BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/98 Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 09 808.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BAUMEISTER-HAUS MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 a) Zum Warenbegriff des Markengesetzes. b) Eine Berufsbezeichnung, zu deren Führung es nach gesetzlichen Vorschri f - ten besonderer Voraussetzungen bedarf, unterfällt, sofern sie im Zusa m - menhang mit der durch die entsprechende berufliche Tätigkeit geschaffenen Ware verwendet wird (hier: BAUMEISTER-HAUS), als beschreibende Ang a - be für die in Frage stehende Ware grundsätzlich auch dann noch dem Ei n - tragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn die gesetzliche Regelung aufgehoben worden ist, es aber noch Personen gibt, die die B e - rufsbezeichnung berechtigterweise führen. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - I ZB 39/98 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentg e - richts vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Mit ihrer am 9. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingegang e - nen Anmeldung der Wortmarke BAUMEISTER-HAUS hat die Anmelderin Schutz für verschiedene Waren begehrt, u.a. für "bebaute und unbebaute Grundstücke; Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilie n - häuser". Dieser Teil der Anmeldung ist, nachdem diese Warenbegriffe als ma r - kenrechtlich unzulässig beanstandet worden waren, durch Teilung zur vorli e - genden Anmeldung geworden. - 3 - Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat alsdann die abgetrennte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die "Dienstleistungen" "Immobilien, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke". Die Erinnerung ist erfolglos geblieben. Im Laufe des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat die A n - melderin das Warenverzeichnis neu gefaßt und begehrt nunmehr Schutz für "Fertighäuser, nämlich Ein- und Mehrfamilienhäuser; bebaute Grundstücke". Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 81). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für die bea n - spruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar kenG erachtet und dazu ausgeführt: Ob die Waren "Fertighäuser" und insbesondere "bebaute Grundstücke" eintragbare Waren im Sinne des Markengesetzes seien, deren Klassifizierung gemäß §§ 14, 15 MarkenG möglich sei, könne offenbleiben; jedenfalls handele es sich rechtlich um Sachen, die dem Sachenrecht unterlägen und mit denen im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werde. Das Warenverzeic h - nis sei somit zur Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hinreichend bestimmt. - 4 - An der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" bestehe ein Freihaltung s - bedürfnis. Der Begriff enthalte nur die eindeutige Aussage, daß die Häuser von einem beruflich besonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt wo r - den seien. Auch beim Erwerb bebauter Grundstücke stehe zumeist das Haus im Vordergrund, zumal Käufer umgangssprachlich in der Regel vom Kauf eines Hauses und nicht vom Kauf eines bebauten Grundstücks sprächen. Hinsich t - lich der Sprachüblichkeit der Begriffsbildung "BAUMEISTER-HAUS" sei eine deutliche Parallele zu dem im Immobilienwesen geläufigen Ausdruck "Arch i - tekten-Haus" sowie dem Fachbegriff "Ingenieurbau" gegeben. Der Begriff Baumeister sei keine phantasievolle oder heute bedeutungslose historische Berufsbezeichnung. Zwar sei die Baumeister-Verordnung seit dem 1. Januar 1981 aufgehoben und es würden demgemäß seither keine Baumeister- Prüfungen mehr abgehalten. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß es heute keine beachtliche Anzahl von Personen mehr gebe, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung "Baumeister" zu führen. Zwar möge das Interesse an dem Führen der Berufsbezeichnung "Baumeister" in den letzten Jahrzehnten verhältnismäßig gering gewesen sein, so daß in der Öffentlichkeit in erster L i - nie die Berufe "Architekt", "Ingenieur", "Diplom-Ingenieur", "Bauingenieur" s o - wie die Meistertitel der Handwerksordnung geläufig seien. Gegenwärtig könne jedoch ein Freihaltungsbedürfnis an der weiterhin geschützten Berufsbezeic h - nung "Baumeister" zugunsten der zum Führen dieses Titels berechtigten Wet t - bewerber nicht verneint werden. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe darüber hinaus das a b - solute Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS" ausschließlich, daß die Häuser durch fachlich beso n - - 5 - ders qualifizierte Personen erbaut worden seien, die von Beruf Baumeister oder jedenfalls im Sinne der Handwerksordnung Meister des Bauwesens seien. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Bundespatentgericht hat unentschieden gelassen, ob es sich bei den mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren um solche im Sinne des Markengesetzes handelt oder ob die Anmeldung ganz oder teilweise schon deshalb zurückzuweisen ist, weil sie sich auf Gegenstände bezieht, für die ein Markenschutz nicht vorgesehen ist. Die Angabe "bebaute Grundstücke" im Warenverzeichnis bezeichnet, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, Sachen i.S. der §§ 90 ff. BGB, die dem Sachenrecht u nterliegen und mit denen im Wettbewerb auch gewerblich Handel getrieben werden kann. Allerdings enthalten weder das Markengesetz noch die Markenrechtsrichtlinie, die insoweit durch das Markengesetz umgesetzt worden ist, für eingetragene Marken eine ausdrückl i - che Regelung dazu, was unter Waren im Sinne ihrer Vorschriften zu verstehen ist. Obwohl das Warenzeichengesetz eine ausdrückliche Bestimmung über den Warenbegriff nicht enthielt, hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was unter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen handelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra). Das war auch die Auffassung des Schrifttums (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenze i - chenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 20; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 18; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 34). So wurde - 6 - auch der Inhalt der internationalen Abkommen, die Marken betreffen und d e - nen Deutschland angehört, verstanden, obwohl die Pariser Verbandsüberei n - kunft ebenfalls keine Definition des Begriffs der Waren enthält. In den ma ß - geblichen Bestimmungen (z.B. Art. 5 Abschn. C Abs. 3, Art. 6 bis, Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Art. 7) ist im gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b PVÜ amtlichen deutschen Text der Begriff "Erzeugnisse" verwendet, dem bei herkömmlichem Verständnis unbewegliche Sachen, also Grundstücke, nicht zugerechnet we r - den. Für ein solches Verständnis könnte auch der nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und c PVÜ maßgebliche französische Text ("produits") sprechen. Das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von W a - ren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. II 1981, S. 359) enthält in der gemäß Art. 1 Abs. 3 NKA maßgeblichen Klassifik a - tion unbewegliche Sachen, insbesondere bebaute Grundstücke, nicht. Dem entspricht auch die auf dem Nizzaer Klassifikationsabkommen beruhende Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Ma r - kenV. Welcher Warenbegriff der Markenrechtsrichtlinie und damit dem Ma r - kengesetz zugrunde liegt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 112; I n - gerl/ Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 17; Helmreich/Stellmann, MarkenR 2000, 202, 203; A. Deutsch, TranspR 2000, 113, 114), müßte gegebenenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentsche i - dung (Art. 234 EG) geklärt werden. Diese Frage kann aber im Rechtsb e - schwerdeverfahren offenbleiben, weil die Eintragung der angemeldeten Marke - 7 - für alle in Anspruch genommenen Waren jedenfalls aus anderen Gründen scheitert. 2. Von der Eintragung sind solche Marken ausgeschlossen, die au s - schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeic h - nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbri n - gung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der W a - ren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der Begriff "BAUMEISTER- HAUS" für die in Anspruch genommenen Waren freihaltungsbedürftig ist, weil er eine rein beschreibende Beschaffenheitsangabe in diesem Sinne darstelle. Er enthalte nur die eindeutige Aussage, daß ein Haus von einem beruflich b e - sonders qualifizierten Baumeister geplant und erstellt worden sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Tatsache zugrunde gelegt, daß es bis zum Jahre 1981 eine "Baumeister-Verordnung" gegeben hat, die die Möglichkeiten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Baumeister" geregelt hat. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen gibt es auch heute noch Personen, die diese Berufsbezeichnung berechtigterweise führen. Diesen muß es, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, unb e - nommen bleiben, ohne Behinderung durch ein Markenrecht ihre Berufsb e - zeichnung auch als Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung zu verwenden, zumal es unbillig erschiene, einer Mitbewerberin Schutz für eine Marke zu gewähren, die in einer Berufsbezeichnung besteht, die sie als solche nicht zu führen berechtigt ist. Daß dieses Bedürfnis angesichts der Aufhebung - 8 - der Verordnung mit der Zeit geringer werden mag, entsprechend dem zune h - menden Ausscheiden der zur Führung der Bezeichnung Berechtigten aus dem Berufsleben, rechtfertigt jedenfalls derzeit nicht die begehrte Eintragung. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Wortbildung "BAUMEISTER- HAUS" sei eine mit dem üblichen Begriff "Architekten-Haus" nicht vergleichb a - re phantasievolle Schöpfung, weil sie sich an den in Verbindung mit histor i - schen Bauten gebrachten Begriff des Baumeisters anlehne, vernachlässigt sie, daß es die geschützte Berufsbezeichnung "Baumeister" gibt, deren zutreffende Verwendung für von einem solchen erstellte Häuser den zur Führung dieser Bezeichnung Berechtigten vorbehalten bleiben muß. Im übrigen setzt sie, s o - weit sie ein von der Beurteilung des Bundespatentgerichts abweichendes Ve r - kehrsverständnis zugrunde legt, in im Rechtsbeschwerdeverfahren unzuläss i - ger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Bu n - despatentgerichts und kann damit nicht gehört werden. Denn es ist nicht e r - sichtlich, daß das Bundespatentgericht mit seiner Annahme, der Verkehr werde die Bezeichnung "BAUMEISTER-HAUS", ähnlich wie die geläufigen Begriffe "Architekten-Haus" oder "Ingenieurbau", als beschreibende Angabe im vore r - örterten Sinne verstehen, gegen die Lebenserfahrung verstößt. Angesichts des danach rechtsfehlerfrei festgestellten Freihaltungsb e - dürfnisses, das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung der angeme l - deten Marke für die in Anspruch genommenen Waren entgegensteht, erübrigt sich eine Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. IV. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm - 9 - Pokrant Büscher
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