BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 40/02 vom8. Mai 2003in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja ZPO § 91a, § 542 Abs. 2 Satz 1Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91aZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nichtstatthaft.BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.Der Beschwerdewert wird auf 6.000 nrGründe: I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerindurch Beschluß vom 4. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung un-tersagt,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen,daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies in-nerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekün-digt wurde, daß bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabattgewährt würden, - 3 -und/odereinen so angekündigten Verkauf durchzuführen.Nach Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien in der münd-lichen Verhandlung das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsa-che für erledigt erklärt.Das Landgericht hat daraufhin der Antragsgegnerin durch Beschluß dieKosten des Verfahrens auferlegt.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdege-richt zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerinihr Begehren, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weiter. DerAntragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegerichtbindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenesRechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554;Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. 8.10.2002- VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, WRP2003, 658, für BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW2003, 1254, 1255, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall hier. - 4 -2. Gegen die Annahme der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegendie gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ergangene Entscheidung des Beschwerdege-richts über die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Be-denken (vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/Wolst, ZPO,3. Aufl., § 91a Rdn. 25; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aberauch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156).Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests odereiner einstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidunggrundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsa-che ein Rechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällenvgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/Wenzel, ZPO-Reform, 2002, § 542 Rdn. 18; Thomas/Putzo aaO § 99 Rdn. 6).Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenenKostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als ge-mäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft,ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde eröffnenwill (vgl. dazu auch BAG AP Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischga-le). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß dasGericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsachebeurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. BGHZ 131,185, 187; Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegeneine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen,soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausge-schlossen ist. - 5 -Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegen-stand entschieden wird (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 21.1.1999- I ZR 135/96, GRUR 1999, 522, 523 = WRP 1999, 544 - Datenbankabgleich),erscheint dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entschei-dungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreitübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessenunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage derEntscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der dasGericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerde-verfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigenSache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamenRechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; BAG, Beschl. v.11.11.1988, 7 AZR 767/87, zitiert nach juris; BAG, Beschl. v. 27.5.1997- 9 AZR 325/96, EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/HartmannaaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.).Die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren schonaufgrund dieser Erwägungen unstatthaft ist, kann jedoch aus den nachstehendgenannten Gründen letztlich offenbleiben.3. Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil dieangefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für dieAnfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Urteil oder Beschlußentschieden worden ist (vgl. BGH WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat ihrenGrund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegendeGedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er- - 6 -messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPOgeht.4. Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß imKostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbe-stand für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91aAbs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbe-stands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbe-schwerde nicht zu begründen (vgl. BGH WRP 2003, 658, 659).III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin alsunzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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