BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/00 vom 5. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gegenstandswert: bis 12.000, - - DM Gründe: I. Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "A r - beitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unve r - änderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die He r - ausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der B e - klagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentl i - che, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hi n - sichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen - 3 - dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Fo l - gezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurüc k - genommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Verwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b, 547 ZPO), aber unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht da r - auf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die K o - sten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert werden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die Kostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen muß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Voren t - scheidungen, die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sac h - lich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilproze ß - ordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Nor m - zweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vori n - stanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von - 4 - der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache en t - spricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Recht s - mittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als E r - gänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982 - VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.). 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß e i - ne Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solch e Umdeutung scheitert bereits daran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eig e - nen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht be- - 5 - schwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die Rücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Fes t - platte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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