verweisung auf 247 3 SpruchG statt nur auf 247 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SpruchG sollte diesem Begeh-ren des Bundesrates entsprochen werden (Gegen344u337erung der Bundesregie-rung BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 15/838 S. 16). 16 - 9 - Ein Wille des Gesetzgebers, einen Nachweis der Aktion344rsstellung in-nerhalb der Antragsfrist zu verlangen, l344sst sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zwar waren die Verfasser des Regierungsentwurfs des Spruchver-fahrensneuordnungsgesetzes m366glicherweise der Auffassung, dass mit dem Antrag oder der Antragsbegr374ndung der Nachweis der Stellung als Aktion344r vorzulegen sei. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs sollte dem An-tragsteller in 247 3 Satz 3 SpruchG auferlegt sein, die Eigenschaft als Aktion344r bei Antragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktion344r sei in allen F344l-len in der Lage, seine Aktion344rsstellung auf einfache Weise innerhalb der An-tragsfrist nachzuweisen (BT-Drucks. 15/371 S. 13). Diese sowohl hinsichtlich einer Pflicht zu einem Nachweis als auch hinsichtlich des Endes einer etwaigen Nachweisfrist unklare 304u337erung der Entwurfsverfasser hat in 247 3 SpruchG kei-nen Niederschlag gefunden. Darauf, dass aus dem Gesetzestext nicht hervor-geht, dass ein Antrag ohne Nachweis die Antragsfrist nicht wahrt, wurde bereits w344hrend des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (DAV-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes ZIP 2003, 552, 553), ohne dass der Gesetzgeber die Anregung aufgegriffen hat, zur gebo-tenen Klarstellung eine Nachweisfrist in den Gesetzestext aufzunehmen. 17 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Kammergerichts auch nicht daraus, dass die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Einf374hrung der SE einer Anregung des Bundesrates entgegengetreten ist, we-gen praktischer Schwierigkeiten mit einem Nachweis der Aktion344rsstellung in-nerhalb der Antragsfrist in 247 4 Abs. 2 SpruchG eine ausdr374ckliche Regelung aufzunehmen, wonach der Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist in der Form des 247 3 Satz 3 SpruchG zu erbringen sei. Die Bundesregierung hat einer Gesetzes344nderung allein mit dem Hinweis darauf widersprochen, dass das Spruchverfahren erst im Jahre 2003 durch das Spruchverfahrensgesetz novelliert worden sei und deshalb f374r eine 18 - 10 - erneute 304nderung kein Bed374rfnis bestehe (BT-Drucks. 15/3656 S. 7 und 10). R374ckschl374sse auf den Inhalt des ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Spruchver-fahrensgesetzes k366nnen daraus nicht gezogen werden. 19 cc) Eine Beschr344nkung der Antragsbegr374ndung auf die Darstellung der Antragsberechtigung entspricht auch dem Zweck der Einf374hrung einer Begr374n-dungspflicht im Spruchverfahren. Sie soll verhindern, dass ein Antragsteller oh-ne jede sachliche Erl344uterung ein 334berpr374fungsverfahren in Gang setzen kann. Der Verfahrensstoff soll eingegrenzt und das Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Schon aufgrund der Darstellung der Antragsberechtigung k366nnen Ge-richt und Antragsgegner 374berpr374fen, ob der Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung 374berhaupt zum Kreis der Antragsberechtigten nach 247 3 Satz 1 und 2 SpruchG z344hlt, die ein Spruchverfahren in Gang setzen k366nnen. Die Antragsbe-rechtigung kann damit au337er Streit gestellt oder alsbald gekl344rt und so der Ver-fahrensstoff auf die erhobenen Bewertungsr374gen beschr344nkt werden. Hingegen widerspricht es der mit der Einf374hrung der Begr374ndungspflicht beabsichtigten Einschr344nkung der Amtsermittlung und Eingrenzung des Verfah-rensstoffs, wenn die Antragsteller gezwungen werden, innerhalb der Antrags-frist auch einen Nachweis 374ber ihre Aktion344rsstellung vorzulegen. Ein Nachweis ist entbehrlich, wenn der Antragsgegner die Stellung des Antragstellers als Ak-tion344r kennt, wie etwa bei Namensaktion344ren, wenn der Antragsgegner das Ak-tienregister f374hrt. Bei einem bekannten Gro337aktion344r oder einem seit langem beteiligten Aktion344r kann die Stellung als Aktion344rs dem Antragsgegner eben-falls bekannt sein. Eine fristgebundene Nachweispflicht f374hrte dagegen zu einer zus344tzlichen Belastung der Gerichte. Das Eingangsgericht m374sste - schon um dem Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Geh366r zu gen374gen - jeden vor-gelegten Nachweis sofort 374berpr374fen, um Bedenken zu 344u337ern und Gelegen-heit zur fristgerechten Abhilfe gew344hren zu k366nnen (247247 8 Abs. 3 SpruchG, 139 20 - 11 - Abs. 3 ZPO), selbst wenn der Antragsgegner die Antragsberechtigung gar nicht in Abrede stellt und daran keine Zweifel bestehen. 21 Eine Auslegung, nach der der Nachweis innerhalb der Antragsbegr374n-dungsfrist vorzulegen ist, w344re bedenklich, weil sie den Zugang zu den Gerich-ten jedenfalls f374r die Antragsteller erschwert, deren Antragsberechtigung nur gegeben ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind (247 3 Satz 2 SpruchG). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer Wei-se erschwert werden, insbesondere d374rfen vom Gesetz einger344umte Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (BVerfGE 40, 42, 44; 41, 323, 328; 69, 381, 385), und es muss f374r den Rechtsuchenden klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (BVerfG NJW 2005, 3345). Der An-tragsteller, der im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss, kann die Antragsfrist nicht aussch366pfen, wenn er innerhalb der Antragsfrist auch ei-nen Nachweis vorlegen muss. Ein solcher Antragsteller kann seine Antragsbe-rechtigung au337er durch die Vorlage von heute h344ufig nicht mehr vorhandenen (247247 10 Abs. 5 AktG, 9 a Abs. 3 Satz 2 DepotG) effektiven St374cken erst nach dem Eingang seines Antrags durch einen Depotauszug oder eine entsprechen-de Bescheinigung nachweisen. Um diesen Nachweis innerhalb der Antragsfrist beibringen zu k366nnen, m374sste er den Antrag so zeitig vor ihrem Ablauf stellen, dass er bei Gericht den Zeitpunkt des Antragseingangs erfragen und noch eine Bescheinigung des Depotinstituts erhalten kann. Dass der Antragsteller eine Erkl344rung des depotf374hrenden Instituts, keine Verf374gungen 374ber die Aktien zu-zulassen, vorlegt, ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts kein geeigneter Weg, um die Antragsfrist aussch366pfen zu k366nnen. Eine solche Depotbest344ti-gung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbeg-riffs in 247 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktion344rsstellung mehr, weil neben die Bescheinigung 374ber einen Bestand von Aktien im Depot eine Versicherung der Depotbank treten muss, keine Verf374gungen 374ber die Ak- - 12 - tien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung hat und Verf374gungen 374ber den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BayObLG ZIP 2004, 2285). 22 Eine solche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten l344sst sich auch nicht mit dem Anliegen rechtfertigen, Spruchverfahren zu beschleunigen. Eine Verz366gerung der Sachentscheidung tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner Be-denken gegen die Antragsberechtigung in der schriftlichen Erwiderung nach 247 7 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vorbringt und das Gericht die betroffenen Antragsteller zur Vorlage eines Nachweises innerhalb der Replikfrist nach 247 7 Abs. 4 Satz 2 SpruchG auffordert. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Entscheidung in der Sache auch nicht m366glich, wenn der Nachweis bereits mit dem Antrag vorgelegt wird. Formale Anforderungen k366nnen nicht allein zu dem Zweck aufgestellt werden, Anteilsinhaber von einem verfassungsrechtlich gebotenen gerichtlichen Verfahren - hier zur 334berpr374fung einer Kompensation nach einer Strukturma337-nahme - auszuschlie337en. 23 3. Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Antragsbe-rechtigung durch Urkunden im Sinn von 247 3 Satz 3 SpruchG nachgewiesen. Sie haben innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist Depot- oder Bestandsbe-scheinigungen vorgelegt, aus denen sich jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ergibt, dass sie Aktion344re waren. Ma337gebender Zeitpunkt ist beim regul344ren Delisting entsprechend 247 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG; Wasmann, WM 2004, 819, 821; Leuering in Simon, SpruchG 247 3 Rdn. 58). Nach 247 3 Satz 2 SpruchG sind Anteilsinhaber au337er in den F344llen, in denen sie aufgrund der Strukturma337nahme ausgeschieden sind, nur antragsbe-fugt, wenn sie noch im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind. Dem 24 - 13 - Aktion344r steht es nach einem regul344ren Delisting frei, das Kaufangebot anzu-nehmen, und er scheidet nicht schon aufgrund des Delistings aus. 25 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Billigkeit gebietet nicht, von der Kostenverteilung in 247 15 Abs. 2 und 4 SpruchG abzuweichen. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - 102 O 186/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 W 14/06 -
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