BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Antr344ge des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Bestellung ei-nes Notanwalts und auf Bestellung eines Prozesspflegers f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt. 3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem dem Schuldner am 29. April 1996 zugestellten Vollstreckungsbescheid. Sie erteilte erstmals am 4. M344rz 1999 Vollstreckungsauftrag, in dem sie f374r den Fall der fruchtlosen Pf344ndung die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantrag- 1 - 3 - te. Nach mehreren Umz374gen des Schuldners bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 5. Februar 2003. Den Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht zur374ck. Der Schuldner begr374ndete seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde insbesondere da-mit, dass er prozessunf344hig sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und den Schuldner im Ergebnis f374r prozessf344hig gehalten. Es hat angenommen, aufgrund diverser von dem Schuldner vorgelegter Unterla-gen best374nden zwar gewisse Anhaltspunkte f374r dessen Prozessunf344higkeit; der Schuldner habe jedoch 374ber einen l344ngeren Zeitraum vielfache Versuche des Gerichts, durch eine fach344rztliche Stellungnahme Klarheit 374ber seine Prozess-f344higkeit zu gewinnen, durch sein Verhalten scheitern lassen. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Dabei bedarf es kei-ner Entscheidung, ob sich die Unzul344ssigkeit aus dem Fehlen einer fristgem344-337en Rechtsbeschwerdebegr374ndung oder daraus ergibt, dass der Schuldner prozessunf344hig ist. 2 1. Sollte mit dem Landgericht von einer Prozessf344higkeit des Schuldners auszugehen sein, so ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist begr374ndet (247 577 Abs. 1, 247 575 Abs. 1 ZPO). Die Begr374ndung konnte nach 247 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt erfolgen. 3 a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar - die Prozessf344higkeit des Schuldners unterstellt - von Rechtsanwalt X am 19. April 2007 wirksam im Auftrag des Schuldners eingelegt worden. Sie wurde jedoch innerhalb der bis zum 4. Juli verl344ngerten Begr374ndungsfrist weder von Rechtsanwalt X noch von einem anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begr374ndet. Viel-mehr hat Rechtsanwalt X am 4. Juni 2007 sein Mandat niedergelegt, ohne 4 - 4 - dass im Anschluss daran ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung des Schuldners 374bernommen hat. 5 b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte den Fristab-lauf nicht hemmen, weil der Schuldner trotz gerichtlichen Hinweises vom 16. April 2007 innerhalb der Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist keine Erkl344-rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse gem344337 247 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt hat. c) Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil er unstatthaft war. Die Voraussetzungen f374r die Bestellung eines Prozesspflegers sind im Streitfall nicht gegeben. Die Zivilprozessordnung sieht lediglich f374r den Fall, dass ein Kl344ger eine prozessunf344hige Partei verkla-gen m366chte, die vom Kl344ger zu beantragende M366glichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers vor (247 57 Abs. 1 ZPO). Ein Prozesspfleger kann dagegen nicht auf Antrag der 226 m366glicherweise 226 prozessunf344higen Partei bestellt werden. 6 d) Dem Schuldner war auch nicht vor Fristablauf ein Notanwalt gem344337 247 78b ZPO zu bestellen, der dann die Rechtsbeschwerde noch fristgem344337 h344tte begr374nden k366nnen. Die Voraussetzungen f374r die Bestellung eines Notanwalts liegen nicht vor. 7 Der Schuldner hatte mit Rechtsanwalt X einen Rechtsanwalt f374r sei- ne Vertretung gefunden, der ausweislich seines Schreibens an den Schuldner vom 4. Juni 2007 auch zur fristgem344337en Begr374ndung der Rechtsbeschwerde bereit war. Rechtsanwalt X hat den Schuldner in diesem Schreiben aller- dings zutreffend dar374ber belehrt, dass er mit der Rechtsbeschwerde allenfalls die mangelnde Prozessf344higkeit des Schuldners geltend machen k366nne und dass dies durch einen vom zust344ndigen Amtsgericht bestellten Betreuer erfol- 8 - 5 - gen m374sse. Obwohl er - Rechtsanwalt X - auf die Notwendigkeit der Bestel- lung eines Betreuers und einer von diesem erteilten Genehmigung f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits mit Schreiben vom 19. April 2007 hingewiesen gehabt habe, habe der Schuldner dazu nichts ver-anlasst. Die von Rechtsanwalt X zutreffend erkannten Voraussetzungen f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind seitens des Schuld-ners nicht erf374llt worden. Geht man von Prozessf344higkeit des Schuldners aus, h344tten sie auch gar nicht erf374llt werden k366nnen, weil eine Betreuerbestellung nicht in Betracht kam. Unter diesen Umst344nden ist die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt X allein auf das Verhalten des Schuldners zur374ckzu- f374hren. Die Bestellung eines Notanwalts nach 247 78b Abs. 1 ZPO scheidet des-halb aus. 9 2. Sollte der Schuldner dagegen, wie er behauptet, prozessunf344hig sein, so w344re die Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Denn der Schuldner h344tte Rechtsanwalt X keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Auch eine sp344tere Genehmigung der Einlegung der Rechtsbeschwerde w344re nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall als unzul344ssig zu verwer-fen (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096). 10 Ist der Schuldner prozessunf344hig, so ist die an ihn erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses unwirksam (247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerdefrist ist dann nicht in Gang gesetzt. Der Schuldner hat in die-sem Fall die M366glichkeit, den unabh344ngig von der Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls existent gewordenen Beschluss noch mit der Rechtsbeschwerde an-zufechten (vgl. Vollkommer in Z366ller, ZPO, 26. Aufl., 247 329 Rdn. 9). Dies k366nnte allerdings nur durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer ge- 11 - 6 - schehen, der einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt dazu bevollm344chtigt. 12 III. Die Beiordnung eines Notanwalts nach 247 78b ZPO ist schon deshalb abzulehnen, weil - wie sich aus den Ausf374hrungen oben unter II 1 d ergibt - Rechtsanwalt X bei dem Schuldner zumutbaren Anstrengungen zur Fort- setzung der Vertretung bereit war (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 16.2.2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). IV. Wie ebenfalls oben unter II 1 d dargelegt, fehlen auch die Vorausset-zungen f374r die (vorl344ufige) Bestellung eines Prozesspflegers nach 247 57 Abs. 1 ZPO. 13 - 7 - V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, wie schon aus-gef374hrt, bereits deshalb abzulehnen, weil der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung nicht die gem344337 247 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorgelegt hat. 14 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2003 - 4 M 9121/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 T 201/03 -
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