BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/09 vom 10. Juni 2010 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 51 830.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Buchstabe T mit Strich MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Pr374fung nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschr344nken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestand-teile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzun-gen eines Schutzhindernisses erf374llt. b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass die-se auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaf-fert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 19. November 2008 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Anmelderin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-tragung der Wortmarke 1 T- f374r Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben, soweit die Ein-tragung f374r folgende Waren und Dienstleistungen zur374ckgewiesen worden ist (BPatG, Beschluss vom 19. November 2008 - 29 W(pat) 70/03, juris): 2 - 3 - Klasse 9 Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts-apparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Auf-zeichnung, 334bertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Da-ten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungstr344ger; Datenverarbeitungsger344te und Computer Klasse 36 Finanzwesen; Klasse 42 Erstellen von Programmen f374r die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, n344mlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Daten-banken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektie-rung und Planung von Einrichtungen f374r die Telekommunikation. Hinsichtlich der Anmeldung f374r Dienstleistungen der Klasse 38, n344mlich f374r Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen f374r die Tele-kommunikation, insbesondere f374r Funk und Fernsehen, hatte die Beschwerde nur Erfolg, soweit die Anmelderin ihr Eintragungsbegeh-ren im Beschwerdeverfahren hilfsweise im nachstehenden Umfang beschr344nkt hatte: Telekommunikation, n344mlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Inter-netzug344ngen, technische 334bermittlung von Filmen und Sendungen; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen f374r die Telekommunikation im oben genannten Sinne, n344mlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrich-tungen oder Satelliten. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter, soweit es bislang erfolglos geblieben ist. 3 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Eintragung der an-gemeldeten Wortmarke f374r die in der Anmeldung genannten Waren und Dienst-leistungen st374nden die Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und der beschreibenden Angaben nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen; diese Schutzhindernisse seien nur 4 - 4 - f374r einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Wege der Ver-kehrsdurchsetzung (247 8 Abs. 3 MarkenG) 374berwunden. Dazu hat es ausgef374hrt: 5 F374r die Frage der Schutzf344higkeit des angemeldeten Zeichens komme es allein auf den Buchstaben "T" an, da der Bindestrich aufgrund seiner rein orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenst344ndiges Zeichen wahr-genommen werde und daher i.S. des 247 3 Abs. 1 MarkenG nicht markenf344hig sei. In Verbindung mit den Waren Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts-apparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Auf-zeichnung, 334bertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Da-ten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungstr344ger; Datenverarbeitungsger344te und Computer nehme der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen als Typen- oder sonstige Sachbezeichnung und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahr. Die vielf344ltige Verwendung von Buchstabenfolgen zur Beschreibung tech-nischer Merkmale betreffe auch die im Bereich der Informations- und Kommuni-kationstechnologie beanspruchten Dienstleistungen Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen f374r die Tele-kommunikation, insbesondere f374r Funk und Fernsehen; Erstellen von Pro-grammen f374r die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, n344mlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Daten-verarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen f374r die Telekommunikation. F374r die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen stehe dar-374ber hinaus die beschreibende Bedeutung des Buchstabens "T" im Sinne von "Transmission" oder "Tele" im Vordergrund. Aufgrund dieses beschreibenden Aussagegehalts sei das Zeichen auch geeignet, die Art oder den Bestimmungs-zweck der vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, und sei daher den Mitbewerbern zum ungehinderten Gebrauch nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 6 - 5 - MarkenG freizuhalten. Dieses Schutzhindernis bestehe auch f374r die Dienstleis-tung "Finanzwesen". 7 Die Schutzhindernisse seien hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichts-apparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Auf-zeichnung, 334bertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Da-ten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungstr344ger; Datenverarbeitungsger344te und Computer; Finanzwesen; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen f374r die Tele-kommunikation, insbesondere f374r Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen f374r die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, n344mlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Daten-banken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektie-rung und Planung von Einrichtungen f374r die Telekommunikation auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung 374berwunden. III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bun-despatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Zeichens st374nden die Schutzhindernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, h344lt auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Einem Zeichen kann die Eintragung als Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nur dann versagt werden, wenn es die Vorausset-zungen eines der in 247 8 Abs. 2 MarkenG geregelten Eintragungshindernisse gerade in der der Anmeldung zugrunde liegenden Form erf374llt. F374r die Pr374fung, ob einem Zeichen f374r die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt oder ob es zu de-ren Beschreibung i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann, darf daher 9 - 6 - nur auf solche Verwendungen des Zeichens im Zusammenhang mit den ange-meldeten Waren und Dienstleistungen abgestellt werden, die der angemeldeten Zeichenform entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2002 - I ZB 16/99, GRUR 2002, 884, 885 = WRP 2002, 1069 - B-2 alloy, mwN). Es ist insbesondere nicht zul344ssig, der Pr374fung der Schutzf344higkeit des angemeldeten Zeichens (auch) eine solche Benutzung zugrunde zu legen, in der der Verkehr nicht mehr eine Wiedergabeform des angemeldeten Zeichens, also nicht mehr dasselbe Zeichen, sondern ein von dem angemeldeten Zeichen zu unterschei-dendes anderes Zeichen sieht (vgl. Str366bele in Str366bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 247 8 Rn. 19 mwN). Gegenstand der Pr374fung im Eintragungsverfahren ist demzufolge grund-s344tzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes (vgl. BGH GRUR 2002, 884, 885 - B-2 alloy; E.-I. v. Gamm in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-schutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 8 MarkenG Rn. 3). Besteht das angemel-dete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Pr374fung nicht darauf beschr344nken, ob Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zei-chenbestandteile bestehen. Die Eintragung ist vielmehr nur zu versagen, wenn das angemeldete Zeichen auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen ei-nes Schutzhindernisses erf374llt. Damit h344ngt, auch wenn die Unterscheidungs-kraft einzelner Bestandteile eines Zeichens zun344chst getrennt gepr374ft werden kann, die Unterscheidungskraft des Zeichens als solches in jedem Fall von ei-ner Pr374fung der Gesamtheit ab, die diese Merkmale bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-239/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT 1, mwN). Eine solche Pr374fung ist auch deshalb erforderlich, weil Bestandteile, die f374r sich betrachtet nicht unterscheidungskr344ftig sind, in ihrer Kombination unterscheidungskr344ftig sein k366nnen. F374r das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gilt dies entsprechend 10 - 7 - (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 96 - Koninklijke KPN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]). 11 2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, dass das Bundespa-tentgericht diese Grunds344tze nicht beachtet hat, indem es f374r die Pr374fung der Schutzf344higkeit des angemeldeten Zeichens allein auf den Gro337buchstaben "T" abgestellt hat. a) Das Bundespatentgericht durfte den weiteren Bestandteil des Zei-chens - den dem "T" nachgestellten Bindestrich - nicht mit der Begr374ndung un-ber374cksichtigt lassen, er k366nne als reines Verbindungselement f374r sich allein nicht die Schutzf344higkeit begr374nden. Auch ein f374r sich genommen schutzunf344-higer Bestandteil kann, wie dargelegt, f374r die Schutzf344higkeit des Gesamtzei-chens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich, wie das Bun-despatentgericht weiter angef374hrt hat, aufgrund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenst344ndiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es gleichfalls nicht, diesen Zeichenbestandteil bei der Pr374fung der Schutzf344higkeit des angemeldeten Zeichens unber374cksichtigt zu lassen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zeichens handelt, ist ma337-geblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet. Mit der Anmeldung einer aus mehreren Bestandteilen be-stehenden Kennzeichnung begehrt der Anmelder Schutz f374r diese Zusammen-setzung als eine einheitliche Marke. Dass die einzelnen Bestandteile der An-meldung nicht als eigenst344ndige Zeichen, sondern als ein einheitliches zusam-mengesetztes Zeichen wahrgenommen werden, ist somit gerade Gegenstand seines Eintragungsbegehrens. 12 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Strich f374r den Ge-samteindruck des hier angemeldeten Zeichens und demzufolge f374r die Pr374fung 13 - 8 - der Schutzf344higkeit ohne Bedeutung ist, weil er nicht nur nicht als eigenst344ndi-ges Zeichen, sondern vom Verkehr nicht einmal als Bestandteil des Gesamtzei-chens wahrgenommen wird. Eine solche Feststellung hat das Bundespatentge-richt nicht getroffen. Nach der Gestaltung des angemeldeten Zeichens ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Verkehr den Strich bei einer den 374bli-chen Kennzeichnungsgewohnheiten entsprechenden Verwendung des ange-meldeten Zeichens zur Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienst-leistungen nicht als einen zum Kennzeichnungsmittel geh366renden Bestandteil wahrnehmen wird. b) Zudem fehlt es f374r die Annahme des Bundespatentgerichts, bei dem Strich als Bestandteil des angemeldeten Zeichens handele es sich um ein rei-nes Verbindungselement, n344mlich um einen Bindestrich, der zwei zusammen-geh366rende W366rter miteinander verbinde oder f374r einen ausgesparten Wortteil stehe, an hinreichenden Feststellungen f374r ein entsprechendes Verkehrsver-st344ndnis. Da der Pr374fung der Schutzf344higkeit das Zeichen in seiner angemelde-ten Form zugrunde zu legen ist, kommt es darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Marke versteht, wenn sie in der eingetragenen Form zur (marken-m344337igen) Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ver-wendet wird. Dies gilt auch f374r das Verst344ndnis der einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens. Gegenstand der Anmeldung ist hier ein Zeichen, das lediglich aus dem Gro337buchstaben "T" und einem rechts neben ihm befindli-chen Strich besteht. Weitere Elemente, die etwa durch den Strich mit dem Buchstaben "T" verbunden werden, sind nicht Gegenstand der nach ihrem ob-jektiven Erkl344rungsinhalt auszulegenden Anmeldung. 14 Dass der Verkehr bei diesem auf das "T" mit Strich beschr344nkten Ge-genstand der Anmeldung in dem Strich auch dann einen Bindestrich als Ver-bindungselement sieht, wenn nur dieses aus den beiden genannten Bestandtei- 15 - 9 - len bestehende Zeichen zur Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet wird - sich also neben dem Strich keine zus344tzli-chen der Kennzeichnung dienenden Elemente befinden -, hat das Bundespa-tentgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ebenso kann ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Verwendung des Zeichens in Alleinstellung zur markenm344337igen Kenn-zeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen von vornherein un-geeignet ist. c) Das Bundespatentgericht hat im Rahmen der Pr374fung der Schutzhin-dernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht nur solche Verwendungen ber374cksichtigt, bei denen das angemeldete Zeichen in Alleinstellung benutzt wird, sondern ma337geblich auf die Benutzung in Zusammensetzungen, bei de-nen ein weiterer Bestandteil durch einen Bindestrich mit einem "T" verbunden wird, sowie auf Abk374rzungen abgestellt, die aus einem "T" (ohne Strich) und anderen Buchstaben bestehen. Dies begegnet, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht r374gt, aus Rechtsgr374nden Bedenken. Bei der Pr374fung, ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens Schutzhindernisse entgegenstehen, darf, wie dar-gelegt, nicht auf solche Benutzungsformen abgestellt werden, bei denen die konkreten Umst344nde der Verwendung dazu f374hren, dass der angesprochene Verkehr in der verwendeten Kennzeichnung lediglich die Benutzung eines von dem angemeldeten Zeichen zu unterscheidenden anderen Zeichens sieht. Dies ist bei den vom Bundespatentgericht in die Pr374fung einbezogenen Zusammen-setzungen und Abk374rzungen der Fall. Bei diesen handelt es sich um einheitli-che Zeichen, die aus der Gesamtheit ihrer jeweiligen Bestandteile bestehen und deren Bestandteile nicht (zumindest auch) als selbstst344ndige Zeichen aufge-fasst werden. Denn der Verkehr nimmt regelm344337ig mehrere Zeichenbestandtei-le nur dann als jeweils eigenst344ndige Zeichen wahr, wenn sie voneinander ab-gesetzt sind; insbesondere durch einen Bindestrich verbundene Bestandteile 16 - 10 - werden dagegen als ein einheitliches Gesamtzeichen verstanden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect, mwN). 17 Danach m374ssen Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliches und vom angemeldeten Zeichen verschiedenes Zeichen verstanden werden, bei der Pr374fung, ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens Schutzhinder-nisse entgegenstehen, von vornherein au337er Betracht bleiben. Denn die Eintra-gung als Marke kann einem Zeichen nicht deshalb versagt werden, weil f374r ein aus der Sicht des Verkehrs anderes Zeichen ein Schutzhindernis besteht. Aller-dings k366nnte umgekehrt aus dem Umstand, dass der Eintragung bestimmter Zusammensetzungen, die das angemeldete Zeichen enthalten, keine Schutz-hindernisse entgegenstehen, gleichfalls f374r die Pr374fung der Schutzf344higkeit des angemeldeten Zeichens unmittelbar nichts hergeleitet werden, wenn der Ver-kehr die betreffenden Zusammensetzungen und das angemeldete Zeichen voneinander unterscheidet. Au337erdem besagt der Umstand, dass einzelnen Zusammensetzungen des angemeldeten Zeichens mit bestimmten anderen Bestandteilen f374r be-stimmte Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt oder sie insoweit als beschreibende Angabe i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstanden werden, nichts dar374ber, dass diese Schutzhindernisse auch vorliegen, wenn das angemeldete Zeichen in Alleinstel-lung oder in anderem Zusammenhang verwendet wird. Das Fehlen der Unter-scheidungskraft oder die beschreibende Bedeutung kann vielmehr gerade auf dem durch die jeweilige Zusammensetzung hervorgerufenen Gesamteindruck beruhen und schlie337t daher nicht aus, dass bei anderen Verwendungen des angemeldeten Zeichens diese Eintragungshindernisse nicht bestehen. Da der 18 - 11 - Schutzumfang des angemeldeten Zeichens gleichfalls durch die eingetragene Form beschr344nkt wird, steht auch das vom Bundespatentgericht festgestellte Bed374rfnis von Mitbewerbern, den Buchstaben "T" in bestimmten Zusammen-setzungen beschreibend zu verwenden (247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), einer Ein-tragung nicht entgegen. 19 IV. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckzuverweisen (247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). F374r das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: 20 1. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Voraussetzungen der 334berwindung der Eintragungshindernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gem344337 247 8 Abs. 3 MarkenG seien nicht erf374llt, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 21 a) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem ange-meldeten Zeichen um den Stammbestandteil einer von der Anmelderin verwen-deten Zeichenserie handelt. Angesichts der umfangreichen Bewerbung der Zei-chenserie sei davon auszugehen, dass der Verkehr die mit diesem Stammbe-standteil gebildete Zeichenserie der Anmelderin zuordne. Die intensive Benut-zung des angemeldeten Zeichens in zahlreichen Kombinationen der Zeichense-rie reiche f374r sich genommen jedoch nicht aus, um von einer gerichtsbekannten Verkehrsdurchsetzung als isolierter Stammbestandteil auszugehen. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Erwerb der Schutzf344higkeit durch Be-nutzung der Marke im Verkehr nicht notwendig eine eigenst344ndige Benutzung voraussetze, sondern sich auch aus der Benutzung als Bestandteil einer Ge-samtmarke oder in Verbindung mit einer anderen eingetragenen Marke ergeben 22 - 12 - k366nne. F374r den Nachweis einer solchen Benutzung gen374ge es jedoch nicht, die Benutzung der Gesamtmarke zu dokumentieren, sondern es sei dar374ber hinaus zu belegen, dass die ma337geblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei isolierter Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verst374nden. Eine solche eigenst344ndig herkunftshinweisende Wirkung des von der Anmelderin ausschlie337lich als Stammbestandteil in Kombination mit weiteren Wortelemen-ten beanspruchten Zeichens lasse sich aber ohne demoskopische Untersu-chung nicht feststellen. b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Bundespatentgericht hat ber374cksichtigt, dass der Erwerb von Unterscheidungs-kraft durch Benutzung eines Zeichens nicht zwingend seine eigenst344ndige Be-nutzung voraussetzt, sondern sich auch aus der Benutzung als Bestandteil ei-ner Gesamtkennzeichnung oder aus der Benutzung in Verbindung mit einem anderen Zeichen ergeben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 - Nestl351/Mars; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 38 = WRP 2008, 1087 - VISAGE). Rechtlich zutreffend ist es ferner davon ausgegangen, dass eine solche Verwendung des Zeichens zusammen mit einem anderen Zeichen jedoch nur dann gen374gt, wenn sich daraus ergibt, dass die ma337geblichen Ver-kehrskreise das betreffende Zeichen auch dann, wenn es eine Ware oder Dienstleistung allein kennzeichnet, als Hinweis darauf verstehen, dass die Ware oder Dienstleistung von einem bestimmten Unternehmen stammt (EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 30 - Nestl351/Mars; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 39 - VISAGE). 23 Die Auffassung des Bundespatentgerichts, aus der Verwendung eines Zeichens als Stammbestandteil einer Zeichenserie k366nne ohne Verkehrsbefra-gung nicht hergeleitet werden, dass das Zeichen auch bei isolierter Benutzung als Herkunftshinweis verstanden werde, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 24 - 13 - Der von der Rechtsbeschwerde angef374hrte Umstand, dass der jeweils gemein-same Stammbestandteil einer Zeichenserie bei den einzelnen Serienmarken die ma337gebliche Herkunftsfunktion erf374llt, besagt nicht, dass diesem Bestand-teil eine solche Herkunftsfunktion auch dann zukommt, wenn er allein zur Kenn-zeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Die Rechtsbe-schwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass ein entsprechender Erfahrungs-satz besteht. Auch bei Serienmarken ist vielmehr zun344chst von dem Grundsatz auszugehen, dass der Verkehr sie als Ganzes wahrnimmt. Aufgrund des Ge-samteindrucks mag der Verkehr erkennen, dass es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Serienmarke einer Zeichenserie handelt. Selbst wenn der Gesamtein-druck des jeweiligen Serienzeichens ma337geblich durch den Stammbestandteil bestimmt wird, l344sst sich daraus nicht ohne weiteres darauf schlie337en, wie der Verkehr den Stammbestandteil der Serie versteht, wenn dieser allein zur Kenn-zeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Dies gilt insbeson-dere dann, wenn dem Stammbestandteil eine f374r die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibende Bedeutung zukommt, wie dies das Bundespa-tentgericht etwa hinsichtlich des Buchstabens "T" f374r Telekommunikations-dienstleistungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Die Auffassung des Bundespa-tentgerichts, eine herkunftshinweisende Funktion komme lediglich dem Buch-staben "T" und nicht auch dem Bindestrich als Stammbestandteil zu, begegnet - anders als bei der Pr374fung der Schutzf344higkeit der angemeldeten Marke - kei-nen rechtlichen Bedenken, soweit es um die Beurteilung der von der Anmelde-rin verwendeten Zeichenserie geht. c) Die von der Anmelderin vorgelegten Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2003 und 2008 hat das Bundespatentgericht mit Recht als zum Nach-weis der Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens f374r die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ungeeignet angesehen, weil sie keine 25 - 14 - pr344zise Zuordnung der Befragungsergebnisse zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erm366glichten. 26 aa) Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Durchsetzung des angemeldeten Zeichens als Marke im Verkehr f374r diejenigen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen sein muss, f374r die die Eintragung des Zeichens als Marke begehrt wird. Die Eintragungshindernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung einer Marke f374r mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner dieser unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 581 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS, mwN). Dementsprechend gen374gt insoweit der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung lediglich f374r einzelne unter den Oberbegriff fallende Waren und Dienstleistun-gen nicht. bb) Danach hat das Bundespatentgericht die Ergebnisse der Verkehrs-befragung aus dem Jahr 2003 f374r "Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet von Telefon und sonstiger Telekommunikation" zu Recht als nicht ausreichend erachtet, weil angesichts der Vielzahl der von dieser Bezeichnung erfassten unterschiedlichen Telekommunikationsdienste nicht festgestellt werden k366nne, f374r welche konkreten Dienstleistungen sich das Zeichen infolge seiner Benut-zung als Marke im Verkehr durchgesetzt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegen374ber anf374hrt, die Antworten auf die Frage 3 dieser Befragung lie337en eine hinreichende Zuordnung zu Telefon/Telefax einerseits und Telekommuni-kation andererseits zu, vermag sie damit keinen Rechtsfehler des Bundespa-tentgerichts aufzuzeigen. Die Ergebnisse der Frage 3 des Gutachtens von 2003 f374r Telefon mit 40,6%, f374r Telekommunikation mit 41% und f374r Telefax mit 12,4% hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei schon deshalb f374r den 27 - 15 - Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung hinsichtlich der Dienstleistung "Tele-kommunikation" nach Klasse 38 als nicht ausreichend erachtet, weil sie deutlich unter 50% liegen. Der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung i.S. von 247 8 Abs. 3 MarkenG erfordert im Regelfall einen Durchsetzungsgrad von 50% (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 41 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel, mwN). Hinsichtlich der Ergebnisse der Befragung aus dem Jahr 2008 hat das Bundespatentgericht darauf abgestellt, dass unter den weiten Oberbegriff der "Telekommunikation" nach Klasse 38 eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleis-tungen fallen, das Gutachten von 2008 jedoch keine Frage enth344lt, die insoweit eine Differenzierung erm366glicht, und sich dem Gutachten zudem nicht entneh-men l344sst, ob die Befragten einen zutreffenden Begriff der Telekommunikations-dienstleistungen zugrunde gelegt haben. Diese Beurteilung ist ebenfalls aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse zur zweiten Frage dieses Gutachtens, auf die die Rechtsbeschwerde abstellen will, hat das Bundespatent-gericht rechtsfehlerfrei jedenfalls auch deshalb als nicht ausreichend angesehen, 28 - 16 - weil sie allein den gegen374ber dem weiten Oberbegriff "Telekommunikation" ein-geschr344nkten Bereich der Telefondienstleistungen betreffen. Dagegen bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.11.2008 - 29 W(pat) 70/03 -
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