BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 750 Abs. 1 Satz 1 Die R344umungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigef374gten Vollstreckungs-klausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur einger344umt worden, um die Zwangsr344umung zu vereiteln. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 39/08 - LG L374beck AG Eutin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 23. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betr344gt 25.200 200. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldner zu 1 bis 3 die Zwangsvoll-streckung aus einem Urteil, durch das diese zur R344umung von Gewerber344umen im Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden sind. 1 Dagegen hat der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hat behaup-tet, aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner zu 1 alleiniger Unter-mieter der R344ume zu sein, und ist der Ansicht, die Vollstreckung aus dem 2 - 3 - R344umungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 sei ihm gegen374ber unzul344ssig, weil dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte. 3 Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem R344umungsurteil gegen die Schuldner zu 1 bis 3 f374r unzul344ssig erkl344rt. Auf die sofortige Be-schwerde des Gl344ubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zur374ck-gewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des wei-teren Beteiligten. Der Gl344ubiger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsvollstreckung gegen den weite-ren Beteiligten f374r zul344ssig erachtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Aus einem R344umungstitel gegen den Hauptmieter k366nne gem344337 247 750 ZPO zwar grunds344tzlich nicht gegen einen im R344umungstitel namentlich nicht bezeichneten Untermieter vollstreckt werden. Anders verhalte es sich aber, wenn dem Gl344ubiger erst kurz vor Beginn der beabsichtigten R344umungsvoll-streckung ein angeblicher Untermieter pr344sentiert werde, der sein angebliches Besitzrecht erst nach der Beendigung des Besitzrechts des Hauptmieters be-gr374ndet habe. Andernfalls w374rde dem Missbrauch T374r und Tor ge366ffnet, weil ein r344umungsunwilliger Schuldner die geschuldete R344umung nach Belieben durch Pr344sentation immer neuer angeblicher Untermieter verz366gern k366nnte. Ein sol-ches Zusammenwirken des Hauptmieters und des angeblichen Untermieters 6 - 4 - zum Zweck der Vollstreckungsvereitelung sei rechtsmissbr344uchlich und damit unbeachtlich. 7 Ein solcher Missbrauchsfall sei hier gegeben. Der Schuldner zu 1 habe das angebliche Untermietverh344ltnis mit dem weiteren Beteiligten erst nach der berechtigten fristlosen K374ndigung des Hauptmietverh344ltnisses durch den Ver-mieter begr374ndet. Mit der K374ndigung durch den Vermieter sei das Recht des Schuldners zu 1 zum Besitz und zur Untervermietung beendet gewesen. Der weitere Beteiligte sei bei der Besitzerlangung (so er ihn denn erlangt habe) hin-sichtlich des fehlenden Besitzrechts des Schuldners zu 1 b366sgl344ubig gewesen. Das Untermietverh344ltnis sei dem Gl344ubiger erst nach Verk374ndung des R344u-mungsurteils offenbart worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die R344u-mung in bewusstem Zusammenspiel habe vereitelt werden sollen. Es erscheine daher rechtsmissbr344uchlich, wenn der weitere Beteiligte auf der strikten Beach-tung des 247 750 ZPO bestehe. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. Die Erw344gungen, mit denen das Beschwerdegericht die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den weiteren Beteiligten aus dem R344umungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 bejaht hat, halten der recht-lichen Nachpr374fung nicht stand. Die Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung h344ngt davon ab, ob der weitere Beteiligte Besitzer der Gewerber344ume ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich. 8 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die R344umungsvollstreckung gegen einen Untermieter einen gegen diesen gerichte-ten Vollstreckungstitel erfordert und nicht aufgrund eines gegen den Hauptmie-ter ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden kann (BGH, Beschl. v. 9 - 5 - 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). Die Zwangsvollstre-ckung darf nach 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem beigef374gten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. 10 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grund-satz von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung kann allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grund-s344tzlich zutreffend geltend macht, den Grunds344tzen von Treu und Glauben wi-dersprechen und daher rechtsmissbr344uchlich sein. Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur for-male Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzul344ssig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalit344t, sondern gew344hrleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausge-wiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Perso-nen ausge374bt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). aa) Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erw344gungen au337er Kraft gesetzt werden. Gegen andere als die in dem Titel oder der Klausel bezeichneten Personen darf die R344umungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den Gl344ubiger verpflichtet sind. So ist die R344umungsvollstreckung des Vermieters 11 - 6 - gegen den im R344umungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzul344s-sig, wenn feststeht, dass das Mietverh344ltnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach 247 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14). bb) Billigkeitserw344gungen k366nnen es erst recht nicht rechtfertigen, die all-gemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung au337er Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszu374ben, gegen die kein Vollstre-ckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG L374beck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280). Es kommt daher nicht darauf an, ob der weitere Beteiligte gegen Treu und Glauben verst366337t, weil er sich auf ein tats344chlich nicht bestehendes Untermietverh344ltnis mit dem Schuldner zu 1 be-ruft, um die Zwangsr344umung zu vereiteln. 12 cc) Der Gerichtsvollzieher w344re 374berfordert, wenn er sich bei der Voll-streckung nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen k366nnte, sondern daneben materiell-rechtliche Erw344gungen zur Frage des Besitzrechts der im Titel nicht benannten, aber den Besitz tats344chlich innehabenden Person anzu-stellen h344tte (LG Memmingen DGVZ 2007, 126). Gleiches gilt, wenn er zu pr374-fen h344tte, ob es Treu und Glauben widerspricht, dass die den tats344chlichen Be-sitz innehabende Person sich bei der R344umungsvollstreckung auf ein angebli-ches Besitzrecht beruft, etwa weil sie im Zusammenwirken mit dem R344umungs-schuldner die Zwangsvollstreckung zu vereiteln versucht. Derartige Fragen sind daher nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Er-kenntnisverfahren zu kl344ren (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451). Der Ge-richtsvollzieher hat nicht das behauptete Recht zum Besitz, sondern allein die 13 - 7 - tats344chlichen Besitzverh344ltnisse zu beurteilen, gleich wie der Besitz erlangt ist. Sodann hat er nur noch zu pr374fen, ob sich die R344umungsverpflichtung nach dem vom Gl344ubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Be-sitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959 Tz. 12). c) Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung verwehrt, da das Be-schwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der weite-re Beteiligte Besitz an den Mietr344umen hat. Das Beschwerdegericht bezeichnet den weiteren Beteiligten in seinem Beschluss nur als angeblichen Mitbesitzer bzw. Alleinbesitzer und l344sst ausdr374cklich offen, ob er Besitz an den Gewerbe-r344umen erlangt hat. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht die Akte mit dem Bemerken zur Entscheidung 374ber die Erinnerung zugeleitet hat, f374r ihn erg344ben sich an Ort und Stelle - in den Gewerber344umen im Erdgeschoss des Hotels - keine Anhaltspunkte daf374r, dass der weitere Beteiligte Gewahrsam an den R344umlichkeiten habe. 14 Sollte der weitere Beteiligte nicht Besitzer der zu r344umenden Gewerbe-r344ume sein, w344re seine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung nicht be-gr374ndet. Gegen Personen, die sich in den herauszugebenden Mietr344umen auf-halten, ohne deren Besitzer oder Mitbesitzer zu sein - wie etwa Bedienstete oder Besucher - findet keine Zwangsvollstreckung statt, da sie nicht im Sinne des 247 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz der Mietr344ume zu setzen sind. Ihre Zwangsr344umung hat ihre Grundlage in der allein gegen den Mieter als Besitzer der Mietr344ume gerichteten Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 885 Rdn. 9 und 14). Da gegen diese Personen keine Zwangsvollstreckung stattfindet, m374ssen sie in dem Titel oder der Klausel auch nicht gem344337 247 750 Abs. 1 ZPO namentlich bezeichnet sein. 15 - 8 - 16 III. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist danach der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 04.04.2008 - 84 M 372/08 - LG L374beck, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 T 193/08 -
Full & Egal Universal Law Academy