BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Klageerhebung an einem dritten Ort ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1 Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rec htsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten , sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmäc h- tigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I AG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 12 . September 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richte r Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Auf d ie Rechtsbesc hwerde des Klägers wird der Beschluss des Lan d- gerichts München I - 13 . Zi vilka mmer - vom 21 . März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa hrens, an das Beschwerdegericht zurück ve r- wiesen. Gegenstandswert: 251 . Gründe : I . Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Wolgast hat, vor dem Amtsgericht Mün chen Film werks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsa n- walt. Nach dem zwischen den Parteie n zustandegekommenen Vergleich hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 de r Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 - 3 - Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahr ens hat der Kläger Fahrtkosten in h- Festsetzung von Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrze u- - Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit dieser Koste n abgelehnt. Die dag e- gen geric htete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt d e r Kläger sein B e- gehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Pr o- zessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwe n- dig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kl ä- ger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz s eines Prozessbevol l- mächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des kläger i- schen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit en t- fernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich a n- gesehe n werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufkl ä- rung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei al s Kriterium für die Ausübung des Wahl rechts allein der G e- sichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend. III . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig . In der Sa che hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwer d egerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei , der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergela s- 2 3 4 5 - 4 - sen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt , nur insoweit zu ersta t- ten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Recht s- verteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Pr o- zesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständi ge und wirtschaftlich ve r- nünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Int e- resse ver folgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlich en Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter meh reren gleichartigen Ma ß- nahmen die kostengünstigste auszuwählen . Bei der Prüfung der Notwendigkeit e i- ner bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geb o- ten . Denn der Gerechti gkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten we r- den kann, ob die Kosten einer bestimmt en Rechtsverfolgungs - oder Verteid i- g ungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht ( BGH, Beschluss vom 16. Deze m- ber 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW - RR 2005, 725 Baseball - Caps, mwN). 2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattung sfähigkeit der gelt end g e- machten Kosten nicht deswegen verneint werden, weil der i m Ausland ansässige Kläge r keinen am Gerichtsstand des Beklagten ans ässigen Prozessbevollmächti g- ten ge wählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Fes t- stellungen des B eschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu er heben (dazu unter b). a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel a n- sässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländ i- 6 7 - 5 - sche Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich z u- ständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt ausz u- suc hen (O LG Köln, Beschluss vom 1. Dezembe r 2008 17 W 211/08, juris Rn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessb e- vollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XI I ZB 214/04, NJW 200 8, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. Se p- tember 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO /Schulz , 4. Aufl. , § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauen s in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Bel ange vor G e- richt vornehmen, ohne das s ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen . Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deck e- lung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein e ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammena r- beit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete An haltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswa hl seines Prozessb e- vollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden . b ) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht desw e- gen zu verneinen, weil der Kl äger sein im Streitfall gemäß § § 32, 35 ZPO best e- hendes Wahlrecht nicht d ahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzg e- richtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erh e- ben. 8 - 6 - aa ) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerich ten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30 . Au fl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1 ; Musielak/ Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4 ). Die s ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise b e- reits deshalb zu kürzen ist , weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kos ten für die beklagte Partei verursachen würde ( OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, ju ris Rn. 23 ; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749 ) . Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in B e- tracht, wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmis s- bräuchlich darstellt. bb ) Von d ies en Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschw erdeg e- richt ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen , wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozess bevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege , hält einer rechtlichen Über prüfung allerdings nicht stand. Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die koste n- rechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneing e- schränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf d ie Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen 9 10 11 - 7 - Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Ma ß- nahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte den k- bar, die aus der Sicht ex ante einer verständige n und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich e r- scheinen lassen. So k ann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumte n Wahl des Gerichtsstandes zu berücksicht i- gen, ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits E r fahrungen in dem für sein Klageb egehren ma ßgebenden Sach - oder Rechtsg e- biet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Sp e- zialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrückli ch ane r- kannt ( vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG ; § 13a GVG ) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlen t- scheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass d ies zu Koste n- nachteilen führt. Ebenso is t es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchse t- zung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbe vollmächtigten für sein ko n- kretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW - RR 2007 , 763, 764; Zöller/ Vollkommer aaO § 35 Rn. 4 ). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstig s- ten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - al lein für urheber rechtliche Klagen ge gen Verbra u- cher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten abzuschaffen ( vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse G e- schäftspra k tiken, BT - Dru cks. 17/14216, Seite 9 ). - 8 - Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann , der weder mit dem Gerichtsstand des Bekla g- ten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt , so n- dern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt , ist dieser Umstand für sich a l lein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts g e- mäß § 35 ZPO anzunehmen . Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmissbrauc h sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrac h- tungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Au s- wahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Inte ressen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlic hen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfrem den Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsä t- zen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Kö h- ler/Bo rnkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25 ). Im Streitfall sind solche Umstände vom Besc hwerdegericht nicht festgestellt wor den. 12 - 9 - IV . Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reis e- kosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr u nter Berücksicht i- gung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 142 C 3168/12 - LG München I, Entscheidung vom 21.03.2013 - 13 T 24128/12 - 13
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