BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 40/03 vom24. Juli 2003in dem RechtsstreitAntragsteller und Rechtsbeschwerde-führer,- ProzeßbevollmächtigtergegenAntragsgegnerin und Rechtsbeschwerde-gegnerin Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick undDörrbeschlossen:Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2003 - 9 W129/02 - wird als unzulässig verworfen, da sie weder kraftGesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschlußzugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Nach derNeuregelung des Beschwerderechts durch dasZivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegenBeschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällendes § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine "weitereBeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nichtstatthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 = BGH-Report 2002, 431).Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.RinneWurmStreckSchlickDörr
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