BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 396 27 103 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja DKV/OKV MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen "DKV" und "OKV" im Bereich des Versicherungsw e sens. BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - I ZB 4/00 - Bundespatentgericht - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2000 an Verkü n - dungs Statt zugestellten Beschluß des 33. Senats (Marken- Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden z u rückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Gegen die am 20. Juni 1996 angemeldete und am 24. September 1996 für die Dienstleistungen "Versicherungswesen" eingetragene Wortmarke Nr. 396 27 103 "OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G." - 4 - hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 30. Juni 1995 fr die Dienstleistungen "Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicheru n - gen; Finanzwesen, einschließlich Vermittlung von sowie Beratung zu Bausparverträgen, Finanzierungen, Fondsanteilen, anderen K a - pitalanlagen und Leasinggeschäften; Ausgabe von Karten fr die vorstehenden Dienstleistungen, einschließlich Ausgabe von Kredit- Karten (auch von codierten)" eingetragenen Wortmarke Nr. 2 908 844 "DKV". Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Wide r - spruch zurckgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fehle. Im Verfahren der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Markeni n - haberin das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke auf "Versich e - rungswesen, ausgenommen Krankenversicherung" beschränkt. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG BlPMZ 2000, 349 Ls.). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widerspreche n - de ihren Widerspruch weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsb e - schwerde zurc k zuweisen. - 5 - II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch fr im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG unbegrndet erachtet, weil eine Verwechslungsgefahr der Marken gemû § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sei. Daz u hat es ausgefhrt: Trotz der Einschrnkung des Dienstleistungsverzeichnisses der ang e - griffenen Marke lgen die in Anspruch genommenen Dienstleistungen noch im Identittsbereich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, weil fr diese der Oberbegriff "Versicherungswesen" allgemein eingetragen sei. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als von Hause aus durchschnittlich einzustufen. Im Bereich der Versicherungsdienstleistungen komme der Buchstabenkombination "DKV" erkennbar der Charakter einer Fi r - menabkrzung zu, weil es im Versicherungsbereich einer bekannten und ve r - breiteten Übung der Unternehmen entspreche, derartige Buchstabenfolgen als Bestandteil des Firmennamens oder auch allein als Firmenschlagwort zu ve r - wenden und damit auch zugleich die Dienstleistungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungskraft sei nicht schon deshalb als gering zu erachten, weil im Versicherungsbereich ganz allgemein Buchstabenkombinationen als Firme n - abkrzungen hufig vorkmen. Eine derartige Annahme erscheine vielmehr nur bei einer gröûeren Zahl tatschlich hnlicher Firmenabkrzungen geboten. Diese Voraussetzung liege bei der Widerspruchsmarke nicht ohne weiteres vor, denn Firmenabkrzungen aus einer der Bezeichnung "DKV" klanglich oder schriftbildlich hnlichen Buchstabenfolgen kmen im Versicherungsbereich eher nur vereinzelt vor. Angesichts der unbestritten geltend gemachten Ve r - kehrsbekanntheit von 42 % fr Krankenversicherungen sei deshalb von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "DKV" auszugehen. Eine erst - 6 - nach der Anmeldung der angegriffenen Marke festgestellte starke oder sogar berragende Bekanntheit knne nicht zugunsten der Widersprechenden b e - rcksic h tigt werden. Eine Verwechslungsgefahr sei aber nicht gegeben, weil es an einer hi n - reichenden Markenhnlichkeit fehle. Die angegriffene Mehrwort-Marke unte r - scheide sich in ihrem Gesamteindruck deutlich von der Widerspruchsmarke "DKV". Der Annahme der Widersprechenden, die angegriffene Marke werde von der Buchstabenfolge "OKV" in der Weise geprgt, daû sich der Verkehr allein hieran kennzeichnend orientiere, knne in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Zwar kme Angaben erkennbar beschreibenden Inhalts, die in einer Kombinationsmarke neben phantasievollen Wort- oder Bildel e - menten enthalten seien, im allgemeinen keine fr den Gesamteindruck beach t - liche Bedeutung zu. Anders liege es jedoch, wenn - wie im Fall der angegriff e - nen Marke - die beschreibenden Angaben mit einer ohne weiteres erkennbar aus deren Anfangsbuchstaben gebildeten Buchstabenfolge kombiniert seien. Der Verkehr prge sich eine solche Marke jedenfalls dann, wenn sie ersichtlich die Geschftsbezeichnung eines Unternehmens bilde, im allgemeinen vol l - stndig ein, weil ihm erst die Zustze Auskunft ber Art und Gegenstand der Geschftsttigkeit gben. Dabei htten die erluternden Sachangaben gerade im Versicherungsbereich wegen der dort hufig vorkommenden Firmenabk r - zungen in Form von Buchstabenfolgen fr den Verkehr eine maûgebliche u n - terscheidende Funkt i on. Zwar knne bei der Wiedergabe der angegriffenen Marke im mndlichen Geschftsleben kaum mit einer vollstndigen Benennung gerechnet werden, denn der Verkehr neige hier erfahrungsgemû zu einer vereinfachenden Ve r - - 7 - krzung auf das Firmenschlagwort "OKV". Die Buchstabenfolge "OKV" biete jedoch fr sich allein keinen Anlaû zu klanglichen Verwechslungen mit der W i - derspruchsmarke "DKV", weil in der relativ kurzen Buchstabenfolge der am betonten Anfang liegende Unterschied der Laute "D" und "O" akustisch deutlich hervortrete. Der bildliche Eindruck, der sich dem Verkehr bei der visuellen Wah r - nehmung der angegriffenen Marke im schriftlichen Geschftsverkehr einprge, umfasse neben den Buchstaben "OKV" auch die sich unmittelbar daran a n - schlieûenden erluternden Bestandteile. Inwieweit dies auch im Falle einer gegenber den weiteren Bestandteilen durch Grûe, Schriftart oder rumliche Anordnung optisch dominierend herausgestellten Wiedergabe der Buchstaben "OKV" anzunehmen wre, mge zweifelhaft sein. Zu weitgehend sei jedenfalls die Auffassung der Widersprechenden, der Verkehr werde sich allein deshalb, weil andere Versicherungsunternehmen ihre Firmenabkrzungen teilweise in hervorgehobener Form verwendeten, auch bei der angegriffenen Marke nur an dem Bestandteil "OKV" kennzeichnend orientieren. Da die angegriffene Marke einzeilig und in einheitlicher Schrift gestaltet sei, bestehe fr den Verkehr kein erkennbarer Anlaû, beim Lesen seine Aufmerksamkeit nur auf die Buchstaben "OKV" zu richten. Prge er sich die angegriffene Marke aber vollstndig ein, verbinde er mit der Buchstabenfolge "OKV" zwangslufig die begriffliche Vo r - stellung von "Ostdeutsche Kommunalversicherung". Deshalb knne wie die Gefahr unmittelbarer schriftbildlicher Verwechslungen der Marken auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung in dem Sinne, daû der Verkehr irrt m - lich annehme, bei der angegriffenen Marke handele es sich um die Wide r - spruchsmarke "DKV", lediglich mit beschreibendem Zusatz, ausgeschlossen werden. Denn einer Gleichstellung von "OKV" und "DKV" aufgrund einer g e - - 8 - wissen Ähnlichkeit im Schriftbild stehe der mit der Bezeichnung "OKV" ve r - knpfte Sinngehalt en t gegen. Schlieûlich seien selbst dann, wenn die angegriffene Marke im schriftl i - chen Geschftsverkehr vereinzelt auf "OKV" verkrzt werden sollte, etwa in der Korrespondenz von Versicherungsunternehmen untereinander oder in schriftl i - chen Ausknften oder Mitteilungen von Versicherungsmaklern oder - vermittlern gegenber Kunden, Verwechslungen in nennenswertem Umfang nicht zu e r - warten. Dabei sei zu bercksichtigen, daû jedenfalls die Fachkreise mit dem Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien und im brigen der schriftbil d - liche Unterschied zwischen "OKV" und "DKV" keineswegs so unbeachtlich sei, daû er vom unkundigen Endverbraucher regelmûig nicht bemerkt wrde. III. Die zulssige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht das Vorliegen einer Ve r - wechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint, so daû der W i - derspruch erfolglos bleiben muû (§ 43 Abs. 2 Sat z 2 MarkenG). Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstnde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilung s - faktoren der Waren -/Dienstleistungsidentitt oder - hnlichkeit, der Marken i - dentitt oder - hnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, daû ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der W a - ren/Dienstleistun gen durch einen hheren Grad der Ähnlichkeit der Marken - 9 - oder der Kennzeichnungskraft der lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.). Von diesen Grunds t - zen ist das Bundespatentgericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch unangegriffen ausg e gangen. 1. Das Bundespatentgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine Identitt der Dienstleistungen, fr die die einander gegenberstehenden Ma r - ken Schutz genieûen, angenommen. Es handelt sich jeweils um den Oberb e - griff "Versicherungswesen". Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerd e - erwid e rung nichts. 2. Das Bundespatentgericht ist des weiteren von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Diese hat es da r - aus hergeleitet, daû der Buchstabenkombination der Widerspruchsmarke u r - sprnglich normale Kennzeichnungskraft zugekommen sei, die durch intensive Benutzung auf dem Gebiet der Krankenversicherungen zu einem Bekann t - heitsgrad von 42 % gefhrt habe. Gegen diese Annahmen wenden sich Rechtsbeschwerde und Rechtsb e - schwerdeerwiderung vergeblich. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht geltend, aus der Übung der Unternehmen auf dem Gebiet der Versicherungen, Buchstabenfolgen als A b - krzungen ihrer Unternehmensbezeichnungen zu verwenden, ergebe sich eine ursprngliche Kennzeichnungsschwche (geringe Unterscheidungskraft) von in dieser Weise gebildeten Marken. Dem kann - wie das Bundespatentgericht - 10 - zutreffend ausgefhrt hat - in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellungen leiden nicht schon deshalb an einer ursprnglichen Kennzeichnungsschwche, weil sie weit verbreitet verwendet werden und der Verkehr an sie gewhnt ist. Zwar hat das Bundespatentgericht zutreffend ausgefhrt, daû Firmenabkrzungen nach bisherigen Grundstzen von Haus aus allenfalls als schwach kennzeichnend angesehen worden sind. Ihm ist aber darin beizutreten, daû daran nicht mehr festgehalten werden kann, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des Markengesetzes von der frher zugrunde gelegten unwiderleglichen gesetzl i - chen Vermutung eines Freihaltungsbedrfnisses (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG) nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Krings, WRP 1999, 50, 53; Gol d - mann/Rau, GRUR 1999, 216; s. auch Albrecht, GRUR 1996, 246). Etwas and e - res kann auch nicht der "DB Immobilienfonds"-Entscheidung entnommen we r - den (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273). Dort hat der Bundesgerichtshof das Maû der der Buchstabenfolge "DB" zukommenden Kennzeichnungskraft nicht geprft, sondern ist bei seiner B e - urteilung aus revisionsrechtlichen Grnden von der vom damaligen Berufung s - gericht unterstellten geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombinat i - on ausgegangen. Auch auf die sonstige Rechtsprechung des Bundesgericht s - hofs zu Buchstabenmarken (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K"; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261 = WRP 2002, 91 - AC; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 f. - IMS) kann die Rechtsbeschwerdeerwiderung ihre Meinung nicht mit Erfolg sttzen. Anhaltspunkte fr die Annahme, gerade der Buchstabenfolge der Wide r - spruchsmarke "DKV" komme von Hause aus nur eine schwache Kennzeic h - - 11 - nungskraft zu, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt. Weder die Buc h - stabenfolge als Ganzes noch Teile von ihr sind auf dem in Frage stehenden Dienstleistungsgebiet durch hufige anderweitige Verwendung farblos oder nichtss a gend geworden. Aber auch die Rechtsbeschwerde wendet sich mit ihrer Rge erfolglos gegen die Auffassung des Bundespatentgerichts, ein noch hherer Bekann t - heitsgrad als 42 % und damit eine sich hieraus ergebende starke Kennzeic h - nungskraft knne der Widerspruchsmarke nicht zugeordnet werden, weil die nach der Auffassung der Widersprechenden einen Bekanntheitsgrad von w e - nigstens 60 % ergebenden Unterlagen sich auf einen Zeitpunkt nach dem A n - meldetag der angegriffenen Marke bezgen, mithin fr den Kollisionszeitpunkt nicht aussagekr f tig seien. Die in ihrer Rge zum Ausdruck kommende Auffassung der Rechtsb e - schwerde, einem mittels Umfragen ermittelten bestimmten prozentualen B e - kanntheitsgrad einer Marke im Verkehr sei eine bestimmte hhere oder geri n - gere Kennzeichnungskraft zuzuordnen, vernachlssigt schon, daû der G e - richtshof der Europischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL, der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke nicht allein durch die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrades als erfllt ansieht, sondern eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstnde fr erforderlich hlt, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensitt, der geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands ( EuGH Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 = - 12 - WRP 1999, 806 Tz. 23 - Lloyd/ Loints; vgl. auch zur Beurteilung der Bekann t - heit einer Marke i.S. von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 = WRP 1999, 1130 Tz. 23 ff. - Chevy; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 100/99 , WRP 2002, 330, 332 = MarkenR 2002, 23 - Fabergé). Die Widersprechende hat zu diesen Umstnden nicht vorgetragen, so daû eine entsprechende weitergehende Feststellung nicht mglich ist. Im br i - gen hat das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Anmeldetag der angegriffenen Marke als den maûgeblichen Kollis i - onszeitpunkt abgestellt. Der Vortrag der Widersprechenden zu einem hheren Bekanntheitsgrad bezieht sich dagegen auf nach diesem Zeitpunkt vorgeno m - m e ne Erhebungen. 3. Die Frage der Markenhnlichkeit hat das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Heranziehung des jeweiligen Gesamteindrucks der einander gegenbe r - stehenden Marken beurteilt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/ Bud, m.w.N.). Es hat dabei rechtsfe h - lerfrei die angegriffene Marke in der eingetragenen Form zugrunde gelegt und die aus dem Briefkopf der Markeninhaberin ersichtliche hervorgehobene Ve r - wendung des Bestandteils "OKV" unbercksichtigt gelassen. Das Bundesp a - tentgericht ist weiter davon ausgegangen, daû der Gesamteindruck der ang e - griffenen Marke im mndlichen Geschftsverkehr, also im Zusammenhang mit der klanglichen Erscheinung der angegriffenen Marke, aufgrund der Neigung des Verkehrs zu vereinfachenden Abkrzungen auf den Bestandteil "OKV" ve r - krzt werde. Auch das kann aus Rechtsgrnden nicht beanstandet werden und wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt. - 13 - Dagegen hat das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit der schriftbildlichen Erscheinung der angegriffenen Marke eine Verkrzung auf den Bestandteil "OKV" verneint, weil der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung auch die erluternden weiteren Bestandteile inhaltlich erfassen und in Erinn e - rung behalten werde. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ang e - griffen. In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daû sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der ang e - griffenen Marke an allen ihren Bestandteilen gleichermaûen orientieren werde. Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren graphisch gleichgewichtigen B e - standteilen bestehenden Wortmarke an nur einem Bestandteil orientieren wird (vgl. fr Wort-/Bildmarken: BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, GRUR 1999, 241, 244 = WRP 1999, 192 - Lions; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/ Bud). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann insoweit auch ind i - ziell nichts aus der Übung der Markeninhaberin entnommen werden, auf ihren Geschftsbgen den Bestandteil "OKV" herausgehoben und von den weiteren Bestandteilen abgesetzt zu verwenden. Ob in einer derartigen Verwendung s - weise eine Verletzung der Widerspruchsmarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r - kenG liegen kann, ist, was die Rechtsbeschwerde vernachlssigt, eine dem Widerspruchsverfahren entzogene im Verletzungsprozeû zu beantwortende Frage. - 14 - Es gibt aber auch sonst keinen Anhalt dafr, daû der angesprochene Verkehr die angegriffene Marke visuell allein mit ihrem Bestandteil "OKV" zur Kenntnis nimmt und verwendet. Hiergegen spricht bereits, daû es sich um eine Wortmarke handelt, bei der die einzelnen Bestandteile gleichartig angeordnet und kein Bestandteil in irgendeiner Weise bildlich hervorgehoben ist. Mit Recht ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, daû der Verkehr, wenn er erkennt, daû es sich um eine Firmenbezeichnung handelt, sich diese schrif t - bildlich insgesamt, nmlich die Buchstabenfolge und die mit ihr eine Einheit bildende Gesamtbezeichnung, einprgt, weil nur so das Verstndnis und die begriffliche Erfassung der Buchstabenfolge ermglicht wird. Dem steht nicht entgegen, daû die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind. 4. Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der vorstehenden Beurteilungsfaktoren eine Verwechslungsgefahr verneint. Die dagegen geric h - teten Rgen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. a) Es hat eine klangliche Verwechslungsgefahr verneint, weil im Ra h - men der relativ kurzen Buchstabenfolgen die am betonten Anfang liegenden Unterschiede in den Lauten "D" und "O" akustisch deutlich hervortrten. Es hat darber hinaus herangezogen, daû in dem in den einander gegenberstehe n - den Marken identisch bereinstimmenden Laut "V" nicht das kennzeichnende Schwergewicht der Widerspruchsmarke liege, weil dieser Laut im Versich e - rungswesen in zahlreichen Firmennamen und in Firmenabkrzungen oder Fi r - menschlagworten verwendet werde. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eing e - schrnkt darauf berprft werden, ob der Rechtsbegriff der Verwechslungsg e - fahr in zutreffender Weise zugrunde gelegt worden ist und die Beurteilung nicht - 15 - gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût. Derartige Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde wird eine Buchstabe n - folge in der deutschen Sprache grundstzlich nicht auf dem letzten Laut betont. Das Bundespatentgericht ist in seiner Beurteilung vielmehr zutreffend von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daû der Verkehr in der Regel dem Wortanfang, in dem sich im Streitfall die einander gegenberstehenden Marken nach der unangegriffenen Feststellung akustisch deutlich hervortretend unterscheiden, eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt. Auch die Feststellung, daû der Buchstabe "V" fr Versicherung steht und deshalb im Bereich der Versich e - rungen aus Sachfirmen gebildeten Firmenabkrzungen und -schlagworten hufig verwendet wird, kann nicht deshalb als erfahrungswidrig angesehen werden, weil das bei 11 Beispielen, die die Widersprechende genannt hat, nicht der Fall ist. b) Das Bundespatentgericht hat auch eine schriftbildliche Verwech s - lungsgefahr verneint, weil angesichts der Unterschiede der einander gege n - berstehenden Marken "DKV" und "OKV Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G." deren hnlichkeit im jeweiligen Gesamteindruck so gering sei, daû auch bei Dienstleistungsidentitt und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Wide r - spruchsmarke der Abstand hinreichend groû sei. Aber auch soweit das Bundespatentgericht unterstellt hat, daû die a n - gegriffene Marke im geschftlichen Verkehr vereinzelt auf "OKV" verkrzt we r - den knnte, hat es eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu Recht ve r - neint. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daû der Unterschied zwischen - 16 - den Buchstaben "D" und "O" nicht so unbeachtlich sei, daû Fachkreise, die mit den Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien, aber auch die Endve r - braucher den Unterschied nicht bemerkten. Soweit die Rechtsbeschwerde i n - soweit zu einer anderen Auffassung gelangt, setzt sie - im Rechtsbeschwerd e - verfahren unbeachtlich - lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjen i - gen des Tatrichters. Im brigen wrde eine nur vereinzelte Verkrzung auf "OKV" noch keine Verwechslungsgefahr begrnden. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch mit dem Hinweis auf einen Stempelabdruck der Firma der Markeninhaberin gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts. Zwar zeigt der kleine Stempelabdruck in seinem "O" in der Buchstabenfolge "OKV" tatschlich keine gestochen scharfe und deshalb einem "D" nicht une r - heblich nahekommende Ausfhrung. Ein derartiger Einzelfall ist aber nicht g e - eignet, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehende Beu r - teilung des Bundespatentgerichts in Frage zu stellen. Das Bundespatentgericht htte noch heranziehen knnen, daû es auch in diesem Zusammenhang auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstndigen Durchschnittsverbrauchers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATT A CHÉ/TISSERAND). - 17 - IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widerspreche n - den (§ 90 Abs. 2 Ma r kenG) zurckzuweisen. Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist Starck infolge Urlaubs an der Unte r - schriftsleistung verhindert. Erdmann Pokrant Schaffert
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