BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 40/07 vom 30. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 319 Abs. 1 Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in ent-sprechender Anwendung des 247 319 Abs. 1 ZPO ge344ndert werden, wenn der Streitwert des Verfahrens nach 247 63 Abs. 3 GKG abge344ndert wird und dies zu einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten f374hrt. Eine planwidrige Regelungsl374cke, die eine analoge Anwendung des 247 319 Abs. 1 ZPO auf die-sen Fall rechtfertigen k366nnte, liegt nicht vor. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 30. August 2007 abge344ndert: Der Antrag des Kl344gers, die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 im Tenor zu II. ab-zu344ndern, wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kl344ger aufer-legt. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 600,00 200 Gr374nde: I. Mit seiner Klage begehrte der Kl344ger mit dem Antrag zu 1 festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten 374ber seinen Vereinsausschluss unwirksam sei. Mit dem Antrag zu 2 machte er einen Zahlungsanspruch in H366he von 1.112,21 200 geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Amtsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kl344ger 69 %, dem Beklagten 31 % 1 - 3 - auferlegt. Dem lag zugrunde, dass es als Streitwert f374r den Antrag zu 1 einen Betrag von 500,00 200 ansetzte. 2 Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2007 beantragte der Beklagte, den Tenor des Urteils dahin zu erg344nzen, dass die Berufung zugelassen werde; hilfsweise legte er gegen die Streitwertentscheidung hinsichtlich des Antrags zu 1 Be-schwerde ein. Auch der Kl344ger erhob mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 ge-gen die Bewertung des Antrags zu 1 Streitwertbeschwerde. Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 13. Februar 2007 der Streit-wertbeschwerde des Kl344gers ab und erh366hte den Gegenstandswert f374r den Klageantrag zu 1 auf 2.000,00 200. 3 Der Beklagte legte darauf hin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 ge-gen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zur374cknahm. 4 Bereits am 15. Februar 2007 hatte der Kl344ger im Hinblick auf die Streit-wert344nderung vom 13. Februar 2007 beantragt, das Urteil wegen der nunmehr rechnerisch unzutreffenden Kostenentscheidung dahin zu korrigieren, dass er 35,75 % und der Beklagte 65,25 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen ha-be. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach R374ckkehr der Akten aus der Be-rufungsinstanz mit Beschluss vom 30. August 2007 nach und 344nderte die Kos-tenentscheidung des Urteils vom 18. Januar 2007 in entsprechender Anwen-dung von 247 319 Abs. 1 ZPO dergestalt ab, dass diese nunmehr wie folgt laute-te: 5 "Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger zu 36 % und der be-klagte Verein zu 64 %." - 4 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten wies das Landgericht zur374ck und lie337 insoweit die Rechtsbeschwerde zu. Dar374ber hinaus wurde die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die 304nderung der Streitwertfestsetzung, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfah-rens ist, zur374ckgewiesen. 6 7 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesent-lichen ausgef374hrt: Eine Berichtigung der Kostenentscheidung sei in analoger Anwendung von 247 319 Abs. 1 ZPO zul344ssig, da nur auf diese Weise der Wider-spruch zwischen dem Verbot, eine Kostenentscheidung isoliert anzufechten (247 99 Abs. 1 ZPO), und der Zul344ssigkeit einer nachtr344glichen 304nderung der Streitwertfestsetzung (247 63 Abs. 3 GKG) gel366st werden k366nne. Es sei Aufgabe der Gerichte, die durch die gebotene Streitwert344nderung nachtr344glich fehlerhaft gewordene Grundlage f374r die Kostenentscheidung in eine zutreffende Kosten-grundentscheidung umzuwandeln. Da eine unmittelbar anwendbare Vorschrift - wie etwa 247 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO f374r das Kostenfestsetzungsverfahren - f374r den hier ma337geblichen Fall nicht vorhanden sei, biete sich die sinngem344337e An-wendung von 247 319 Abs. 1 ZPO an, um die Gesetzesl374cke in angemessener Weise zu schlie337en. 8 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Eine infolge Streitwert344nderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentschei-dung kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des 247 319 Abs. 1 ZPO abge344ndert werden. 9 - 5 - a) In Rechtsprechung und Literatur besteht ganz 374berwiegend Einigkeit, dass 247 319 Abs. 1 ZPO auf einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar anwendbar ist, da kein Schreibfehler, Rechnungsfehler und auch keine 344hnliche offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliegt (siehe nur OLG D374sseldorf NJW-RR 2002, 211; OLG K366ln FamRZ 1994, 56; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 247 319 Rdn. 9; Musielak in Musielak, ZPO 6. Aufl. 247 319 Rdn. 8; Z366ller/ Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 319 Rdn. 18; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 436, 437: "Weitherzige Auslegung des 247 319 ZPO"; ebenso Speckmann, NJW 1972, 232, 235 f.). 10 Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn man im Hinblick auf die in 247 319 Abs. 1 ZPO genannten "Rechnungsfehler" annehmen wollte, dass nicht nur Verlautbarungsm344ngel, sondern auch offensichtliche Fehler bei der gerichtli-chen Willensbildung 374ber diese Vorschrift korrigierbar w344ren (vgl. etwa OLG Hamm, MDR 1986, 594; OLG Bamberg FamRZ 2000, 38; offen gelassen von BGHZ 127, 74, 78 f.; a.A. Musielak in Musielak aaO 247 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.; Wieczorek/Sch374tze/Rensen, Gro337komm.z.ZPO 3. Aufl. 247 319 Rdn. 34), w344re die vorliegende Fallkonstellation weder unter das Tatbestandsmerkmal "Rech-nungsfehler" noch unter das der "344hnlichen offenbaren Unrichtigkeit" zu subsu-mieren. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung lag kein Fehler bei der Wil-lensbildung des Gerichts vor, da die Streitwertfestsetzung erst zu einem Zeit-punkt ge344ndert wurde, als die Willensbildung betreffend die Kostengrundent-scheidung unter Zugrundelegung der urspr374nglichen Streitwertfestsetzung be-reits (zutreffend) abgeschlossen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskr344ftig geworden waren. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Beurteilung des Vorliegens einer "344hnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist jedoch der Zeitpunkt der Entschei-dung (vgl. nur OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893). 11 - 6 - b) Ob 247 319 Abs. 1 ZPO in F344llen nachtr344glicher rechnerischer Unrichtig-keit der rechtskr344ftigen Kostengrundentscheidung infolge einer nach 247247 63 Abs. 3, 68 GKG zul344ssigerweise ge344nderten Streitwertfestsetzung entspre-chend anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 12 13 aa) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird eine entspre-chende Anwendbarkeit von 247 319 Abs. 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstella-tion f374r zul344ssig gehalten. Dies wird entweder mit dem Bed374rfnis nach einer Aufl366sung des (angeblichen) Widerspruchs zwischen 247 99 Abs. 1 ZPO und 247 63 Abs. 3 GKG begr374ndet (OLG D374sseldorf NJW-RR 2002, 211, 212; NJW-RR 1992, 1407 f. sowie OLGR D374sseldorf 1997, 291, 292). Von anderen wird zur Begr374ndung auf allgemeine Gerechtigkeitserw344gungen abgestellt (OLG Hamm MDR 2001, 1186; OLG K366ln MDR 1980, 761, 762; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl. 247 319 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 2 Rdn. 81: "Gesamtanalogie zu den 247247 319, 107"; Stein/Jonas/Leipold aaO 247 319 Rdn. 9; Z366ller/Vollkommer aaO; HK-ZPO/Saenger 2. Aufl. 247 319 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetz 37. Aufl. 247 63 GKG Rdn. 40). bb) Nach anderer Auffassung kommt eine analoge Anwendung von 247 319 Abs. 1 ZPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht. Dies wird u.a. damit begr374ndet, dass ansonsten eine mit 247 99 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbarende Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung erm366glicht w374rde (OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893; OLG D374sseldorf NJW-RR 1992, 1532; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 67, 68), bzw. dass eine weitherzige Auslegung des 247 319 Abs. 1 ZPO zu einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Durchbre-chung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung f374hre (OLG K366ln FamRZ 1994, 56; OLG D374sseldorf NJW-RR 1992, 1532; Schneider, MDR 1980, 762 f.; ablehnend auch KG NJW 1975, 2107; Musielak in Musielak aaO 247 319 14 - 7 - Rdn. 8; ders. in M374nchKommZPO 3. Aufl. 247 319 Rdn. 10; Wieczorek/ Sch374tze/Rensen aaO 247 319 Rdn. 34; Wiesemann, Die Berichtigung gerichtli-cher Entscheidungen im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess S. 154 f.; Wolter; Die Urteilsberichtigung nach 247 319 ZPO S. 79 ff.). 15 cc) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Meinung (bb) an. Eine planwidrige Regelungsl374cke, die eine analoge Anwendung von 247 319 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall rechtfertigen w374rde, liegt nicht vor. Zwar kann das Prozessgericht gem344337 247 63 Abs. 3 GKG bis l344ngstens zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskr344ftiger Entscheidung in der Hauptsache den Streitwert 344ndern, was auf Antrag zu einer entsprechenden 304nderung der Kostenfestsetzung nach 247 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO f374hrt. Hieraus kann jedoch, entgegen der Ansicht des Kl344gers, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber der "Kostengerechtigkeit" Vorrang gegen374ber der Rechtskraft der Kostenentscheidung einger344umt habe. 16 (a) Eine dem 247 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung in Bezug auf eine nachtr344gliche 304nderung der Kosten(grund)entscheidung des Urteils infolge einer Streitwert344nderung fehlt im Gesetz. Stattdessen sieht 247 99 Abs. 1 ZPO ausdr374cklich vor, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung un-zul344ssig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Isolierte Kostenrechtsmittel sind lediglich in im Ge-setz ausdr374cklich genannten F344llen wie etwa denjenigen des 247 99 Abs. 2 ZPO, des 247 91 Abs. 2 ZPO oder des 247 269 Abs. 5 ZPO vorgesehen, bei denen es sich jedoch um Ausnahmef344lle handelt (vgl. Musielak/Wolst aaO 247 99 Rdn. 1). 17 (b) Dar374ber hinaus folgt aus 247 318 ZPO, dass das Gericht an die Ent-scheidung, die in den von ihm erlassenen End- bzw. Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist, wobei die Kostenentscheidung gem344337 247 308 Abs. 2 ZPO 18 - 8 - zwingender Bestandteil des Endurteils ist. Nur dann, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise 374bergangen worden ist, ist auf Antrag das Urteil durch nachtr344gliche Entscheidung zu erg344nzen (247 321 Abs. 1 ZPO). Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdebegr374ndung darauf hin, dass es sich bei der Vorschrift des 247 319 ZPO um eine Ausnahmevorschrift von dem in 247 318 ZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts handelt, deren Anwendungsbereich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprechend eng am Wortlaut zu orientieren ist. (c) Aus alledem folgt, dass eine analoge Anwendung des 247 319 Abs. 1 ZPO zu einer im Gesetz ausdr374cklich nicht vorgesehenen isolierten "Anfecht-barkeit" der Kostengrundentscheidung f374hren w374rde. 19 Der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Ab344nderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden M366glichkeit, die Kos-tengrundentscheidung dem ge344nderten Streitwert anzupassen, kann mithin nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem be-kannt ist, beseitigt werden. 20 (d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Be-schluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 (IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kos-ten(grund)entscheidung w344hrend des anh344ngigen Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens, mithin vor Rechtskraft des Urteils abge344ndert. 21 - 9 - III. Auf die Rechtsmittel des Beklagten war die urspr374ngliche Kosten-grundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 wieder herzustellen. 22 23 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 ZPO. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 30.08.2007 - 10 C 288/06 - LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 12 T 99/07 -
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